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Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats

11.04.2019

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats in dem Landkreis Marburg-Biedenkopf am 08. September 2019

In dem Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die hauptamtliche Stelle der Landrätin/des Landrats im Wege der Direktwahl zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe B 7 bewertet. Zusätzlich wird eine Dienstaufwandsentschädigung und eine Reisekostenpauschale nach der Verordnung gewährt. Die Amtszeit der derzeitigen Stelleninhaberin endet mit Ablauf des 31. Januar 2020. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl für den Landkreis Marburg-Biedenkopf beträgt 245.872 Einwohner (Stand: 30.09.2018). 

Für die notwendig werdende Direktwahl der Landrätin/des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 

1. Wahltermin

Gemäß § 42 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf durch Beschluss vom 15. Februar 2019 als Wahltag für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf den 8. September 2019 bestimmt. Gleichzeitig wurde als Termin für eine mögliche Stichwahl der 22. September 2019 bestimmt. 

2. Rechtsgrundlagen

Für die Direktwahl der Landrätin/des Landrats gelten die folgenden gesetzlichen Regelungen: 

Hessische Landkreisordnung (HKO) in der aktuell gültigen Fassung.
Hessisches Kommunalwahlgesetz in der aktuell gültigen Fassung.
Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der aktuell gültigen Fassung.

3. Wahlsystem

Die Landrätin/der Landrat wird nach § 37 Abs. 1a HKO von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 

Entfällt auf keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen/Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerberinnen/Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit der/dem verbliebenen Bewerberin/Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin/der Bewerber gewählt, die/der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur eine Bewerberin/ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist sie/er gewählt, wenn sie/er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 37 Abs. 1b HKO). 

4. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 KWG entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG), von Wählergruppen (§ 10 Abs. 2 KWG) und von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern (§ 45 Abs. 1 KWG) eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 Abs. 3 KWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG). 

5. Wählbarkeit

Wählbar zur Landrätin/zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 22 Abs. 3 HKO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nach § 23 Abs. 2 HKO wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 37 Abs. 2 HKO). 

6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 KWG sowie der §§ 22, 23, 60 und 66 KWO zu beachten. 
Der Wahlvor­schlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden (Vordruckmuster DW Nr. 6 zu §§ 60, 23 Abs. 1 KWO). 
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten (§ 45 Abs. 2 KWG). 

Der Wahlvorschlag muss nach § 23 KWO enthalten:

  • Den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KWO). Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).
  • Der Wahlvorschlag von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern trägt deren Familiennamen als Kennwort (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KWG).
  • Er muss den Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers enthalten (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KWO).
  • Der Wahlvorschlag muss weiter die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters enthalten (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KWO). Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern. 

Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG). 

Der Wahlvorschlag von Parteien oder Wählergruppen muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§§ 45 Abs. 3, 11 Abs. 3 KWG).
Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauens­person sind von der Versammlung zu benennen, die den Wahlvorschlag aufstellt (§ 11 Abs. 3 KWG).
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde.
Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauens­person dürfen nicht zu einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied im Wahlaus­schuss bestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWG). 

Der Wahlvorschlag von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern muss von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 45 Abs. 3 Satz 1 KWG). 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten im Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter­zeichnet sein, wie der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf von Gesetzes wegen Vertreterinnen/Vertreter hat (§ 45 Abs. 3 KWG).
Da der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf aus 81 Vertreterinnen/Vertretern besteht, müssen mindestens 162 Wahlberechtigte diese Wahlvorschläge unterzeichnen (Unterstützungs­unterschriften).
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich für den Wahlvorschlag der Landrätin/des Landrats, die/der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis ausgeübt hat (§ 45 Abs. 3 S. 3 KWG). 

Muss ein Wahlvorschlag nach §§ 45 Abs. 3, 11 Abs. 4 KWG  von Wahlberechtigten des Landkreises unterzeichnet sein, sind die weiteren Unterschriften (Unterstützungsunterschriften) auf amtlichen Formblättern unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 3 KWO zu erbringen.
Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter geliefert. Die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen; für Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gilt diese Anforderung nicht. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 KWO). 

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 KWO). 

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags auf dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder gesondert durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie/er im Wählverzeichnis einzutragen ist, nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§§ 11 Abs. 4 Satz 2 KWG, 23 Abs. 3 Nr. 3 KWO). 

Jede/jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§§ 11 Abs. 4 Satz 3 KWG, 23 Abs. 3 Nr. 4 KWO). 

Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 KWO). 

7. Aufstellung der Wahlvorschläge

a) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen
Die Bewerberin/der Bewerber des Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Landkreis Marburg-Biedenkopf) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Landkreis Marburg-Biedenkopf) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt (§ 12 Abs. 1 KWG).
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG). 
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 12 Abs. 3 KWG). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertreter zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen/Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG). 

b) Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern
Die Bestimmungen über die Aufstellung einer Bewerberin/eines Bewerbers der Parteien und Wählergruppen - wie vorstehend unter Ziffer 7a) erläutert - gelten nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern. Die Durchführung einer Versammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber gewählt werden muss, ist nicht erforderlich. 

8. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 01. Juli 2019 bis 18:00 Uhr (69. Tag vor dem Wahltag) schriftlich bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). 

Die Wahlvorschläge mit allen Anlagen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten schrift­lich beim besonderen Wahlleiter für die Wahl der Landrätin/des Landrats im Landkreis Marburg-Biedenkopf im 2. Stock, Zimmer 226, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/405-1604 oder  06421/405­-1223 einzureichen. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist. 

Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bis zu diesem Termin im Original vorliegen (§ 67 Abs. 2 KWG). Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgereicht werden sollte. 

Mit dem Wahlvorschlag (Vordruckmuster DW Nr. 6 zur KWO) sind einzureichen: 

  • Eine schriftliche Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers, dass sie/er ihrer/seiner Aufstellung zustimmt und dass ihr/ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer/eines gewählten Bewerberin/Bewerbers nach §§ 41, 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob bei der Bewerberin/dem Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Ausschlussgründe vorliegen, die einer Amtseinführung entgegenstehen. Ferner muss sich die Bewerberin/der Bewerber in der Erklärung verpflichten, Ausschlussgründe, die bis zu einer möglichen Ernennung eintreten sollten, der Wahlleiterin/dem Wahlleiter unverzüglich mitzuteilen.
    Die Zustimmungserklärung ist nach einem vorgegebenen Muster abzugeben (Vordruckmuster DW Nr. 9 zu §§ 60, 23 Abs. 4 KWO); die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG).
  • Mit einzureichen ist eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands, dass die/der vorgeschlagene Be­werberin/Bewerber wählbar ist (Vordruckmuster DW Nr. 10 zu §§ 60, 23 Abs. 4 KWO).
  • Weiter mit einzureichen ist, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster DW Nr. 11 zu §§ 60, 23 Abs. 4 KWO). Den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern braucht eine Niederschrift nicht beigefügt zu werden (siehe auch Ziffer 7b).
  • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (mindestens 162; siehe auch Ziffer 6) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner sind ebenfalls mit einzureichen (Vordruckmuster DW Nr. 7 und DW Nr. 8 zu §§ 60, 23 Abs. 4 KWO).

Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 23 Abs. 5 KWO). 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (12. Juli 2019) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 KWG). Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG). 

Bewerberinnen/Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses, der feststellt, ob eine Bewerberin/ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerberinnen/Bewerber in die Stichwahl kommen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten (§ 45 Abs. 6 KWG). 

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im KWG nicht vorgesehen. 

Ich empfehle daher den Wahlvorschlag so frühzeitig vor dem 01. Juli 2019 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 14 Abs. 2 KWG). 

Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter der Adresse: www.wahlen.hessen.de - Kommunen - Direktwahlen – Vordrucke für Wahlvorschlagsträger verfügbar. Die Unterlagen sind bei Bedarf auch bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter erhältlich. Das amtliche Formblatt für die Unterstützungsunterschriften (Vordruckmuster DW Nr. 7 zur KWO) kann ausschließlich bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter angefordert werden. 

Auskünfte über sonstige Einzelheiten können unter den Telefonnummern 06421/405-1604 oder 06421/405­-1223 erfragt werden.
 

Marburg, 03. April 2019

Der besondere Wahlleiter für die Wahl
der Landrätin/des Landrats
im Landkreis Marburg-Biedenkopf 

Burkard

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