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Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Krankenhäusern und Ambulanten OP-Zentren

gemäß § 55 Absatz 5 und § 61 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

I. Mindestumfang der Untersuchungen (siehe auch Tabelle im PDF-Merkblatt)

Untersuchungen einer Wasserversorgungsanlage sind gemäß § 39 Abs. 1 der TrinkwV durch eine eigens für diese Prüfzwecke zugelassene Untersuchungsstelle durchführen zu lassen (s. Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Pflege unter www.hlfgp.hessen.de; Suchbegriff „Benannte Stelle“). Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

II. Häufigkeit der Untersuchungen

Soweit unter Punkt I. (Mindestumfang der Untersuchungen) nicht anders vermerkt, sind die Untersuchungen zweimal jährlich durchzuführen.

Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und Befundkopien gemäß § 44 Absatz 2 TrinkwV spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden.

III. Betreiberpflichten bei Störungen und Grenzwert-Überschreitungen

A. Allgemeine Regelungen

Bei Überschreitungen der Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und Indikator-Parameter und bei sonstigen festgestellten oder bei wahrgenommenen Abweichungen der Trinkwasserqualität sind gemäß § 47 und § 48 Absatz 2 der TrinkwV

  • die Überschreitungen bzw. Abweichungen der Trinkwasserqualität dem Fachbereich Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; hierzu zählen auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (hinsichtlich Färbung oder Trübung, Geruch, Geschmack) sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,
  • Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen und
  • das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Das Gesundheitsamt behält sich gemäß § 19 Abs. 1 der TrinkwV eine mögliche Ortsbesichtigung der Trinkwasserinstallation vor.

B. Regelungen bei Erreichen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (bei Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung) 

Wird der sogenannte „technische Maßnahmewert“ von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 ml Trink-wasser (KBE/100 ml) erreicht, hat der Anlagenbetreiber gemäß § 51 und § 52 Absatz 3 der TrinkwV unverzüglich

  • das Gesundheitsamt zu informieren,
  • Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ zu erstellen. Die Verbraucher sind über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher erforderlich sind.

Vom Gesundheitsamt können gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen angeordnet werden.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten.

Letzte Änderung. 22.3.2024

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