Direktzahlungen ab 2015
Die Direktzahlungen (1. Säule) stellen eine Einkommensstützung für Betriebsinhaber dar, die landwirtschaftliche Nutzflächen eigenverantwortlich bewirtschaften und die ihnen privatrechtlich an dem Stichtag 15. Mai des Jahres für die Nutzung zur Verfügung stehen. Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus EU-Mittel.
Ab 1. Januar 2015 wird die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Förderperiode bis 2022 umgesetzt. Dies bedeutet, dass die bis einschließlich 2014 vorhandene Betriebsprämie durch eine Basisprämie abgelöst wird. Die bisherigen Zahlungsansprüche sind mit Ablauf des 31.12.2014 verfallen.
Die Hektarsätze zu den Direktzahlungen (Hessen) 2020 im Überblick
Im Antragsjahr 2020 werden nachfolgende Direktzahlungen angeboten:
Basisprämie mit Greeningkomponente
Die Basisprämie (70 %) steht in Verbindung mit der Greeningkomponente (30 %), so dass das Eine ohne das Andere nicht geht.
Hinsichtlich der Finanzierung gibt es jedoch eine Unterscheidung
Die Basisprämie wird über Zahlungsansprüche, wie bereits in der vorherigen Förderperiode (2005 bis 2014), gewährt. Die erstmalige Zuteilung dieser Zahlungsansprüche muss in 2015 neu im Rahmen des „Gemeinsamen Antrags“ beantragt werden. Der Wert der Zahlungsansprüche ist regional bis einschließlich 2018 unterschiedlich und wird in zwei Stufen (2017 und 2018) angepasst. Ab 2019 gibt es bundeseinheitliche Zahlungsansprüche.
Für die Greeningkomponente gibt es einen bundeseinheitlichen Hektarwert. Mit der Greeningkomponente werden konventionelle Betriebe zu Bewirtschaftungsmethoden im Interesse von Umwelt- und Klimaschutz angehalten. Betriebe des ökologischen Landbaus erfüllen diese Standards bereits.
Das „Greening“ besteht aus drei Bereichen:
1. Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands ab 1 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
2. Anbaudiversifizierung (1) ab 10 Hektar Ackerland und (2) ab 30 Hektar Ackerland
3. Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen ab 15 Hektar Ackerland (5 % des Ackerlandes)
Zu 1. „Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes“:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof (in der Rechtssache C-47/13) mit Urteil vom 02.10.2014 eindeutig klargestellt hat, dass eine Fläche, die fünf Jahre in Folge Gras bestanden war und somit aus der ackerbaulichen Fruchtfolge herausgelöst wurde, zu Dauergrünland geworden ist. Unerheblich ist hierbei, ob in diesem Zeitraum ein Umbruch mit Neuaussaat erfolgte.
Gleiches gilt für die aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen (bisheriger interner Nutzungscode 591). Hier hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe festgelegt, dass diese, sofern sie seit 2010 als solche angegeben sind, in 2015 zu Dauergrünland werden.
Lediglich, wenn diese Flächen in 2015 als ökologische Vorrangflächen (Brache) angegeben werden, bleibt der Status Ackerland erhalten.
⇒ Ein Umbruch von bestehendem Dauergrünland ist innerhalb von Gebieten mit sensiblem Dauergrünland ab Januar 2015 verboten. Derartige Gebiete sind die so genannten FFH-Gebiete (FFH – Flora Fauna Habitate)
⇒ Ein Umbruch außerhalb der FFH Gebiete bedarf ab Januar 2015 einer schriftlichen Genehmigung. Weiterhin der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers der Fläche und der Benennung einer Person innerhalb der Region Hessen, die in mindestens gleichem Umfang Ackerland in Dauergrünland umwandelt. Diese Person muss dem Greening unterliegen (=> kein Betrieb des ökologischen Landbaus und kein Betrieb, der unter die Kleinerzeugerregelung fällt).
Zu 2. „Anbaudiversifizierung“:
Konventionelle Ackerbaubetriebe ab einer bestimmten Hektar-Größe müssen die nachfolgenden Bedingungen der Anbaudiversifizierung einhalten:
Stufe 1: Ab 10 ha Ackerland (bis 29 Hektar) müssen zwei verschiedene Kulturen (nach der biologischen Gattung,z.B. Gerste, Weizen, Raps – auch Wintergerste, Sommergerste) ausweisen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% des gesamten Ackerlandes einnehmen darf.
Diese beiden Kulturen müssen noch in dem Zeitraum 1. Juni – 15. Juli des Jahres auf der Fläche vorhanden sein (Anbaureste wie Stoppeln reichen aus).
Stufe 2: Ab 30 ha Ackerland müssen drei verschiedene Kulturen (nach der biologischen Gattung, z.B. Gerste, Weizen,Raps – auch Wintergerste, Sommergerste) ausgewiesen werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% des gesamten Ackerlandes einnehmen darf und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlandes.
Diese drei Kulturen müssen noch in dem Zeitraum 1. Juni – 15. Juli des Jahres auf der Fläche vorhanden sein (Anbaureste wie Stoppeln reichen aus).
Zu 3. „Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)“:
Neben der vorgenannten Anbaudiversifizierung müssen konventionelle Ackerbaubetriebe ab einer Ackerfläche von 15 Hektar 5 % des Ackerlandes als „ökologische Vorrangflächen“ ausweisen. Diese werden als „im Umweltinteresse genutzte Flächen“ bezeichnet.
Umverteilungsprämie
Der Erwägungsgrund (36) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 führt aus:
„Da es notwendig ist, dass die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend ist, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.
Gefördert werden somit in Deutschland die ersten 46 Hektar in zwei Gruppen:
Junglandwirtezahlung
Mit der Umsetzung der aktuellen ‚Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik‘ (GAP-Reform 2015 – 2020) wurde erstmalig auch eine finanzielle Förderung für ‚Junglandwirte‘ angeboten.
Das Europäische Parlament und der Rat haben hierzu in ihrer Grundverordnung zu den Direktzahlungen, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 347/608), im Erwägungsgrund (47) ausgeführt, dass die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen durch Junglandwirte für diese eine finanzielle Herausforderung darstellt und daher eine Einkommensstützung ‚am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit‘ bereitgestellt werden sollte.
Diese jährliche Zahlung sollte zusätzlich zur Basisprämie für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Somit sollte sie Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nicht älter als 40 Jahre sind.
Beispiel:
Ein Junglandwirt hat sich in 2010 erstmalig als Betriebsleiter niedergelassen und in 2015 einen Antrag auf Junglandwirtezahlung gestellt. Da die Regelung der Junglandwirtezahlung erst ab 2015 ermöglicht wird, konnte dieser Junglandwirt lediglich für das Antragsjahr 2015 in den Genuss der Zahlung kommen. (Niederlassung in 2010 – 1. Jahr 2011 – 5. Jahr 2015).
→ Ab dem Antragsjahr 2018 hat es hier nun eine entscheidende Änderung gegeben.
In Umsetzung der so genannten ‚Omnibus-Verordnung‘ (Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350/15)) gilt ab dem Antragsjahr 2018 eine neue Regelung.
Hiernach wird in Bezug auf den förderfähigen Höchstzeitraum von fünf Jahren nicht mehr auf den Niederlassungszeitraum abgestellt, sondern auf das erste Jahr der Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung.
Konkret: Nach der ab dem Antragsjahr 2018 geltenden Regelung wird die Zahlung für Junglandwirte je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese erfolgt in fünf (aufeinander folgenden) Jahren nach der Niederlassung.
Dieser Zeitraum gilt auch für Betriebsinhaber, die die Junglandwirtezahlung bereits für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
Beispiel:
Ein Junglandwirt hat sich in 2010 erstmalig als Betriebsleiter niedergelassen und in 2015 einen Antrag auf Junglandwirtezahlung gestellt. Nach der bisherigen (alten) Regelung hat dieser lediglich für das Antragsjahr 2015 die Junglandwirtezahlung erhalten (5. Jahr nach der Niederlassung).
Nach der ab dem Antragsjahr 2018 geltenden (neuen) Regelung kann für die Jahre 2018 und 2019 nochmals die Junglandwirtezahlung in Anspruch genommen werden. (Erstmalige Antragstellung in 2015 – 1. Jahr. Letztes, also 5. Jahr ist somit 2019)
Kleinerzeugerregelung
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hatte in 2014 im Bereich der Agrarförderung rund 1700 Antragsteller.
⇒ Hiervon waren etwa 400 Antragsteller (1/4) unterhalb 1250,- Euro/Jahr.
Der Betrag von 1250,- Euro ist auch der maximal zu erhaltende Beitrag pro Jahr im Rahmen der Kleinerzeugerregelung ab dem Antragsjahr 2015.
Die Kleinerzeugerregelung stellt eine Alternative zur Basisprämienregelung dar, da diese von den Greeningauflagen und den Bestimmungen des Cross Compliance befreit ist.
Bestimmungen:
Einmalige Entscheidung im Antragsjahr 2015 zur Kleinerzeugerregelung
(Rückgang zur Basisprämienregelung bleibt möglich)
Jährlicher Pauschalbetrag bis maximal 1250,- Euro (entspricht etwa 4,30 ha Fläche)
Zahlungsansprüche sind nicht übertragbar, gelten als aktiviert
Adresse
Fachdienst Agrarförderung/Agrarumwelt
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Hermann-Jacobsohn-Weg 1
35039 Marburg
Buslinien:
Linie 6 (H Weintrautstraße)
Linie 8 (Alter Kirchhainer Weg)
Zeiten
Wichtiger Hinweis: Der Kreis schränkt den Kundenverkehr in seinen Liegenschaften ab sofort ein. Ab 23. März 2020, erhalten Kundinnen und Kunden nur noch Zugang zu den Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung, wenn vorher ein Termin vereinbart wurde und ein schriftlicher Nachweis dafür am Gebäudeeingang vorgezeigt werden kann. Bereits ab 18. März 2020 ist in Teilbereichen der Verwaltung mit dieser Einschränkung zu rechnen – entsprechende Hinweise per Aushang weisen an den betroffenen Eingangsbereichen darauf hin. Termine können direkt mit den zuständigen Sachbearbeitenden oder dem zuständigem Fachbereich/Stabsstelle vereinbart werden, aber auch über die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten.
Alle Dienstleistungen und Zuständigkeiten der Kreisverwaltung inkl. Kontaktdaten finden Sie unter Verwaltung online.
Aktuelle Informationen finden Sie auf www.marburg-biedenkopf.de/corona
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Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung