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Angemessenheit Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB XII

Nach den Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Seit dem 01.06.2018 wird die Angemessenheit für Grundmiete und Betriebskosten anhand des schlüssigen Konzeptes des Landkreises Marburg-Biedenkopf beurteilt.

Zum 01.03.2022 fand die zweite Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes statt.

Angemessenheit der Bedarfe der Unterkunft und Heizung (gültig ab 01.01.2024)

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