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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

* Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
* Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt.
* Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis.
* Voraussetzungen:
o das 25. Lebensjahr wurde vollendet,
o mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) muss nachgewiesen werden,
o sittliche Zuverlässigkeit sein,
o in gesundheitlicher Hinsicht Eignung zur Ausübung des Berufs,
o bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt muss nachgewiesen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragtstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
* Erforderliche Unterlagen müssen eingereicht werden.
* Es fallen Gebühren an.
* Zuständig: die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

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