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Grundstücksverkehr

Grundstücksverkehrsgesetz

Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die größer sind als 0,2499 ha, ist in Hessen grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 2 Grundstückverkehrsgesetz. Für Nichtlandwirte gibt es hier Beschränkungen in Form von Weiterveräußerungs- bzw. Verpachtungsanlagen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Für Flächen ab einer Größe von 0,50 ha besteht sogar ein siedlungsbehördliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz.

Landpachtverkehrsgesetz

Das Recht der Landpacht enthält in den §§ 585 bis 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Pachtrecht. Privatrechtliche Landpachtbestimmungen ergeben sich aus den §§ 581 (1), 582 bis 583a und 585 bis 597 BGB.

Die Anzeigepflicht bei Landpachtverträgen ergibt sich aus dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz. Hiernach sind Landpachtverträge über Flächen von mehr als 1 ha innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter anzuzeigen.

Grundstücks- und Pachtpreise

Die Grundstücks- und Pachtpreise für Acker- und Grünland im Landkreis werden in einer Zusammenstellung erfasst und jährlich auf Gemeinde-/Gemarkungsebene zusammengestellt.

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