Die Sportförderrichtlinien des Landkreises Marburg-Biedenkopf bilden die Grundlage für die finanzielle Förderung des Sports im Landkreis. Sie setzen die Ziele und Schwerpunkte der sportpolitischen Leitlinien in konkrete Förderpunkte um und schaffen einen transparenten und verbindlichen Rahmen.
Die Richtlinien legen fest, welche Vorhaben und Maßnahmen gefördert werden können und regeln die entsprechenden Voraussetzungen sowie das Verfahren von der Antragsstellung bis zu Bewilligung.
Die einzelne Förderpunkte der Richtlinien lassen sich grob in folgende Bereiche gliedern: Allgemeine Sportförderung und Sportstättenförderung. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Voraussetzungen der Förderung.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Antragstellung
Die Sportförderung des Landkreises basiert grundsätzlich auf der Zusammenarbeit mit Vereinen, die dem Landessportbund (LSBH) angeschlossen sind und ihren Sitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben. Eine Förderung von Vereinen, die nicht dem Landessportbund Hessen angehören, ist ebenfalls möglich, sofern diese nachweislich überwiegend sportliche Aktivitäten ausüben bzw. sportliche Angebote anbieten und ihre Arbeit im Einklang mit den sportpolitischen Leitlinien des Landkreises steht. Nicht förderfähig ist der Profisport, der sich bspw. durch die Auszahlung von Prämien, Gehältern sowie vergleichbare leistungsbezogene Vergütungen definiert.
Ein Zuschuss wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag gewährt. Dieser muss vom betreffenden Verein gestellt werden. Die einzelnen Förderrichtlinien bestimmen, welche Unterlagen beizufügen sind. Der Antrag ist an den für den Bereich Sport zuständigen Fachdienst zu richten.
Bei der Antragstellung im Rahmen der Sportstättenförderung sowie bei der Antragstellung zur Anschaffung von Sport- und Fitnessgeräten ist mindestens ein Angebot beizufügen.
Bei jedem Antrag sind alle bereits bewilligten sowie alle noch laufenden Anträge auf Fördermittel – unabhängig vom Bewilligungsstand – anzugeben.
Höhe des Zuschusses
Die Sportförderrichtlinien legen fest, bis zu welchen Festbeträgen oder Prozentsätzen Zuschüsse gewährt werden.
Die Höhe der förderungsfähigen Kosten ergibt sich somit aus dem konkreten Vorhaben. Förderungsfähig sind nur Kosten, die unmittelbar mit der beantragten Maßnahme zusammenhängen, einem sportlichen Zweck dienen, als angemessen und notwendig gelten und im Einklang mit den sportpolitischen Leitlinien stehen.
Gefördert werden lediglich tatsächlich entstandene Kosten. Ist ein Verein zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt die Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten dar, der beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. In diesem Fall gehört die Umsatzsteuer nicht zu den förderungsfähigen Ausgaben. Ist die Vorsteuer nur teilweise abziehbar, ist ausschließlich der nicht abziehbare Anteil der Umsatzsteuer förderfähig. Soweit kein Vorsteuerabzug möglich ist, können die Bruttoausgaben einschließlich Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Bei der Antragstellung ist im Antrag zwingend anzugeben, ob und in welchem Umfang der Verein vorsteuerabzugsberechtigt ist, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Fahrt- und Beförderungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
Die endgültige Höhe richtet sich grundsätzlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und danach, ob gleichzeitig ein Landeszuschuss und/oder weitere Fördermittel (z. B. der Universitätsstadt Marburg oder der Kommune) gewährt werden.
Unabhängig davon sind Eigenmittel durch die antragstellenden Vereine einzubringen und im Antrag auszuweisen. Vereine aus der Universitätsstadt Marburg erhalten in der Regel nur die Hälfte des regulären Zuschussbetrags.
Eine nachträgliche Kostensteigerung führt nicht zwangsläufig zu einer höheren Zuschussbemessung, da über die Bewilligung auf Basis der ursprünglichen Antragsunterlagen und im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden wird. In besonders begründbaren Einzelfällen kann die Fördersumme erhöht werden. In diesem Fall können ergänzende Nachweise angefordert werden.
Bei Förderpunkten, in denen die Maßnahmen im Einzelfall geprüft werden, erfolgt eine individuelle fachliche Bewertung der eingereichten Vorhaben durch den für den Sport zuständigen Fachdienst. Auch bei der Einzelfallprüfung richtet sich die Höhe des Zuschusses nach den förderungsfähigen Kosten des Vorhabens, die unmittelbar mit dem beantragten Vorhaben verbunden sind, einen sportlichen Zweck erfüllen, angemessen und notwendig sind sowie den sportpolitischen Leitlinien entsprechen.
Anträge mit einer Fördersumme von unter 50 Euro (Zuschussbetrag) werden nicht bearbeitet.
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag sollte möglichst frühzeitig und vollständig eingereicht werden. Mit der Maßnahme darf erst nach Rückmeldung durch den für den Sport zuständigen Fachdienst begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderung. Es wird ausdrücklich empfohlen, vorab alle förderrelevanten Fragen mit entsprechenden Fördermittelgebern zu klären, um Risiken im Antrags- und Anmeldeverfahren zu vermeiden.
Bewilligung und Auszahlung
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf stellt in seinem Haushaltsplan Sportfördermittel zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen und weiteren Hilfen besteht aufgrund der Richtlinien nicht.
Sämtliche Beihilfen können deshalb nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Lassen die Haushaltsmittel eine Berücksichtigung aller zu dem Zeitpunkt vorliegenden Anträge nicht zu, so ist die Dringlichkeit des Vorhabens maßgebend für die Entscheidung.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch einen Bescheid in Textform. Die Auszahlung kann ausschließlich an den antragstellenden Verein erfolgen.
Bei längerfristigen, aufwändigeren und kostenintensiven Vorhaben wird der Zuschuss in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Schlussrate wird in der Regel erst ausgezahlt, wenn ein abschließender Verwendungsnachweis vorgelegt wurde. Bei Maßnahmen, die ebenfalls eine Förderung des Landes Hessen erhalten, erfolgt die Auszahlung erst nach Prüfung durch das zuständige Regierungspräsidium und der Vorlage des entsprechenden Bescheids beim für den Sport zuständigen Fachdienst.
In besonderen Einzelfällen können die Bewilligung und Auszahlung von diesen Richtlinien abweichen.
Nachweise und Belege
Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger haben für die Verwendung des Zuschusses einen Nachweis zu erbringen. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, muss der Nachweis schnellstmöglich nach Durchführung der geförderten Maßnahme vorgelegt werden.
Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligung kann widerrufen und der Zuschuss unverzüglich zurückgefordert werden, wenn Empfängerinnen und Empfänger den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt haben. Dies gilt auch, wenn Empfängerinnen und Empfänger den Zuschuss nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich verwendet haben oder wenn sie den in den einzelnen Förderungsrichtlinien genannten Pflichten in schwerwiegendem Maße zuwidergehandelt haben.
Die Bewilligung kann zurückgezogen, der Zuschuss neu berechnet und bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden, wenn die geforderten Nachweise nicht korrekt geführt oder vorgelegt wurden. Das Gleiche gilt, wenn sich die Bedingungen für den Zuschuss wesentlich ändern oder entfallen.
Allgemeine Sportförderung
Gefördert werden unter anderem Maßnahmen und Vorhaben, die in den Sportförderrichtlinien wie folgt kategorisiert sind
- Vereinsarbeit (bspw. Sport- und Fitnessgeräte, Aus-und Weiterbildung von Übungsleitenden oder die Durchführung von überörtlichen Sportveranstaltungen)
- Bewegungs- und Gesundheitsförderung
- Inklusion
- Kooperationen
- Anerkennung und Unterstützung
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Kategorien und Voraussetzungen finden Sie hier oder direkt in den Sportförderrichtlinien (Links und Downloads): Allgemeine Sportförderung | Landkreis Marburg-Biedenkopf (Öffnet in einem neuen Tab)
Sportstättenförderung
Der Landkreis unterstützt den Bau, die Erweiterung und Modernisierung von Sportstätten sowie die Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten.
Weiterführende Informationen zur Sportstättenförderung, den Voraussetzungen und Antragsverfahren finden Sie hier oder direkt in den Sportförderrichtlinien (Links und Downloads): Sportstättenförderung | Landkreis Marburg-Biedenkopf (Öffnet in einem neuen Tab)