Direktzahlungen ab 2023
Informationen zu den Direktzahlungen für die Förderperiode ab Januar 2023 – Informationsstand März 2023
Einleitung:
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind ab 2023 neue Regelungen zu Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe eingeführt worden.
Die Ausgestaltung der Öko-Regelungen erfolgt zielgerichtet im Hinblick auf die verfolgten Biodiversitäts-, Umwelt- und Klimaziele und den angestrebten Flächenumfang.
Weiterhin wird verschiedenen Nachhaltigkeitsstrategien Rechnung getragen, damit die Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig sein muss, sondern gleichzeitig auch umweltverträglich.
Mit der Ausgestaltung der gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen sowie für Mutterkühe wird ein weiterer Beitrag für Umwelt- und Klimaschutz erbracht.
Anmerkung:
Diese Zusammenfassung zeigt den Stand der GAP nach Auswertung und Einschätzung der Bewilligungsstelle des Landkreises Marburg-Biedenkopf von Mitte März 2023.
Gesamtübersicht zu den Direktzahlungen ab 2023:
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
- Konditionalität
- Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen)
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
- Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
- Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit:
- Wegfall der Zahlungsansprüche
- Voraussichtlicher Einheitsbetrag 156,57 €/ha (in 2026 voraussichtlich 147,38 €/ha)
- 15. Mai als fester Endtermin für die Online-Antragsabgabe des Gemeinsamen Antrags (somit auch am Sonnabend, Sonntag oder Feiertag)
- Die förderfähige Mindestfläche beträgt 1,00 ha. Ausnahme: bei Anträgen zur Förderung von Mutterschafen/-ziegen sowie Mutterkühen, wenn die zu gewährende Direktzahlung nicht unter 225,00 € beträgt
- Als „landwirtschaftliche Fläche“ sind Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland jeweils einschließlich Agroforstsysteme definiert. Agroforstsysteme liegen vor, wenn auf der Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Energie- und Wertholznutzung bestimmte Gehölzpflanzen angebaut werden
1. in mindestens 2 Streifen mit höchstens 35 % der Fläche oder
2. verstreut über die Fläche mit mindestens 50, höchstens 200 Gehölzpflanzen.
Neu zu Ackerland und Dauerkulturen als landwirtschaftliche Fläche zählen dabei auch „begrünte Randstreifen von untergeordneter Bedeutung mit einer Breite von höchstens 15 Metern“. - Keine Einschränkungen zur förderfähigen Fläche bilden:
a) Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis 90 aufeinanderfolgende Tage im Jahr
b) Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode – nicht auf HALM 2 Verpflichtungsflächen - Starke Einschränkungen zur förderfähigen Fläche bilden:
a) Zerstörung Kulturpflanze oder Grasnarbe
b) Wesentliche Beeinträchtigung des Bewuchses oder wesentliche Ertragsminderung
c) Nicht landwirtschaftliche Tätigkeit länger als 14 Tage am Stück oder 21 Tage im Jahr - Aktive Betriebsinhabereigenschaft
Antragstellende (Person oder Unternehmen) muss Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein, es sei denn, im Vorjahr ≤ 5.000,- € Direktzahlungen. Als Nachweis gilt der letzte BG-Bescheid. - Flächenmonitoring
Je nach Wetterlage können neue Satellitenbilder abgerufen werden, so dass Veränderungen an der Fläche relativ leicht flächendeckend erkennbar werden. Das Auswertungsergebnis wird den Antragstellenden im Agrarportal mitgeteilt und ihnen somit die Möglichkeit eröffnet, die Beanstandung aufzuklären, bzw. zu korrigieren.
Konditionalität:
Diese Bedingungen/Auflagen umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).
I. GAB-Standards:
GAB 1 und GAB 2: Wasser
GAB 3: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) VSG
GAB 4: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) FFH
GAB 5 und GAB 6: Lebensmittelsicherheit
GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutzmittel
GAB 9: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern
GAB 10: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Schweinen
GAB 11: Tierwohl: über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
II. GLÖZ-Standards:
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
Umwandlung in Ackerland oder in nicht landwirtschaftliche Fläche
- Mit Genehmigung (Auflage zur Ersatzeinsaat bei herkömmlichen Grünland und ohne Ersatzeinsaat bei ab 2015 neu entstandenem Dauergrünland)
- Ohne Genehmigung, aber mit Anzeige über nächsten OAS-GA bei ab 01.01. 2021 neu entstandenem Grünland
- Ohne Genehmigung, wenn sich beispielsweise eine Vegetation von einer Fläche natürlich ausbreitet, die unmittelbar angrenzt (z.B. Wald)
- Ohne Genehmigung, wenn im Antragsjahr im Betrieb maximal bis 500 m² umgewandelt werden
- Keine Genehmigung wird erteilt, wenn das Grünland ein Grünlandlebensraumtyp nach der FFH-Richtlinie ist
GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
- Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
- Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
Hierzu hat die Landesregierung Gebietskulissen ausgewiesen.
GLÖZ 3: Verbot der Verbrennung von Stoppelfeldern
GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten, Düngemitteln ist bis zu einem Abstand von 3 Metern zur Böschungsoberkante untersagt. Anderweitige Abstandsregeln nach Fachrecht sind darüber hinaus zu beachten:
- 4 Meter – (§ 23 HWG ab 06.06.2018) Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 4 Metern ab Böschungsoberkante und ab 01.01.2022 Pflügen verboten.
- 5 Meter – (§ 38a WHG) geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke bei einer Neigung von 5 % auf 20 Meter ab Böschungsoberkante (Erneuerung des Pflanzenbewuchses einmal in 5 Jahren möglich).
GLÖZ 5: Erosion
- KWasser1 – Kein Pflügen vom 1. Dez. bis zum 15. Feb.
Pflügen nach Ernte Vorfrucht – nur bei Aussaat vor dem 1. Dez. zulässig - KWasser2 – Kein Pflügen vom 1. Dez. bis zum 15. Feb.
Pflügen zwischen 16. Feb. und dem Ablauf des 30. Nov. – nur bei unmittelbar folgender Aussaat zulässig (bei Kulturen mit Reihenabstand > 45 cm = Pflugverbot)
KWasser1 und KWasser2 Pflügen quer zum Hang zulässig, wenn dadurch mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllt wird:
- das Anlegen einer rauen Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt)
- eine späträumende Gemüsekultur dient als Vorfrucht zu einer Frühjahrskultur
- eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht
- die Anlage von Erosionsschutzstreifen
GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensiblen Zeiten (1. Dez. – 15. Jan. Folgejahr) für 80 % der Flächen (20 % der Flächen dürfen unbedeckt bleiben, beispielsweise um die „Frostgare“ zu nutzen)
In dieser Zeit ist auf Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen durch:
- Winterkulturen
- mehrjährige Kulturen
- Zwischenfrüchte
- Getreidestoppelbrachen (ohne Mais)
- sonstige Begrünungen
- brachliegende landwirtschaftliche Flächen
GLÖZ 7: Fruchtwechsel
(im Antragsjahr 2023 ausgesetzt)
Ab dem Antragsjahr 2024:
- 33 % AL - andere Hauptkultur als im Vorjahr
- 33 % AL - Fruchtwechsel entweder durch
-
- andere Hauptkultur als im Vorjahr oder
- Zwischenfrucht oder
- Begrünung durch Untersaat in Hauptkultur
- spätestens im 3. Jahr Wechsel der Hauptkultur
- 33 % AL - auf den restlichen Ackerflächen einen Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmals 2024
Davon ausgenommen sind:
- Kleinbetriebe bis 10 ha landwirtschaftlicher Fläche
- Betriebe des ökologischen Landbaus
- Betriebe mit hohem Grünlandanteil, bzw. Grünfutteranbau (75 %)
- bei spät geernteten Kulturen, wenn Reste auf Fläche verbleiben
- Brachflächen und bestimmte Ackerfutterpflanzen
GLÖZ 8:
1. Keine Beseitigung von Landschaftselementen
2. Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen
Zu 2.: Angerechnet werden:
- Landschaftselemente, die einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland haben
- mindestens 4 % des Ackerlandes als brachliegende Fläche
Erläuterungen zur nichtproduktiven Ackerfläche als Brache:
- ist der Selbstbegrünung zu überlassen, bzw. aktive Begrünung (keine Reinsaat)
- nichtproduktive Fläche (Brache) muss während des ganzen Jahres brachliegen
- Sperrzeit: Apr. – 31. Aug. (wegen Brut- und Setzzeiten verlängert)
- Mähen und Mulchen (nur alle zwei Jahre erforderlich)
- ab 15. Aug.: Aussaat oder Pflanzung für Ernte Folgejahr kann vorbereitet und durchgeführt werden (Herbstaussaat für Winterraps und Wintergerste)
- ab 1. Sept.: Herbstaussaat und Beweidung durch Schafe und Ziegen möglich
Davon ausgenommen sind:
- Kleinbetriebe bis 10 ha LF
- Betriebe mit mehr als 75 % Grünfutteranteil
Im Antragsjahr 2023 besteht eine Ausnahmeregelung:
Auf den stillzulegenden Ackerflächen nach GLÖZ 8 (4 %) sollen Betriebe
- Getreide (ohne Mais)
- Sonnenblumen und Leguminosen (ohne Soja)
anbauen können.
Ausgeschlossen sind Flächen, die in den Jahren 2021 und 2022 als nicht für die Erzeugung genutzt bzw. Brache (ÖVF) waren. – Werden diese Flächen für die Erzeugung genutzt, gilt die Ausnahmeregelung nicht.
GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten
Flächendeckende Pflegemaßnahmen an der Grasnarbe sind 15 Werktage vor geplanter Durchführung in Natura 2000 Gebieten (FFH und VSG) anzuzeigen (ähnliche Auswirkungen wie Pflügen). Dies sind Maßnahmen der „flachen Bodenbearbeitung“ wie: Walzen, Schleppen, Schlitzen, Striegeln und die Saatbettbereitung durch lediglich flach in den Boden einwirkende mechanische Eingriffe.
Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen):
Alle 7 Öko-Regelungen sind grundsätzlich kombinierbar, sofern sachkundig vertretbar
1.a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland (Brache)
- ist der Selbstbegrünung zu überlassen, bzw. aktive Begrünung (keine Reinsaat)
- keine Anrechnung von Landschaftselementen
- mindestens 1 % bis maximal 6 % über die 4 % Verpflichtung aus der Konditionalität hinaus des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes
- mindestens 0,10 ha groß
- nichtproduktive Fläche (Brache) muss während des ganzen Jahres brachliegen
- Sperrzeit: 1.Apr. – 31. Aug.
- Mähen und Mulchen (nur alle zwei Jahre erforderlich)
- ab 1. Sept. Herbstaussaat oder Beweidung durch Schafe/Ziegen möglich
- Ausnahme für Herbstaussaat von Winterraps und Wintergerste ab 1. Aug.
- Einheitsbeträge je begünstigungsfähiger Fläche:
Stufe 1: 1.300,- €/ha, 1 %
Stufe 2: 500,- €/ha, 2 %
Stufe 3: 300,- €/ha, 3–6 %
Somit maximal 10 % des Ackerlandes als nichtproduktive Ackerfläche
1.b) Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach ÖR 1.a) bereitstellt (nur in Kombination mit ÖR 1.a)
- mindestens 0,10 ha groß
- Blühstreifen mindestens 20 Meter breit, maximal 30 Meter breit
- Blühfläche (nicht streifenförmig) Höchstgröße 1 Hektar
- vorgeschriebene Saatgutmischung (Gruppe A/Gruppe B), Aussaat bis 15. Mai
- ab 1. Sep. ist Bodenbearbeitung zur Herbstaussaat erlaubt
- Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 150,- €/ha
1.d) Altgrasstreifen oder Altgrasflächen in Dauergrünland
- mindestens 0,10 ha groß
- mindestens 1 % - maximal 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebes
- mindestens 10 % - maximal 20 % der förderfähigen Dauergrünlandfläche
- höchstens 2 aufeinanderfolgende Jahre auf der gleichen Stelle
Mulchen nur zulässig im 2. Jahr auf der gleichen Fläche - Beweidung oder Schnittnutzung nicht vor dem 1. Sep. zulässig
- Einheitsbeträge je begünstigungsfähiger Fläche:
Stufe 1: 900,- €/ha Fläche, die 1,0 % entspricht
Stufe 2: 400,- €/ha Fläche die darüber hinaus (1,01 %) bis 3 % entspricht
Stufe 3: 200,- €/ha Fläche die darüber hinaus (3,01 %) bis 6 % entspricht
2. Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau
- Ackerland, außer brachliegendes Ackerland
- mindestens 5 verschiedene Hauptfruchtarten
- jede Hauptfruchtart mindestens 10 %, höchstens 30 % der förderfähigen Ackerfläche
- Hauptfruchtarten müssen vom 1. Juni bis 15. Juli auf der Fläche erkennbar sein
- mindestens 10 % Leguminosen
- Getreideanteil darf 66 % nicht überschreiten
- Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 45,- €/ha
3. Agroforstliche Bewirtschaftungsweise
- Fläche der Gehölzstreifen auf Ackerland
- Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer Fläche zwischen 2 % und 35 %
- Gehölzstreifen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt
- mindestens 2 Gehölzstreifen (Breite zwischen 3 Meter – 25 Meter)
- Abstand zwischen Gehölzstreifen und zum Flächenrand: 20 Meter – 100 Meter
- Holzernte zulässig nur im Januar, Februar und Dezember
- Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 60,- €/ha
4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes
- durchschnittlicher Viehbesatz zwischen 0,3 RGV/ha – 1,4 RGV/ha des Dauergrünlandes des Betriebes im Zeitraum 01. Jan. bis 30. Sep.
- 0,3 RGV/ha darf an nicht mehr als 40 Tagen/Jahr unterschritten werden
- keine Neuanlage von Entwässerungsanlagen auf Dauergrünland im Antragsjahr
- Dünger einschließlich Wirtschaftsdünger nur erlaubt, wenn dies dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV/ha des förderfähigen Dauergrünlandes des Betriebes entspricht
- keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche:
115,- €/ha im 1. Jahr (2023)
100,- €/ha Folgejahre
5. Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
- anspruchsvolle Maßnahme
- Landesregierung hat mindestens 20 regionaltypische Kennarten des artenreichen Grünlands und 22 Kennartengruppen festgelegt.
- Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche
240,- €/ha im 1. und 2. Jahr (2023 und 2024)
225,- €/ha Folgejahr (2025)
210,- €/ha Folgejahr (2026)
6. Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- Ackerland- oder Dauerkulturflächen, wo auf Grund rechtlicher Vorgaben bereits ein Verbot besteht, sind nicht begünstigungsfähig
- Zeitraum 01. Jan. – 31. Aug. bei:
- Sommergetreide, Mais
- Eiweißpflanzen, Gemenge (außer Ackerfutter)
- Sommer-Ölsaaten
- Hackfrüchte
- Feldgemüse
- Zeitraum 01. Jan. – 15. Nov. bei:
- AL für Gras oder andere Grünfutterpflanzen
- Eiweißpflanzen als Ackerfutter, Gemenge
- Dauerkulturflächen
- Einheitsbetrag 1 je begünstigungsfähiger Fläche (01. Jan. – 31. Aug.)
130,- €/ha im 1. Jahr (2023)
120,- €/ha Folgejahr (2024)
110,- €/ha Folgejahre (2025 und 2026) - Einheitsbetrag 2 je begünstigungsfähiger Fläche (01. Jan. – 15. Nov.)
50,- €/ha
7. Bestimmte Bewirtschaftungsmethoden in Natura 2000 Gebieten
- Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000 Gebieten (FFH und VSG), wenn
a) keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden
b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden - Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche 40,- €/ha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit:
Sofern Anspruch auf die Einkommensgrundstützung, werden ergänzend die ersten 60 Hektar in 2 Gruppen gefördert
- Gruppe 1: bis 40 ha, Einheitsbetrag 69,16 €/ha
- Gruppe 2: über 40 ha bis 60 ha, Einheitsbetrag 41,50 €/ha
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte:
Ziel: Förderung des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Niederlassung)
- Erstmalige Beantragung spätestens im 5. Jahr nach dem Jahr der Niederlassung
- Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung nicht älter als 40 Jahre
- Einkommensstützung für die Dauer von längstens 5 Jahren
- Einkommensstützung bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche des Betriebes
- Einheitswert je begünstigungsfähiger Fläche ?,- €/ha
Weitere Voraussetzungen:
Neu ist, dass die Antragstellenden
- über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereiches Landwirtschaft verfügen (Grüne Berufe) oder
- einen Studienabschluss im Bereich Agrarwirtschaft oder
- an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in einem Umfang von 300 Stunden erfolgreich teilgenommen haben oder
- eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitnehmer/-in mit mindestens 15 Wochenstunden nachweisen können oder
- als mithelfende/-r Familienangehörige/-r krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen.
Diese sind:
Brenner/Brennerin
Fachkraft Agrarservice
Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirt/Forstwirtin
Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirt/Landwirtin
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin
Pferdewirt/Pferdewirtin
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Laborant/Laborantin
Revierjäger/Revierjägerin
Tierwirt/Tierwirtin
Winzer/Winzerin
Anmerkung: Sofern Erstantrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie vor 2023 gestellt wurde, greift eine Art „Bestandsschutz“ bezüglich der Voraussetzungen. Diese brauchen dann nicht erfüllt werden, es wird aber der Einheitswert von 134,- €/ha bis maximal 120 ha gewährt.
Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch:
Voraussetzungen:
- Alter der Tiere: Am Stichtag 1. Jan. d.J. mindestens 10 Monate alt
- Nur weibliche Tiere
- Mindestzahl 6 Tiere
- Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
- Im Haltungszeitraum zu führende Aufzeichnungen zur Rückverfolgung (Identifizierung und Registrierung)
- Einheitsbetrag je begünstigtem Tier
34,83 € im 1. Jahr 2023
34,44 € Folgejahr 2024
33,86 € Folgejahr 2025
32,89 € Folgejahr 2026
Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch:
Voraussetzungen:
- Betrieb: keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen
- Nur weibliche Tiere
- Mindestzahl 3 Tiere (Mutterkühe), die laut HIT mindestens einmal gekalbt haben
- Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
- Einheitsbetrag je begünstigtem Tier
77,93 € im 1. Jahr 2023
77,06 € Folgejahr 2024
75,76 € Folgejahr 2025
73,60 € Folgejahr 2026