Erlaubnis
Eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 45 IfSG bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
- Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag nach § 44 IfSG (s.u.)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
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- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten in beglaubigter Kopie
und
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- Nachweis über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder über eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn die Antragsteller*in bei dieser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.
- Ausgefüllte Erklärung, dass sich die Antragsteller*in als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird (s.u.)
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Fristen
Wir sind bestrebt, zügig über Ihren Antrag zu entscheiden. Beantragen Sie die Erlaubnis dennoch frühzeitig, damit wir genug Zeit haben, Ihre Unterlagen zu prüfen und um ggf. noch erforderliche Unterlagen oder Angaben nachfordern zu können.
Hinweis: Der Gesetzgeber räumt dem Gesundheitsamt eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten ein.
Anzeige nach § 49 IfSG und § 50 IfSG
Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies dem Gesundheitsamt mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Eine Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben. Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung die gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.
Erforderliche Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag nach § 49 bzw. 50 IfSG (s.u.)
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeit mit Krankheitserregern (wenn nicht durch uns ausgestellt)
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Fristen
Die Anzeige ist uns mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf der Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht von der Behörde untersagt wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ausnahmen) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeit unter Aufsicht) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Anzeigepflichten) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Veränderungsanzeige) (Öffnet in einem neuen Tab)
Downloads
- Merkblatt Antragsteller/AnzeigenpflichtigePDF-Datei100,81 kB
- §44 IfSG-Erlaubnisantrag, ausfüllbarPDF-Datei770,91 kB
- §44 IfSG-Erklärung über Zuverlässigkeit zu Erlaubnisantrag, ausfüllbarPDF-Datei649,97 kB
- §49 IfSG-Anzeige, ausfüllbarPDF-Datei717,31 kB
- §50 IfSG-Veraenderungsanzeige, ausfüllbarPDF-Datei743,18 kB
Letzte Änderung: 11.2.2025