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Tierarzneimittelüberwachung (TAM)

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ist als Grundlage zur Antibiotikaminimierung in der Nutztierhaltung etabliert worden. Ziel ist es, die Verwendung von Antibiotika kontinuierlich auf ein therapeutisch notwendiges Minimum zu senken.

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ist als Grundlage zur Antibiotikaminimierung in der Nutztierhaltung etabliert worden. Ziel ist es, die Verwendung von Antibiotika kontinuierlich auf ein therapeutisch notwendiges Minimum zu senken und damit ein begrenztes Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu erreichen bzw. den Erhalt der Wirksamkeit von Antibiotika für Mensch und Tier zu gewährleisten.

Durch das Antibiotikaminimierungskonzept sollen Betriebe, die im bundesweiten Vergleich häufiger Antibiotika anwenden als Betriebe gleicher Produktionsrichtung, identifiziert werden. Als Vergleichsgrößen werden die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit und die Kennzahlen 1 und 2 herangezogen.
Die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde.

Die Kennzahl 1 ist der Median, sprich der Wert, unter dem 50 % aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Die Kennzahl 2 stellt das dritte Quartil dar, also den Wert, unter dem 75 % aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Betroffen von der Mitteilung über Ihre Tierhaltungen und Antibiotikaverwendung, sind Betriebe, die berufs- und gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Puten und Hühner halten, die zur Mast bestimmt sind und wenn im Durchschnitt eines Kalenderjahres mehr als:

  • 20 Mastkälber bis zum Alter von 8 Monaten
  • 20 Mastrinder ab einem Alter von 8 Monaten
  • 250 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von einschließlich 30 Kg
  • 250 Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 Kg
  • 1.000 Mastputen ab dem Schlüpfen oder
  • 10.000 Masthühner ab dem Schlüpfen

gehalten werden.

Liegt die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit oberhalb der Kennzahl 1, ist eine Prüfung hinsichtlich der Gründe für die Überschreitung unter Hinzuziehung eines Tierarztes erforderlich:

Liegt die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit oberhalb der Kennzahl 2, muss ein schriftlicher Maßnahmenplan auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung erstellt und der Behörde unaufgefordert vorgelegt werden.

Weitere Informationen zu den Dokumentationspflichten bei der Anwendung von Tierarzneimitteln, zur Antibiotikadatenbank sowie Musterformulare der Maßnahmenpläne erhalten Sie unter folgendem Link:

Tierarzneimittelüberwachung: Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Betäubungsmittel für Tiere (Regierungspräsidium Gießen) (Öffnet in einem neuen Tab)

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