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Feststellungen gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)

19.02.2020

Die bei der Kommunalwahl am 06. März 2016 in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählte Abgeordnete über den Wahlvorschlag:

Nr. 2 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD,

lfd. Nr. 217, Frau Handan Özgüven, Stadtallendorf, hat mit Schreiben vom 20. Januar 2020 mit sofortiger Wirkung auf ihr Abgeordnetenmandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags

Nr. 2 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD,

lfd. Nr. 256, Frau Marianne Wölk, Marburg, 28.644 Stimmen, hat gemäß § 34 Absatz 2 Nr. 2 KWG mit Schreiben vom 27. Januar 2020 auf ihre Anwartschaft verzichtet.
Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags

Nr. 2 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD,

lfd. Nr. 246, Frau Helga Hübener, Wetter (Hessen), 28.576 Stimmen, hat gemäß § 34 Absatz 2 Nr. 2 KWG mit Schreiben vom 26. Januar 2020 auf ihre Anwartschaft verzichtet.
Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags

Nr. 2 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD,

lfd. Nr. 236, Frau Sonja Haese, Fronhausen, 28.537 Stimmen, hat gemäß § 34 Absatz 2 Nr. 2 KWG mit Schreiben vom 05. Februar 2020 auf ihre Anwartschaft verzichtet.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf nachrückt:

Nr. 2 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD,

lfd. Nr. 235, Herr Jens Womelsdorf, Marburg, 28.506 Stimmen.

Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Kreiswahlleiter in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60 (Kreisverwaltung), schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Marburg, 11. Februar 2020

Der Kreiswahlleiter
für die Wahl des Kreistages
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg

gez.
Burkard

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