Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen.
Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
- Umzug
- Aufnahme eines Nebenverdienstes
- Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
- Krankheit oder andere Umstände, die Sie für längere Zeit nicht vermittelbar machen
- Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
und bei Empfang von Arbeitslosengeld II zusätzlich
- Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, zum Beispiel
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch der Kinder und Partner)
- Anzahl der Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben
- Änderung der Mietkosten
Diese Mitteilungen sind wichtig, damit die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden.
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente).
Details
Dokumente
Vordruck "Veränderungsmitteilung" (in Ihren Unterlagen oder zum Abruf im Internet)
Gebühren
Für die Erfassung der Änderungen fallen keine Kosten und Gebühren an. Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Leistungen auswirken (zum Beispiel bei Nebenverdienst).
Rechtsgrundlage
- §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Mitwirkung des Leistungsberechtigten (Öffnet in einem neuen Tab)
- §§ 56 bis 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Mitwirkungspflichten (Öffnet in einem neuen Tab)
- §§ 309 bis 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Fachbereich Integration und Arbeit | 06421 40570 | kreisjobcentermarburg-biedenkopfde |