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Die gewerbsmäßige Tätigkeit im Lebensmittelbereich erfordert Kenntnisse über Hygienemaßnahmen, über Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können und über Verhaltensregeln im Fall eigener Erkrankung.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Lebensmittelbereich die Belehrung durch das Gesundheitsamt zwingend vorschreibt.
Belehrung gemäß § 43 IfSG im Gesundheitsamt
- Termin: Dienstags in der Zeit zwischen 8:00 und 12:00 Uhr. Die Belehrung dauert ca. 1 Stunde. Sonderbelehrungstermine für größere Gruppen sind nach Absprache möglich
- Telefonische Anmeldung erforderlich (Tel.: 06421 405-40). Die Terminvergabe ist verbindlich, bitte halten Sie den Termin daher ein
- Mitzubringen sind: Gültiger Personalausweis, Gesundheitskarte und die Gebühr von z. Z. 29 € in bar, bzw. eine Kostenübernahmeerklärung und (im Fall der Wiederholungsbelehrung) das Nachweisheft
- Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, kommen Sie in Begleitung einer Person, die für Sie übersetzen kann.
Wer muss eine Belehrung vorweisen?
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Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
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Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen
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Personen, bei deren Tätigkeiten ein direkter (z.B. Hand) oder indirekter Kontakt (z.B. über Arbeitsgeräte, Spül- und Reinigungsarbeiten) zu Lebensmitteln erfolgt.
Bedeutsame Lebensmittel (LM) im Sinne des IfSG
In folgenden Nahrungsmitteln können sich Krankheitserreger besonders gut vermehren:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Warum Vorsichtsmaßnahmen zu beachten sind
Beim Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Krankheitszeichen (Symptome) besteht die Gefahr, dass Betroffene Krankheitserreger in die Nahrungskette einbringen, die dann über den Verzehr von Lebensmitteln zur Erkrankung anderer Menschen führen können („Lebensmittelvergiftung“). In diesen Fällen greift für gewerblich im Lebensmittelbereich beschäftigte Personen gemäß §42 IfSG (s. unten) ein Beschäftigungsverbot. Gleiches gilt für Personen, die bestimmte Krankheitserreger (Salmonellen, Shigellen, EHEC, Cholera) ausscheiden, ohne dass die Betroffenen selbst erkrankt sein müssen (sog. asymptomatische Ausscheider)
Unbedingt zu beachtende Krankheitsanzeichen
- Durchfall mit mehr als drei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber
- Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- und Gelenkschmerzen und Durchfall oder Verstopfung (mögliche Zeichen einer Typhus-Infektion)
- Gelbfärbung der Haut und der Augen, heller Stuhl, dunkler Urin (Hepatitis)
- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, die gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind
Krankheiten mit Beschäftigungsverbot
- Durchfallerkrankungen mit und ohne Erbrechen verursacht durch Bakterien (Sal-monellen [inkl. Thyphus u. Parathyphus], Escherichia coli, Shigellen, Cholera, Stahpylokokken, Campylobcter) oder Viren (Rota- oder Noroviren)
- Eitrige Wunden an den Händen, da von dort Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden können
- Leberentzündung (Hepatitis) A oder E
- Nachgewiesene Ausscheidung folgender Krankheitserreger mit dem Stuhl, auch wenn keine Krankheitszeichen bestehen: Salmonellen, Shigellen, EHEC, Cholera
Ob Sie eine der genannten Krankheiten haben oder Ausscheider sind, kann nur ärztlich festgestellt werden. Bestimmte Krankheitszeichen (s.u.) können jedoch auf das Vorliegen der genannten Erkrankungen hinweisen und sollten Sie veranlassen, sich umgehend ärztlich vorzustellen und der Arbeitsstelle im gewerblichen Lebensmittel-bereich fernzubleiben.
Was muss ich tun, was muss ich beachten?
- Suchen Sie unbedingt und umgehend Ihren Arzt auf, wenn Sie an eines der aufgeführten Erkrankungen leiden bzw. eines der genannten Krankheitszeichen bei sich feststellen und teilen Sie mit, dass Sie im Lebensmittelbereich tätig sind
- Informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber über das Vorliegen der Symptome bzw. der Krankheit (s.o.)
- Sie dürfen bis auf weiteres keine Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben (Beschäftigungsverbot gem. § 42, Infektionsschutzgesetz)
- Sie dürfen Ihre Tätigkeiten erst wieder aufnehmen, wenn eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu erwarten ist. Üblicherweise ist hierfür der Nachweis dreier negativer (d.h. kein Nachweis von Krankheitserregern) Stuhlproben notwendig. Das Tätigkeitsverbot gilt nur für den Lebensmittelbereich, d.h. in anderen Bereichen dürfen Sie durchaus arbeiten!
Wie kann ich LM-bedingte Erkrankungen verhindern?
- Waschen Sie sich vor jedem Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch sowie vor und nach den Mahlzeiten gründlich die Hände mit Flüssigseife aus einem Seifenspender unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einweghandtücher
- Legen Sie vor jedem Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhren ab
- Tragen Sie saubere Schutzkleidung
- Husten und niesen Sie nie auf Lebensmittel
- Decken Sie kleine saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Ihr Arbeitgeber darf Sie nur mit dem Nachweis der durchgeführten Belehrung gewerblich im Lebensmittelbereich beschäftigen. Er ist verpflichtet, diese Belehrung zweijährlich zu wiederholen und Ihre Teilnahme schriftlich nachweisen. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss der Arbeitgeber an der Betriebsstätte aufbewahren und bei Kontrollen vorlegen können. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung
Neben der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (s.o.) ist der Arbeitsgeber verpflichtet, Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung durchzuführen.
§ 42 IfSG Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Abs. 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.
§ 43 IfSG Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverboten und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Adresse
Fachdienst Infektionsschutz und Hygieneüberwachung
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Schwanallee 23
35037 Marburg
Buslinien:
Linie 1, 2, 4, 7, 17 und 383
(H Radestraße)
MR-75, MR-80, MR-86
Kontakt
Zeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.