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Gemäß § 18 Abs. 2 FBG in Verbindung mit § 9 FBG ist nunmehr die Bestattung ohne Sarg aus religiösen Gründen nach Gestattung durch den Magistrat/Gemeindevorstand und vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes zulässig.
Hieraus ergibt sich die Möglichkeit nach dem Bestattungsgesetz Hessen, dass es nun auch Muslimen auf Friedhöfen erlaubt ist einen Leichnam islamkonform ohne Sarg durch ein Bestattungsunternehmen beizusetzen.
Die Bestattungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzengen durch den Gemeindevorstand verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen (§ 16 Abs. 4 FBG, Abs. 2 Satz 2).
Die Leiche hat auch bei islamischer Bestattung im Transportsarg zu verbleiben.
Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.
Personen, die an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit nach Infektionsschutzgesetz verstorben sind können nicht nach islamischem Ritual bestattet werden.
Vorzulegen beim Fachbereich Gesundheitsamt ist der Leichenschauschein (nicht vertraulicher Teil).
Die Städte, Gemeinden, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den den Fachbereich Gesundheitsamt.