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Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)

Feststellung 

gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) 

Der bei der Kommunalwahl am 06. März 2016 in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählte Abgeordnete über den Wahlvorschlag: 

Nr. 1  – CDU,

lfd. Nr. 114, Herr Christian Hölting, Cölbe, hat mit Schreiben vom 17.04.2018 zum 02.05.2018 auf sein Abgeordnetenmandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der/die nächste noch nicht berufene Bewerber/Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. 

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf nachrückt: 

Nr. 1  – CDU, 

lfd. Nr. 127, Frau Juliane Metzger, Stadtallendorf, 23.195 Stimmen. 

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. 

Der Einspruch ist beim besonderen Kreiswahlleiter in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60 (Kreisverwaltung), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. 

Marburg, 03.05.2018

Der besondere Kreiswahlleiter
für die Wahl des Kreistages
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg


gez. Burkard
Besonderer Kreiswahlleiter

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