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Feststellungen nach § 34 Absatz 1 und 3 des hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)

Die bei der Kommunalwahl am 14. März 2021 in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählte Abgeordnete über den Wahlvorschlag: 

Nr. 7 – FREIE WÄHLER –  

               Frau Andrea Suntheim-Pichler, Marburg, lfd. Nr. 707 

hat durch schriftliche Erklärung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 KWG mit Datum vom 16. Juli 2024 mit Wirkung zum 31. Juli 2024 auf ihr Abgeordnetenmandat verzichtet. Gemäß § 34 Absatz 3 KWG habe ich das Ausscheiden von Frau Suntheim-Pichler aus dem Kreistag festgestellt. Gleichzeitig habe ich festgestellt, dass gemäß § 34 Absatz 1 und 3 KWG als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages – FREIE WÄHLER - 

               Herr Leon Löffler, Dautphetal, 8.688 Stimmen, lfd. Nr. 709 

in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf nachrückt. Bei der Feststellung des nachrückenden Kreistagsmitglieds blieben  

               Herr Michael Miss, Biedenkopf, 11.831 Stimmen, lfd. Nr. 704
               Herr Horst Bätz, Neustadt (Hessen) 11.685 Stimmen, lfd. Nr. 703
               Herr Werner Klaus Kattarius, Biedenkopf, 11.136 Stimmen, lfd. Nr. 706
               Herr Reimund Dittmann, Angelburg, 10.666 Stimmen, lfd. Nr. 705
               Herr Robert Wolfgram, Gladenbach, 8.990 Stimmen, lfd. Nr. 710 

nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 KWG unberücksichtigt, da die Genannten seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind. 

Weiter unberücksichtigt blieb 

               Herr Klaus-Dieter Knierim, Gladenbach, 9.111 Stimmen, lfd. Nr. 708               

nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 KWG, da der Genannte mit Schreiben vom 25. Juli 2024 auf seine Anwartschaft verzichtet hat. 

Nach § 34 Absatz 4 i.V.m. § 25 KWG kann jeder Wahlberechtigte des Landkreises Marburg-Biedenkopf binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung ab gegen diese Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.  

Der Einspruch ist beim Kreiswahlleiter in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60 (Kreisverwaltung), schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.  

Marburg, 26. Juli 2024

Der Kreiswahlleiter
für die Wahl des Kreistags
im Landkreis Marburg-Biedenkopf                                           
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg

gez.Ley
Kreiswahlleiter

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