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Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

25.01.2019

Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 23.01.2019

Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) verursacht durch ein Virus vom Serotyp 8 (BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Seibersbach im Landkreis Bad Kreuznach durch das Landratsamt des Landkreises Bad Kreuznach erlässt die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf folgende 

Allgemeinverfügung
  1. Das gesamte Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf wird zum Sperrgebiet bezüglich der Blauzungenkrankheit (BT) erklärt.

  2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:

    2.1. Wer empfängliche Tiere hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg), sofern noch nicht geschehen, unverzüglich der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf als zuständiger Behörde - Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg - anzuzeigen.

    2.2. Das Verbringen von empfänglichen Tieren, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Sperrgebiet ist verboten, soweit die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt.

  3. Die sofortige Vollziehung der in der Nr. 1 und Nr. 2.1 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
     
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
A.

Im Rahmen des erweiterten BT-Monitorings hat das rheinland-pfälzische Landesuntersuchungsamt in einem Betrieb zehn nicht sicher negative Laborergebnisse bezüglich BTV-8 festgestellt. Die Rinder hatten keine Krankheitsanzeichen gezeigt. Abklärungsuntersuchungen im Friedrich-Loeffler-Institut, dem Nationalen Referenzlabor für Blauzungenkrankheit, erbrachten zehn positive Laborergebnisse. Daraufhin hat der Landkreis Bad Kreuznach in dem Betrieb in Seibersbach den Ausbruch der Blauzungenkrankheit am 18. Januar 2019 amtlich festgestellt. 

Die BT ist eine virusbedingte, meist akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Daneben sind auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer für die BT empfänglich. Sowohl das EU-Recht als auch das nationale Recht zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit definiert als empfängliche Tiere alle Wiederkäuer. 

Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. 

Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen. Daher tritt die BT saisonal verstärkt in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Gnitzen stechen Tiere vor allem im offenen Gelände in der Zeit zwischen Abend- und Morgendämmerung. Eine Behandlung der Tiere zum Schutz vor diesen Vektoren kann mit Hilfe sog. Repellentien erfolgen, verhindert Infektionen jedoch nicht sicher. 

In Frankreich werden seit 2016 immer wieder Fälle der BTV-8, vereinzelt auch BTV-4 festgestellt. Bis zum 4. Dezember 2018 waren dort bereits 666 Fälle bekannt. Auch andere europäische Länder wie Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Zypern und die Türkei melden Ausbrüche der BT, verursacht durch unterschiedliche Serotypen. 

In der Schweiz wurde seit September 2018 in 60 Betrieben BTV-8 bei Rindern und Schafen nachgewiesen. Es handelte sich um 17 klinische Verdachtsfälle sowie um 43 Betriebe, die im Rahmen des jährlichen Untersuchungsprogramms auffällig wurden. 

In Deutschland wurden seit Dezember 2018 bisher 29 Fälle der BTV-8 in Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz festgestellt. 

B.
  1. Die Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund von § 5 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1095) (BlauzungenV) und § 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 1939) (TierGesG). 

  2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 239) i. V. m. § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) ist die Landrätin zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung 

  3. Die Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG. 

  4. Begründung der Anordnungen Nr. 1, Nr. 2.1 und 2.2: 

Zu Nr. 1 der Verfügung: 

Nach Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT) ist gemäß § 5 Abs. 4 der BlauzungenV in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 18 TierGesG das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet festzulegen. 

Aufgrund der Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz seit Dezember 2018 wurden bereits Restriktionsgebiete festgelegt, welche das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg, das gesamte Gebiet des Saarlandes, das gesamte Gebiet von Rheinland-Pfalz, Teile von Nordrhein-Westfalen und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald, Main-Taunus, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Offenbach, Limburg-Weilburg und die kreisfreien Städte Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach in Hessen umfassen. Mit dem Ausbruch in dem Betrieb in der Gemeinde Seibersbach im Landkreis Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz entsteht nun ein Restriktionsgebiet, bestehend aus Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet, mit einem Gesamtradius von mindestens 150 km um die betroffenen Betriebe, welches nun zusätzlich zu den ursprünglich erfassten hessischen Gebietskörperschaften nunmehr das gesamte Gebiet der Landkreise Wetterau, Main-Kinzig, Lahn-Dill ,Gießen und  Marburg-Biedenkopf, innerhalb des Gebiets des Landkreises Vogelsberg die Gemeinden Schotten, Grebenhain, Freienstein, Herbstein, Lautertal, Ulrichstein, Mücke, Gemünden, Homberg (Ohm), Kirtorf, Antrifttal, Romrod, Schwalmtal, Lauterbach, Wartenberg und Alsfeld mit Ausnahme der Gemarkungen Berfa und Lingelbach, innerhalb des Gebiets des Landkreises Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Allendorf, Battenberg, Bromskirchen, Burgwald, Frankenberg, Gemünden, Haina, Hatzfeld und Rosenthal, innerhalb des Gebiets des Landkreises Schwalm-Eder  die Gemeinden Gilserberg, Schwalmstadt, Willingshausen und  Schrecksbach, innerhalb des Gebiets des Landkreises Fulda die Gemeinden Bad Salzschlirf, Großenlüder, Hosenfeld, Neuhof, Flieden und Kalbach in Hessen umfasst. 

Das erweiterte hessische Restriktionsgebiet, basierend auf den Ausbrüchen in Baden-Württemberg, Saarland und in Rheinland-Pfalz, umfasst somit die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald, Main-Taunus, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Offenbach, Wetterau, Main-Kinzig, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Gießen und Marburg-Biedenkopf, die im Landkreises Vogelsberg liegenden Gemeinden Schotten, Grebenhain, Freienstein, Herbstein, Lautertal, Ulrichstein, Mücke, Gemünden, Homberg (Ohm), Kirtorf, Antrifttal, Romrod, Schwalmtal, Lauterbach, Wartenberg und Alsfeld mit Ausnahme der Gemarkungen Berfa und Lingelbach, die im Landkreises Waldeck-Frankenberg liegenden Gemeinden Allendorf, Battenberg, Bromskirchen, Burgwald, Frankenberg, Gemünden, Haina, Hatzfeld und Rosenthal, die im Landkreis Schwalm-Eder liegenden Gemeinden Gilserberg, Schwalmstadt, Willingshausen und Schrecksbach, die im Gebiet des Landkreises Fulda liegenden Gemeinden Bad Salzschlirf, Großenlüder, Hosenfeld, Neuhof, Flieden und Kalbach und die kreisfreien Städte Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach. 

Mit der Festlegung von Restriktionsgebieten sind Verbringungsverbote für empfängliche Tiere sowie deren Sperma, die Eizellen und Embryonen verbunden. Der Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen wird dadurch erschwert. 

Innerhalb eines Restriktionsgebietes (Sperrgebiet oder Beobachtungsgebiet) ist - bezogen auf einen einzigen Serotyp (hier: BTV-8) - der Handel mit empfänglichen Tieren, die aus einem Betrieb stammen, der nicht seuchenverdächtig bezüglich BT ist, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Um zu vermeiden, dass zwischen den verschiedenen Restriktionsgebieten Handelshemmnisse entstehen, erweist es sich als sinnvoll, die Restriktionsgebiete (Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet) zusammenzufassen und nur ein Restriktionsgebiet (als Sperrgebiet) mit ca. 150 km Radius um den betroffenen Betrieb festzulegen. Diese Maßnahme ist geeignet, erforderlich und zumutbar um den Handel mit empfänglichen Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. 

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann von der Festlegung eines Beobachtungsgebietes abgesehen werden. 

Zu Nr. 2.1 der Verfügung: 

Gemäß § 6 der BlauzungenV hat derjenige, der empfängliche Tiere in einem Restriktionsgebiet hält, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, sobald die BTV-8 amtlich festgestellt ist und das Restriktionsgebiet bekannt gegeben worden ist. Dabei ist auch der jeweilige Standort (Stall, Weide, Triebweg) mitzuteilen. 

Zu Nr. 2.2 der Verfügung: 

Das Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Verschleppung der Blauzungenkrankheit ergibt sich aus § 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. Danach ist das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) (VO (EG) 1266/2007) verboten, soweit und solange keine Ausnahme auf Grundlage von Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III der VO (EG) 1266/2007 zugelassen werden kann.

Zu Nr. 3 der Verfügung: 

Die nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgende behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nr. 1 und Nr. 2.1 des Tenors dieser Allgemeinverfügung erfolgten Anordnungen beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzung für diesen ausnahmsweise erfolgenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs liegt vor: 

Bei der BT handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden durch weitreichende Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seuchenverschleppung im Rahmen von möglichen Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren) überprüft wird. Die Dringlichkeit, d. h. die Unaufschiebbarkeit der Vollziehung, ist vielmehr bereits anzunehmen, wenn - wie vorliegend - die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpften Gefahren realisieren werden, schon ehe es zu einer abschließenden Entscheidung über den Verwaltungsakt kommt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdnr. 96 zu § 80). Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. 

Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anordnungen Nr. 2.2 (Verbringungsverbot) bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung, da dieser Wegfall bereits gesetzlich angeordnet ist (§ 37 Satz 1 Nr. 3 TierGesG). 

Zu Nr. 4 der Verfügung: 

Um die Rechtswirksamkeit dieser Allgemeinverfügung im Hinblick auf eine rasche Tierseuchenbekämpfung möglichst schnell zu bewirken, wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG bestimmt. 

Hinweise 
  1. Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 HVwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung und ihre Begründung von jedermann, der als rechtlich Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg, Zimmer 201 eingesehen werden kann. 

  2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind unverzüglich bei meiner Veterinärbehörde anzuzeigen. Bezüglich der Krankheitsanzeichen wird auf Folgendes hingewiesen:
    Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen, Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Schafe können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche. 

  3. Innerhalb derselben Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der KOM vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie deren Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (VO (EG) 1266/2007) unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV Serotyp in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. 

  4. Auskünfte zu etwaigen Ausnahmen erteilt der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Telefonnr. 06421 40560
     
  5. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf Widerspruch eingelegt werden. 

Marburg, den 23.01.2019 

Die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf
 

Kirsten Fründt
Landrätin

 

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