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Leichenwesen

Nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen (FBG) vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42), wird der Fachbereich Gesundheitsamt Marburg-Biedenkopf auf dem Gebiet des Leichenwesens tätig.

Wenn der Tod eingetreten ist, ist von einem Arzt oder einer Ärztin die Leichenschau durchzuführen und ein Leichenschauschein auszustellen. Vorrangig sind die Ärzte und Ärztinnen in Praxen oder Krankenhäusern zur ersten Leichenschau verpflichtet. Der Fachbereich Gesundheitsamt hat folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Leichenschauscheine auf Vollständigkeit und Plausibilität
  • Archivierung
  • Auskünfte an Institutionen (Polizei, Berufsgenossenschaften, Versorgungsämter, Bestatter, Versicherungen oder wissenschaftliche Institute)
  • Auskünfte an Privatpersonen beim Nachweis eines berechtigten Interesses unter Vorlage der Sterbeurkunde
  • Amtliche Stellungnahmen oder Anträge zur Überführung und Umbettung
  • Ermittlung von Daten für die Todesursachenstatistik und Weiterleitung an das Statistische Landesamt und das Krebsregister
  • Schutzmaßnahmen bei seuchenrechtlichen Bedenken, um eine Übertragung von Krankheiten zu vermeiden

Umbettung innerhalb Deutschlands

Wenn vor Ablauf der Ruhefristen der Verstorbene aus der ursprünglichen in eine andere Grabstätte verlegt werden soll, müssen die Hinterbliebenen die Umbettung beantragen. Möglich ist auch die polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung der Umbettung. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands im Einvernehmen mit dem Fachbereich Gesundheitsamt am Bestattungsort.
Umbettungen sollten sinnvollerweise nur im Winterhalbjahr durchgeführt werden.
Bei einer Umbettung sind die Daten des Verstorbenen, die Sterbe-Nr., der Sterbeort und die Gründe der Umbettung anzugeben. Bei einer Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses ist der komplette Leichenschauschein vorzulegen.


Überführung ins Ausland

Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeortes bestattet werden, dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. Um diesen erlangen zu können, muss von einem Arzt des Gesundheitsamtes bescheinigt werden, dass der Beförderung des Verstorbenen keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen, das heißt, eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht vorliegt.
Für die Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses, zur Unbedenklichkeit einer Umbettung oder Ausgrabung und für die Bereitstellung von Kopien archivierter Leichenschauscheine sind Gebühren in Höhe von 22,00 Euro zu entrichten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Fachbereich Gesundheitsamt
Schwanallee 23
35037 Marburg
Tel.-Nr.: 06421 4054-0
Fax-Nr.: 06421/4054-165
E-Mail: Gesundheitsamtmarburg-biedenkopfde

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