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Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Arzt- und Zahnarztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, Dialyse- und geburtshilflichen Einrichtungen

gemäß § 19 Absatz 7 und § 20 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

I. Mindestumfang der Untersuchungen (siehe auch Tabelle im PDF-Merkblatt)

Untersuchungen einer Wasserversorgungsanlage sind gemäß § 15 Abs. 4 der TrinkwV durch eine eigens für diese Prüfzwecke zugelassene Untersuchungsstelle durchführen zu lassen (s. Homepage des RP Gießen unter www.rp-giessen.hessen.de (Öffnet in einem neuen Tab); Suchbegriff „Unabhängige Stelle“). Verantwortlich hierfür ist der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.

II. Häufigkeit der Untersuchungen

Soweit unter Punkt I. (Mindestumfang der Trinkwasseruntersuchungen) nicht anders vermerkt, erfolgen die Beprobungen einmal jährlich. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und die Befundkopien gemäß § 15 Abs. 3 der TrinkwV spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Unter-suchung das Gesundheitsamt zu übersenden.

III. Vorgehen bei Störfällen und Grenzwert-Überschreitungen

A. Allgemeine Regelungen

Bei Überschreitungen der Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und Indikator-Parameter und bei sonstigen festgestellten oder wahrgenommenen Abweichungen von den Anforderungen an die Trinkwasserqualität sind gemäß § 9 Abs. 7 und § 16 Abs. 1 und Abs. 3 der TrinkwV

  • die Überschreitungen bzw. Abweichungen dem Fachbereich Gesundheitsamt unverzüglich anzu-zeigen; hierzu zählen auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (hinsichtlich Färbung oder Trübung, Geruch, Geschmack) sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,
  • die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten,
  • geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern,
  • erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und
  • das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Das Gesundheitsamt behält sich gemäß § 19 Abs. 1 der TrinkwV eine mögliche Ortsbesichtigung der Trinkwasserinstallation vor.

B. Regelungen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (bei Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung)

Wird der sogenannte „technische Maßnahmewert“ von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 ml Trinkwasser (KBE/100 ml) überschritten, hat der Anlagenbetreiber gemäß § 16 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 der TrinkwV unverzüglich

  • das Gesundheitsamt zu informieren,
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allge-mein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen. (Bei der Gefährdungsanalyse wird überprüft, ob die von Ihnen betriebene TW-Installation den a.a.R.d.T entspricht. Nähere Informationen s. unter www.umweltbundesamt.de: Empfehlungen für die Durchführung einer Ge-fährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung). Die Verbraucher sind über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher erforderlich sind.

Vom Gesundheitsamt können ggf. Weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.

Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

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