Dienstleistungen Auto & Mobilität Finden Sie hier alle Dienstleistungen der Kreisverwaltung aus dem Bereich Auto & Mobilität. Sie können auch das Suchfeld benutzen, um Ihren Begriff schneller zu finden. Suchergebnis-FilterSuchbegriffSuchergebnis-Filter: FootersuchenErgebnisseSuchergebnis als RSS-FeedTreffer 1 – 20 von 68Fachbereich Ordnung und Verkehr100 km/h-Zulassung * Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen * für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich * Zulassung erteilt die zuständige ZulassungsbehördemehrFachbereich Ordnung und VerkehrAusfuhr- und KurzzeitkennzeichenFachbereich Ordnung und VerkehrBaustellenanordnung für Arbeitsstellen an StraßenArbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.mehrFachbereich Ordnung und VerkehrBerufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Weiterbildung * Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Ausstellung * Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis der C- oder D- Klassen müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. * Grundqualifikation: für die Erstausstellung oder Erweiterung des FQN * Weiterbildung: für eine Verlängerung des FQN * es gibt Besitzstandsregelungen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).mehrFachbereich Ordnung und VerkehrErsatz-Betriebserlaubnis beantragenFachbereich GefahrenabwehrFahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragenFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben * EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) müssen in der Regel nicht umgeschrieben werden. * Umschreibung erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen anstehtmehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR): umschreibenFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis * Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung * Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt * kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden * zuständig ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).mehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: auf ProbeFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Verlust, Diebstahl, Unbrauchbarkeit, Namenswechsel)Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Begleitetes Fahren mit 17 * Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B * Bei Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre (BF 17) wird das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. * Dementsprechend kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. * Ziel ist das Sammeln von praktischen Erfahrungen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können. * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Dienstfahrerlaubnis - umschreibenFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: ErsterteilungInformationen zur Ersterteilung eines Führerscheins sowie den entsprechenden Onlineantrag finden Sie hier.mehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Erweiterung * Fahrerlaubnis Erweiterung * der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann diese auf andere Fahrerlaubnisklassen erweitern. Die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Klasse * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung * Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) * Nötig um entgeltlich Fahrgäste zu befördernmehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Internationaler Führerschein * Führerschein Ausstellung Internationaler Führerschein * für befristete Auslandsaufenthalte in bestimmten Ländern (außerhalb der EU/dem EWR) * der internationale Führerschein ist nur in Verbindung mit der EU- Fahrerlaubnis gültig * ein Papierführerschein muss vor Ausstellung des internationalen Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden * beim internationalen Führerscheine gibt es in zwei Ausfertigungen * Internationaler Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung), Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr * Internationaler Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung), die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre * Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehrFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: KarteikartenabschriftFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Mindestalter - AusnahmenFachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Namen ändern * Fahrerlaubnis Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 96 oder 196 * Die Schlüsselzahl 96 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt * Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Falle des "Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre. * Der Antragsteller muss erfolgreich an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden teilnehmen und diese nachweisen. * Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunde. * Der Umfang der praktischen Schulung umfasst mindes tens 3,5 Stunden * Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen eines Kraftrads mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt * Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, der Antragssteller muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Klasse B gewesen sein * Der Antragssteller muss neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) absolvieren und nachweisen können * Zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehr aktuelle Seite: 1 von 4234nächste Seiteletzte Seite Vielen Dank fürs TeilenSeite auf Facebook empfehlenSeite auf Facebook empfehlen (Öffnet in einem neuen Tab)Seite auf Twitter empfehlenSeite auf Twitter empfehlen (Öffnet in einem neuen Tab)Seite via E-Mail empfehlenSeite via E-Mail empfehlen Sie befinden sich hier:StartseiteAuto & MobilitätDienstleistungen Auto & Mobilität
Fachbereich Ordnung und Verkehr100 km/h-Zulassung * Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen * für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich * Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehördemehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrBaustellenanordnung für Arbeitsstellen an StraßenArbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrBerufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Weiterbildung * Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Ausstellung * Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis der C- oder D- Klassen müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. * Grundqualifikation: für die Erstausstellung oder Erweiterung des FQN * Weiterbildung: für eine Verlängerung des FQN * es gibt Besitzstandsregelungen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben * EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) müssen in der Regel nicht umgeschrieben werden. * Umschreibung erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen anstehtmehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis * Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung * Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt * kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden * zuständig ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Verlust, Diebstahl, Unbrauchbarkeit, Namenswechsel)
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Begleitetes Fahren mit 17 * Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B * Bei Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre (BF 17) wird das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. * Dementsprechend kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. * Ziel ist das Sammeln von praktischen Erfahrungen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können. * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: ErsterteilungInformationen zur Ersterteilung eines Führerscheins sowie den entsprechenden Onlineantrag finden Sie hier.mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Erweiterung * Fahrerlaubnis Erweiterung * der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann diese auf andere Fahrerlaubnisklassen erweitern. Die Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Klasse * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung * Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) * Nötig um entgeltlich Fahrgäste zu befördernmehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Internationaler Führerschein * Führerschein Ausstellung Internationaler Führerschein * für befristete Auslandsaufenthalte in bestimmten Ländern (außerhalb der EU/dem EWR) * der internationale Führerschein ist nur in Verbindung mit der EU- Fahrerlaubnis gültig * ein Papierführerschein muss vor Ausstellung des internationalen Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden * beim internationalen Führerscheine gibt es in zwei Ausfertigungen * Internationaler Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung), Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr * Internationaler Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung), die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre * Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen * zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehr
Fachbereich Ordnung und VerkehrFahrerlaubnis: Namen ändern * Fahrerlaubnis Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 96 oder 196 * Die Schlüsselzahl 96 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt * Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Falle des "Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre. * Der Antragsteller muss erfolgreich an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden teilnehmen und diese nachweisen. * Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunde. * Der Umfang der praktischen Schulung umfasst mindes tens 3,5 Stunden * Die Schlüsselzahl 196 berechtigt zum Führen eines Kraftrads mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt * Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, der Antragssteller muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Klasse B gewesen sein * Der Antragssteller muss neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) absolvieren und nachweisen können * Zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)mehr