Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Entschädigung erhalten Personen, die einen Verdienstausfall infolge einer Absonderung (Isolation oder Quarantäne) oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot müssen von einer zuständigen Stelle angeordnet worden oder aufgrund einer Rechtsnorm verpflichtend gewesen sein. Die Verdienstausfallentschädigung ist gegenüber anderen Ansprüchen grundsätzlich nachrangig. Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz lässt den Verdienstausfall nach § 56 IfSG daher entfallen.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung für längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung selbst.
Antragsformulare finden Sie unter Downloads.
Tätigkeitsverbot und Absonderung
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Letzte Änderung: 30.5.2025