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Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Arzt- und Zahnarztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, Dialyse- und geburtshilflichen Einrichtungen

gemäß § 55 Absatz 5 und § 61 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

I. Mindestumfang der Untersuchungen (siehe Tabelle, auch im PDF-Merkblatt)

Untersuchungen einer Wasserversorgungsanlage sind gemäß § 39 Abs. 1 der TrinkwV durch eine eigens für diese Prüfzwecke zugelassene Untersuchungsstelle durchführen zu lassen (s. Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Pflege unter www.hlfgp.hessen.de; Suchbegriff „Benannte Stelle“). Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

Bezeichnung

Parameter

Zweck
gem. DIN 194584

Probenahme (PN) -Stelle

Arzt- und Zahnarztpraxen

Dialyse-einrichtungen

Geburtshilfl. Einrichtungen

Station. Pflege-einrichtungen

Systemische Untersuchung2

Legionellen

b

Jeder Steigstrang endständig, TW-Erwärmer Austritt (WWL5) und Eintritt (Zirkulationsleitung)

 

 

x

x

Trinkwasserinstallation (TWI)

MiBi, Chem, IP, PA

b

Küche / Lebensmittelzubereitung

 

 

 

x

Bak

b

Alle weiteren Steigstränge

 

 

 

x

Bak

c

Jeder Trinkwasserbrunnen

x

x

x

x

Dialyse

Bak

b

Ringleitung (2-mal pro Jahr)6

 

x

 

 

Instrumenten-Aufbereitung

MiBi7

b

Entnahmestelle, aus der Wasser für die Instrumenten-Aufbereitung entnommen wird.

x

x

x

 

Endoskopie

(Entfällt, wenn Sterilfilter oder steriles aqua dest. verwendet wird)

MiBi, PA, KBE 36°C7

c

Entnahmestelle, aus der Wasser für die Endoskop-Aufbereitung entnommen wird

x

x

 

 

Wasserführende Therapie-/ und Untersuchungseinheit (WTUE)

KBE 36°C, Legionellen3, PA7

c

Mind. 1 Arbeitskanal / WTUE

(ggf. auch Mischprobe aus allen Kanälen)

x

x

 

 

Gemeinschaftsbäder, Gebärwannen

PA

c

Jede Wanne, bevorzugt Brausekopf

 

 

x

x

Nach Manipulationen bzw. Änderungen an der TWI

MiBi, Chem, IP, PA

b

Repräsentative PN-Stellen

x

x

x

x

  1. MiBi: Mikrobiologische Parameter (E. coli, Enterokokken)
    Bak:        Erweiterte bakteriologische Parameter (Koloniezahl (KBE) bei 22° und 36°C, Coliforme Bakterien, E. coli, Enterokokken, P. aeruginosa)
    PA:          Pseudomonas aeruginosa
    Chem:     Chemische Parameter (Antimon, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel)
    IP:           Indikatorparameter (Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22° und 36°C, Eisen, pH-Wert)
  2. Nur erforderlich, wenn Duschen und / oder Einrichtungen zur Trinkwasser-Vernebelung zusammen mit einer Großanlage zur Trinkwasser-Erwärmung (s. Informationsblatt „Legionellen-Untersuchung in der TWI“) betrieben werden.
  3. Zusätzliche Beprobung der WTUE auf Legionellen, wenn es in der WTUE zur Vernebelung / Aerosolbildung von Wasser kommt
  4. Zweck gemäß DIN 19458: Hierbei handelt es sich um einen Hinweis für das probenehmende Labor.
  5. WWL Warmwasserleitung
  6. Zusätzlich sind die Bestimmungen der „Hygieneleitlinie als Ergänzung zum Dialysestandard der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Nephrologie e.V. in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutsche Nierenzentren der DD nÄ e.V. sowie der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN)“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten (Endotoxine).
  7. Gemäß KRINKO/BfArM-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten

II. Häufigkeit der Untersuchung

Soweit unter Punkt I. (Mindestumfang der Trinkwasseruntersuchungen) nicht anders vermerkt, erfolgen die Beprobungen einmal jährlich.

Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und Befundkopien gemäß § 44 Absatz 2 der TrinkwV spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu übersenden.

III. Betreiberpflichten bei Störungen und Grenzwert-Überschreitungen

A. Allgemeine Regelungen

Bei Überschreitungen der Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und Indikator-Parameter und bei sonstigen festgestellten oder bei wahrgenommenen Abweichungen der Trinkwasserqualität sind gemäß § 47 und § 48 Absatz 2 der TrinkwV

  • die Überschreitungen bzw. Abweichungen der Trinkwasserqualität dem Fachbereich Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; hierzu zählen auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (hinsichtlich Färbung oder Trübung, Geruch, Geschmack) sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,
  • Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen und
  • das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Das Gesundheitsamt behält sich eine mögliche Ortsbesichtigung der Trinkwasser-Installation und die Anordnung weiterer Maßnahmen und Betreiberpflichten vor.

B. Regelungen bei Erreichen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (bei Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung)

Wird der sogenannte „technische Maßnahmewert“ von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 ml Trink-wasser (KBE/100 ml) erreicht, hat der Anlagenbetreiber gemäß § 51 und § 52 Absatz 3 der TrinkwV unverzüglich

  • das Gesundheitsamt zu informieren,
  • Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ zu erstellen. Die Verbraucher sind über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher erforderlich sind.

Vom Gesundheitsamt können gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten.

Letzte Änderung: 22.3.2024

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