Beschreibung
Beschreibung
Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen. Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen
- Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
- Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),
auf öffentlichen Straßen führen.
Hinweis:
Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
Einweisungsberechtigte
Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen Angehörige der einweisenden Freiwilligen Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
- Alter: mindestens 30 Jahre,
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens 5 Jahren,
- Belastung im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten
Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.
Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.
Prüfungsberechtigte
Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein. (Öffnet in einem neuen Tab)
Details
Dokumente
Sie müssen Ihrem formlosen Ersuchen bei der Ordnungsbehörde (im Regelfall die Führerscheinstelle) folgende Unterlagen beilegen:
- Führerschein der Klasse B sowie
- Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 3 der Verordnung) oder zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 4 der Verordnung).
Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben, können Sie Ihren Antrag (s. Download Antrag Feuerwehrführerschein) bei der Kreisverwaltung, Fachdienst Einsatzsteuerung und Rettungsdienst stellen. Legen Sie folgende Unterlagen vor (die Vorlage der Dokumente können auch elektronisch im pdf-Format erfolgen):
- Ausbildungsnachweis: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 3 der Verordnung) oder zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 4 der Verordnung).
- Kopie Fahrerlaubnis der Klasse B
- Kopie Personalausweis
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregisters
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung
- Augenärztliches Gutachten
- Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Feuerwehr oder Hilfsorganisation.
- Nachweise über den Ausbilder/in
- Nachweise über den Prüfer/in
Gebühren
24,30 Euro nach Gebührennummer 201 (5,10 Euro) und Gebührennummer 202.10 (19,20 Euro) gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 10a, 15 und 16 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Absatz 5 StVG (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrberechtigung bei nachfolgend genannten Gegebenheiten automatisch erlischt. In diesen Fällen müssen Sie die Fahrberechtigung unverzüglich bei der Ordnungsbehörde abgeben.
- Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3 und
- Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3.
Wenn Ihnen ein (befristetes) Fahrverbot auferlegt wurde, dürfen Sie auch von Ihrer Fahrberechtigung keinen Gebrauch machen, d.h. die Fahrberechtigung ruht.
Die Sonderfahrberechtigung ist zeitlich befristet (5 Jahre) und erlischt bei einer Nichtverlängerung! Bitte beachten Sie, dass diese rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt wird.