Beschreibung
Beschreibung
Die Fahrerlaubnis wird für die Fahrer von Bussen oder Lastkraftwagen der Klassen C, CE, D, DE oder C1, C1E oder D1, D1E befristet erteilt und kann verlängert werden:
- Die Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C, C1E, CE sowie für die Klassen D, D1, DE und D1E wird Ihnen jeweils für 5 Jahre erteilt beziehungsweise verlängert.
Details
Dokumente
- Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat)
- augenärztliches Gutachten beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind. Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
- Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung. Für diese Bescheinigung ist der dafür vorgesehene amtliche Vordruck zu verwenden. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Zusätzlich für die Klassen D und D1, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein leistungspsychologisches Gutachten
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung".
Hinweis: Je nach Gemeinde können weitere Unterlagen (z.B. Führungszeugnis) erforderlich sein.
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
Rechtsgrundlage
- § 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 24 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Der Antrag auf Verlängerung des Führerscheins sollte rechtzeitig gestellt werden.
Fristen
Der Antrag sollte spätestens 6 Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Achtung: Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Führerscheins gestellt, erfolgt keine „Verlängerung“ mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem Führerschein nicht mehr hervor.
Hinweis: Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kontakt
Name | E-Mail-Adresse |
---|---|
Fachteam Fahrerlaubnisse | fuehrerscheinmarburg-biedenkopfde |