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Dienstleistungen Auto & Mobilität

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Treffer 120 von 68
  1. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    100 km/h-Zulassung

    * Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen * für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich * Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde

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  2. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen

  3. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.

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  4. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Berufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Weiterbildung

    * Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Ausstellung * Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis der C- oder D- Klassen müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. * Grundqualifikation: für die Erstausstellung oder Erweiterung des FQN * Weiterbildung: für eine Verlängerung des FQN * es gibt Besitzstandsregelungen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).

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  5. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Ersatz-Betriebserlaubnis beantragen

  6. Fachbereich Gefahrenabwehr

    Fahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragen

  7. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben

    * EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) müssen in der Regel nicht umgeschrieben werden. * Umschreibung erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht

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  8. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR): umschreiben

  9. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis

    * Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung * Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt * kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden * zuständig ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).

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  10. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: auf Probe

  11. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Verlust, Diebstahl, Unbrauchbarkeit, Namenswechsel)

  12. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Begleitetes Fahren mit 17

    * Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B * Bei Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre (BF 17) wird das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. * Dementsprechend kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. * Ziel ist das Sammeln von praktischen Erfahrungen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können. * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)

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  13. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Dienstfahrerlaubnis - umschreiben

  14. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Ersterteilung

    Informationen zur Ersterteilung eines Führerscheins sowie den entsprechenden Onlineantrag finden Sie hier.

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  15. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Erweiterung

    * Fahrerlaubnis Erweiterung * der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann diese auf andere Fahrerlaubnisklassen erweitern. Die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Klasse * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)

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  16. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    * Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) * Nötig um entgeltlich Fahrgäste zu befördern

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  17. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Internationaler Führerschein

    * Führerschein Ausstellung Internationaler Führerschein * für befristete Auslandsaufenthalte in bestimmten Ländern (außerhalb der EU/dem EWR) * der internationale Führerschein ist nur in Verbindung mit der EU- Fahrerlaubnis gültig * ein Papierführerschein muss vor Ausstellung des internationalen Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden * beim internationalen Führerscheine gibt es in zwei Ausfertigungen * Internationaler Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung), Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr * Internationaler Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung), die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre * Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)

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  18. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Karteikartenabschrift

  19. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Mindestalter - Ausnahmen

  20. Fachbereich Ordnung und Verkehr

    Fahrerlaubnis: Namen ändern

    * Fahrerlaubnis Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 96 oder 196 * Die Schlüsselzahl 96 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt * Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Falle des "Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre. * Der Antragsteller muss erfolgreich an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden teilnehmen und diese nachweisen. * Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunde. * Der Umfang der praktischen Schulung umfasst mindes tens 3,5 Stunden * Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen eines Kraftrads mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt * Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, der Antragssteller muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Klasse B gewesen sein * Der Antragssteller muss neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) absolvieren und nachweisen können * Zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)

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