Aufenthaltsgestattung
Definition - Was ist eine Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung ist ein Dokument, das Ihnen erlaubt, in Deutschland zu bleiben, während über Ihren Asylantrag entschieden wird. Sie erhalten diese zunächst vom BAMF nachdem Sie förmlich einen Asylantrag gestellt haben.
Die Aufenthaltsgestattung wird von der Ausländerbehörde verlängert und ermöglicht Ihnen, rechtmäßig in Deutschland zu bleiben und Zugang zu wichtigen Leistungen wie Unterkunft und Gesundheitsversorgung zu erhalten.
Sobald über Ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten Sie einen Bescheid darüber. Entweder wurde Ihnen ein Schutzstatus zuerkannt oder Ihr Asylantrag wurde abgelehnt.
Duldung
Definition - Was ist eine Duldung?
Die Duldung ist ein Aufenthaltsdokument, das Ihnen erlaubt, vorübergehend in Deutschland zu bleiben, obwohl Ihr Aufenthalt eigentlich nicht erlaubt ist.
Sie wird Ihnen erteilt, sobald Ihr Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und wenn Sie aus bestimmten Gründen, wie zum Beispiel fehlenden Reisedokumenten oder gesundheitlichen Problemen, nicht abgeschoben werden können.
Die Duldung erhalten Sie in der Regel von der Ausländerbehörde auf Anordnung der zentralen Ausländerbehörde. Sie ist keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern eine vorübergehende Lösung, und gilt für eine bestimmte Zeit, die immer wieder verlängert werden kann, solange die Gründe für die Duldung bestehen.
Während der Zeit der Duldung haben Sie eingeschränkten Zugang zu bestimmten Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitserlaubnis oder Sozialhilfe.
Wohnsitz-Regelungen
Gibt es Regelungen dazu, wo ich wohnen darf?
Während dem Besitz Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung gibt es verschiedene Arten von Auflagen, die Sie beschränken. Zum einen können Sie beschränkt werden, wo Sie innerhalb von Deutschland wohnen dürfen und wohin Sie umziehen dürfen.
Die Beschränkungen über die Wohnsitznahme und den Umzug sind die folgenden Auflagen:
- Wohnsitznahme nur zulässig im Landkreis Marburg-Biedenkopf - ohne Stadtgebiet Marburg -
Wenn Sie diese Auflage besitzen, dürfen Sie nur im Landkreis Marburg-Biedenkopf, mit Ausnahme des Stadtgebiets der Stadt Marburg, wohnen. Umziehen dürfen Sie nur innerhalb des Landkreises. - Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, hat die Wohnsitznahme im Landkreis Marburg-Biedenkopf - ohne Stadtgebiet Marburg - zu erfolgen.
Wenn Sie diese Auflage besitzen, wurde Ihre Wohnsitzauflage bereits zum Beispiel aufgrund von einer Beschäftigung gestrichen. Diese Auflage stellt nur sicher, dass Ihre alte Wohnsitzauflage wieder aktiv wird, sobald Sie wieder in den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG kommen sollten. Sie müssen dann auch wieder im Landkreis wohnen. - Die Inhaberin/der Inhaber ist verpflichtet, in der nachfolgend genannten Einrichtung zu wohnen:
Diese Auflage wird standardisiert für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung verfügt. Mit dieser Auflage sind Sie verpflichtet in Ihrer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Aufenthalts-Regelungen
Gibt es Regelungen dazu, wo ich mich aufhalten darf?
Eine weitere örtliche Beschränkung während Ihres Asylverfahrens ist die Beschränkung Ihres Aufenthalts. Sie legt fest in welchem Gebiet Sie sich aufhalten dürfen. Aufenthalten bedeutet auch, dass Sie nicht zum Besuch oder zu sonstigen Zwecken in einer andere Stadt einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland reisen dürfen, sei es auch nur zum Besuch oder für einen sehr kurzen Aufenthalt.
Sollten Sie von der Polizei außerhalb des verfügten Aufenthaltsbereichs kontrolliert werden, kann dies aufenthaltsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Die Beschränkungen über den Aufenthalt sind in den folgenden Auflagen festgehalten:
- Innerhalb von 3 Monaten nach Asylantragstellung ist der vorübergehende Aufenthalt nur im Land Hessen gestattet, anschließend im gesamten Bundesgebiet.
Bei dieser Auflage dürfen Sie sich innerhalb der ersten 3 Monate nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, nur im Land Hessen aufhalten. Wenn Sie zum Beispiel einen Bekannten im Bundesland Nordrhein-Westfalen besuchen wollen, ist das erst nach 3 Monaten möglich. - Der Aufenthalt ist beschränkt auf:
Diese Auflage kann bei jeder Person anders aussehen. Wenn bei Ihnen zum Beispiel steht: "Der Aufenthalt ist beschränkt auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf", dürfen Sie sich bis die Auflage aufgehoben oder erweitert wurde nur im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten. - Innerhalb des Regierungsbezirks Gießen bedarf das vorübergehende Verlassen des Landkreises keiner besonderen Genehmigung
Mit dieser Auflage wird erklärt, dass Sie innerhalb des Regierungsbezirks Gießen auch den beispielsweise den Landkreis Marburg-Biedenkopf verlassen dürfen. Der Regierungsbezirk Gießen streckt sich über die folgenden Landkreise:
- Landkreis Gießen
- Landkreis Limburg-Weilburg
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
- Lahn-Dill-Kreis
- Vogelsbergkreis
Beschäftigung
Woher weiß ich, ob ich aktuell arbeiten darf?
Auf Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung finden Sie immer eine Auflage zu Ihrer aktuelle Beschäftigungs-Erlaubnis.
Folgende Auflagen sind möglich:
- Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt
Sie müssen eine Erlaubnis für Ihre geplante Beschäftigung bei der Ausländerbehörde anfragen. Mehr dazu unten unter dem Punkt "Erlaubnis für die Beschäftigung". - Erwerbstätigkeit nicht erlaubt / Erwerbstätigkeit verboten
Sie dürfen keine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung aufnehmen oder in sonstiger Hinsicht arbeiten. Jede Art von Arbeit ist verboten.
Erlaubnis für die Beschäftigung
Wie bekomme ich eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde für meine Beschäftigung?
Um die Erlaubnis für Ihre geplante Beschäftigung von der Ausländerbehörde zu bekommen, können Sie diese beantragen. Die Beantragung läuft so ab:
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EZB)
Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, lassen Sie Ihren Arbeitgeber/Chef die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Öffnet in einem neuen Tab) ausfüllen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber/Chef unterschrieben worden sein. Erst dann reichen Sie das Formular bei uns ein. - Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit
Auch die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen, damit Sie arbeiten können. Hierzu wird das Formular (EZB) benötigt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit der Arbeit nicht zustimmt. In diesem Fall können Sie die Arbeit nicht aufnehmen. - Eintragung der erlaubten Beschäftigung
Wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Arbeit zugestimmt hat, muss Ihre Beschäftigung noch auf Ihrem Aufenthaltsdokument eingetragen werden. Hierfür erhalten Sie dann eine Nachricht von uns, damit Sie ohne Termin bei uns vorsprechen und wir die Beschäftigung eintragen können.
ONLINE ANTRAG
Für die Beschäftigung/Ausbildung bei Aufenhaltsgestattung/Duldung
Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen möchten, eine Ausbildung beginnen oder fortsetzten wollen oder ein Praktikum absolvieren möchten, können Sie die dies jetzt online beantragen. Die Unterlagen für die Beantragung/Anfrage laden Sie während des ONLINE ANTRAG für die Ausländerbehörde hoch, um eine schnellere Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.