Beschreibung
In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stellte tritt ein Vormund/Pfleger, der die gesamte elterliche Sorge oder die evtl. vom Gericht bestimmten Teile davon ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
- Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
- Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
- Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
- Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln
Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:
- Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
- Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen