Nach den Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Seit dem 01.06.2018 wird die Angemessenheit für Grundmiete und Betriebskosten anhand des schlüssigen Konzeptes des Landkreises Marburg-Biedenkopf beurteilt.
Zum 01.03.2022 fand die zweite Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes statt.
Grundmieten (Kaltmieten)
Folgende Grundmieten (Nettokaltmieten) sind maximal angemessen:
Klimabonus:
Übersteigt der durch einen Energieausweis nachgewiesene Heizenergiebedarf des Gebäudes den maßgebenden Grenzwert laut der nachfolgenden Tabelle nicht, kann sich die maximal angemessene Grundmiete bzw. Nettokaltmiete (siehe oben) um einen Klimabonusbetrag erhöhen. Es gelten folgende Grenzwerte bzw. Klimabonusbeträge:
Kaltbetriebskosten
Heizkosten
Umzug
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, bitten wir Sie folgendes zu beachten:
- Vor Anmietung einer anderen Wohnung ist die Notwendigkeit zu klären. Hierzu sind die Gründe für den Umzug darzulegen
- Vor Anmietung einer Unterkunft ist die Angemessenheit zu klären.
Legen Sie dazu ein detailliertes Mietangebot vor (dazu können Sie unseren Vordruck „Mietbescheinigung" nutzen), welches folgende Daten zwingend enthalten muss:- Angaben zur Lage (Adresse)
- Wohnungsgröße
- Grundmiete (Kaltmiete)
- Kaltbetriebskosten
- Heizkosten
- Sonstige Kosten (z. B. Garage, Stellplatz, Möblierung, Stromkosten etc.)
- Eine vorherige Klärung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist in Ihrem eigenen Interesse erforderlich. Erfolgt eine Anmietung ohne vorherige Zustimmung vom Fachdienst Soziales kann dies dazu führen, dass bei Unangemessenheit der Wohnung nur die angemessenen Kosten anerkannt werden. Weiterhin werden zusätzliche Aufwendungen, die mit einem Umzug entstehen können (wie z. B. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen) nur bei vorheriger Zustimmung bewilligt.
- Bei einem Umzug in einen Ort außerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist die Angemessenheit vorher bei dem dort zuständigen SGB XII-Träger zu klären.
- Wohnen Sie bislang noch nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf und wollen in den Landkreis Marburg-Biedenkopf umziehen, so ist für die Prüfung der Notwendigkeit und die Umzugskosten der SGB XII-Träger zuständig, in dessen Bereich Sie derzeit wohnen. Bezüglich der Frage, ob das Wohnungsangebot für die neue Wohnung im Landkreis Marburg-Biedenkopf angemessen ist, können Sie sich gerne an uns wenden.
Links & Downloads
Kontakt
Adresse
Fachteam SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung)
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
- Barrierefreier Zugang
- WC
Buslinien:
Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße)
Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1)
Linie 6 (H Kreishaus B2)
Linie MR-80 (H Kreishaus B4)
Zeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.