Beschreibung
Beschreibung
Qualifizierte Tagespflegestellen verfügen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Kindertagespflege kann für
- Kinder von 0 bis 3 Jahren und
- Kinder von 3 bis 13 Jahren ergänzend zu anderen vorrangigen Betreuungsangeboten
in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf wird Kindertagespflege auf Antrag der Eltern einkommensabhängig gefördert.
Rechtsanspruch
Seit dem 01.08.2013 haben alle Kinder mit Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Alter von 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII). Der Rechtsanspruch unterscheidet einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch sowie einen darüber hinaus gehenden Anspruch, der sich nach dem individuellen Bedarf richtet.
Der Grundanspruch erstreckt sich auf eine tägliche Förderung von 6 Stunden (30 Wochenstunden).
Ein Anspruch über 30 Stunden hinaus muss durch entsprechende Nachweise (Studienbescheinigung, Bescheinigung des Arbeitgebers, etc.) nachgewiesen werden. Wegezeiten dürfen hierbei ebenfalls angegeben werden.
Voraussetzungen für Kinder unter einem Jahr
Gemäß § 24 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann die Betreuung von Kindern unter einem Jahr in Tagespflege öffentlich gefördert werden, wenn die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer Ausbildung, Hochschulausbildung oder einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden
- an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder
- Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
Tagespflege für Kinder unter einem Jahr muss durch entsprechende Nachweise (Studienbescheinigung, Bescheinigung des Arbeitgebers, etc.) nachgewiesen werden.
Wegezeiten dürfen hierbei ebenfalls angegeben werden. In allen anderen Fällen ist eine öffentliche Förderung nicht möglich.
Anspruchsvoraussetzungen für Kinder ab dem 3. Lebensjahr
Die öffentliche Förderung der Betreuung in Kindertagespflege kann ab dem 3. Lebensjahr gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII nur noch ergänzend zu anderen Betreuungsangeboten erfolgen. Eine ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege ist maximal bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres möglich.
Tagespflege für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bedarf eines Nachweises über die Inanspruchnahme (Betreuungszeiten in anderen Betreuungsformen) oder das Nichtvorhandensein eines Platzes in anderen Betreuungseinrichtungen wie Kita, Betreute Grundschule, Hort etc.
Kostenbeitrag
Der Elternbeitrag beträgt zurzeit 2,05 € pro Betreuungsstunde. Dieser ist an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu überweisen.
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Tagespflege betreut, zahlen die Eltern für das 2. Kind 50 % und für das 3. Kind in Tagespflege 25 % des Beitrages.
In Härtefällen kann ein Antrag auf Minderung oder Erlass des Elternbeitrags gestellt werden. Hierfür sind entsprechende Nachweise über die Einkünfte und Belastungen der Familie vorzulegen. Das dafür notwendige Antragsformular ist im u. g. Onlineantrag bereits enthalten, bzw. wird Ihnen auf Anfrage postalisch oder auf Wunsch per Email zugesandt.
Verpflegungsgeld
Zusätzlich zum Kostenbeitrag wird von den Eltern gegebenenfalls ein monatliches Verpflegungsgeld direkt an die Tagesmutter gezahlt. Die Kosten erfragen Sie bei der jeweiligen Tagespflegeperson.
Für Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung nach dem SGB XII oder Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit beim Fachbereich Integration und Arbeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) zu beantragen. Erziehungsberechtigte erhalten für jedes leistungsberechtigte Kind einen Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für den gesamten Gewährungszeitraum der Sozialleistungen.
Die Tagespflegestelle erhält eine Kostenübernahmeerklärung. Je nach Vereinbarung mit der Tagespflegeperson ergibt sich der Rechnungsbetrag aus dem täglichen Essenskostenbetrag. Die Tagespflegeperson sendet diese Rechnung an den Fachbereich Integration und Arbeit.
Mitwirkungspflichten
Alle Änderungen, die ein Tagespflegeverhältnis betreffen (z. B. Umzug, Änderung in der Betreuungszeit, Mutterschutz/Elternzeit, Verlust bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit o. ä.) sind von den Eltern der Tageskinder den zuständigen Sachbearbeiter*innen umgehend und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen.
Sie haben eine Tagespflegeperson gefunden? Die nächsten Schritte
1. Abschließen der privatrechtlichen Betreuungsvereinbarung
Schließen Sie mit Ihrer ausgewählten Tagespflegeperson eine Betreuungsvereinbarung ab. Beide Vertragspartner müssen diese unterschreiben und behalten jeweils eines der Originale. Die Kopien der Seiten 1, 2 und 7 laden Sie bei der Onlineantragstellung (s. u.) an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit hoch.
2. Antragstellung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt sich an der Finanzierung der Kindertagespflege, sofern Sie anspruchsberechtigt sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf dem Merkblatt für Eltern. Stellen Sie bitte vor Beginn der Betreuung den Antrag auf Förderung in Tagespflege (Anschrift und Ansprechpartner*innen siehe unten).
Sollten Sie den Antrag nicht online stellen wollen, senden wir Ihnen den Antrag auf Förderung in Tagespflege gerne auf Anfrage zu. Sollten Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, besteht zudem die Möglichkeit, beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Kostenminderung/Kostenerlass zu stellen.
Zeitnah zum Beginn der Betreuung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über den von Ihnen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlenden Kostenbeitrag. Gleichzeitig erhält die Tagespflegeperson einen Bescheid über die Höhe des Entgelts, welches ihr durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt wird.
3. Änderung der Betreuungszeiten/Abmeldung aus der Kindertagespflege
Wenn sich die vereinbarten Betreuungszeiten ändern, Ihr Kind in eine Kindertagesstätte wechselt oder sonstige Veränderungen im Tagespflegeverhältnis eintreten, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit.
Bitte beachten Sie hierbei:
- Beendigungen/Kündigungen und sonstige Änderungen sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 14 Tage vorher mitzuteilen.
- Bitte beachten Sie hierbei, dass die zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson vereinbarten vertraglichen Regelungen eventuell von dieser Frist abweichen können.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Hinweis | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|---|
Frau Lisa Fuhrmann | Sachbearbeitung Kindertagespflege und Investitionsförderung | 06421 4051489 | ||
Frau Nadine Liebelt | Sachbearbeitung Kindertagespflege | 06421 4051713 | ||
Frau Christina Trusheim | Tagespflege: Fachberatung und -aufsicht und Investitionsförderung | Tagespflege: Fachberatung und -aufsicht | 06421 4051794 |
Links und Downloads
Online-Formulare
Formulare, die Sie herunterladen können
- Antrag auf Kostenbeitragserlass in der KindertagespflegePDF-Datei144,80 kB
- Betreuungsvereinbarung KindertagespflegePDF-Datei137,43 kB
- Antrag Teilerstattung Sozialversicherung (für Kindertagespflegeperson)PDF-Datei14,67 kB
- Antrag Erstattung Unfallversicherung (für Kindertagespflegeperson)PDF-Datei10,92 kB
- Änderungsmitteilung durch TagespflegepersonPDF-Datei11,43 kB
- Antrag auf Kostenbeitragserlass in der KindertagespflegePDF-Datei146,14 kB
Newsletter
Satzungen
- Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der KindertagespflegePDF-Datei135,35 kB
- Anlage 1 zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege im Landkreis Marburg-BiedenkopfPDF-Datei54,06 kB
- Anlage 2 zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege im Landkreis Marburg-BiedenkopfPDF-Datei134,51 kB
- Anlage 3 zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege im Landkreis Marburg-BiedenkopfPDF-Datei166,12 kB