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Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl der Landrätin oder des Landrats

12.09.2019

I. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. September 2019 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 72 der Kommunalwahlordnung (KWO) das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

1.  Zahl der Wahlberechtigten: 188.662
2.  Zahl der Wählerinnen und Wähler: 64.042
3.  Zahl der gültigen Stimmen: 63.538
4.  Zahl der ungültigen Stimmen: 504

Die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:

Lfd.
Nr.
Familienname, Rufname,
„Frau“ oder „Herr
Träger des Wahlvorschlags Stimmen %
1

Fründt, Kirsten,
Frau

Sozialdemokratische Partei
Deutschlands, SPD
36.272 57,09
2

Pöppler, Uwe,
Herr

Christlich Demokratische Union
Deutschlands, CDU
14.194 22,34
3

Seitz, Hans-Werner
Herr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
GRÜNE

6.752 10,63
4

Hofmann, Anna,
Frau

DIE LINKE,
DIE LINKE

3.534 5,56
5 Riedel, Alexander Thomas,
Herr

Freie Demokratische Partei,
FDP

2.786 4,38

Frau Kirsten Fründt hat mit 36.272 Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten und ist somit gemäß § 37 Absatz 1a Satz 3 Hessische Landkreisordnung zur Landrätin gewählt. Eine Stichwahl findet nicht statt. Die Amtszeit beginnt am 01. Februar 2020.

II. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl kann erheben:

  • jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der an der Wahl teilgenommen hat,
  • jede Bewerberin oder jeder Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags,
  • jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, die oder der die Verletzung eigener Rechte geltend macht,
  • jede und jeder Wahlberechtigte, wenn sie oder ihn mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützen.

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen  Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreiswahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§§ 25, 41,  49 KWG).

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 73 Absatz 1 KWO. 

Marburg, 11. September 2019 

Der Kreiswahlleiter für die
Direktwahl der Landrätin/des Landrats
im Landkreis Marburg-Biedenkopf

Burkard

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