Gemäß § 18 Abs. 2 FBG in Verbindung mit § 9 FBG ist nunmehr die Bestattung ohne Sarg aus religiösen Gründen zulässig.
Hieraus ergibt sich, dass es nun auch Muslim*innen erlaubt ist, Leichname islamkonform ohne Sarg auf Friedhöfen beisetzen zu lassen.
Der Magistrat/Gemeindevorstand muss die sarglose Bestattung zuvor gestatten, das Gesundheitsamt ist anzuhören. Die Bestattungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gemeindevorstand verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen (§ 16 Abs. 4 FBG, Abs. 2 Satz 2).
Die Leiche hat auch bei islamischer Bestattung im Transportsarg zu verbleiben. Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.
Personen, die an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit nach Infektionsschutzgesetz verstorben sind, können nicht nach islamischem Ritual bestattet werden.
Vorzulegen beim Fachbereich Gesundheitsamt ist der Leichenschauschein (nicht vertraulicher Teil).
Die Städte, Gemeinden, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. Die Satzung enthält Vorschriften
insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.
Für Fragen wenden Sie sich an:
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Fachbereich Gesundheitsamt
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