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EU- und EWR-Bürger und Familie

Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber welche Besonderheiten es bei der Einreise und dem Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern und deren Familienangehörigen gibt, welche Auflagen bezüglich der Erwerbstätigkeit beachtet werden müssen und was ein Daueraufenthaltsrecht ist.

Was sind EU-Bürger und EWR-Bürger?

EU-Bürger sind Personen, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

EWR-Bürger hingegen sind Personen, die die Staatsbürgerschaft eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen, also alle Mitgliedsstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.



Einreise

Welche Regelungen gibt es für die Einreise?

EU- und EWR-Bürger können nur mit einem gültigen Aufenthaltsdokument (Ausweis/ID-Karte oder Reisepass) für einen kurzfristigen Aufenthalt von 90 Tagen nach Deutschland einreisen. 

Sollten Sie nach Ablauf der 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, so müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen Sie Deutschland wieder verlassen.


Langfristiger Aufenthalt

Was ist wenn ich länger als 90 Tage bleiben möchte?

Wenn Sie nach 90 Tagen nicht wieder ausreisen sondern sich länger in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen 
    (Arbeiten oder selbstständig sein)
  • eine Berufsausbildung machen
  • ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz haben wenn Sie nicht erwerbstätig sind

Solange Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, ist es in Ordnung, wenn Sie sich länger in Deutschland aufhalten.


Anmeldung und Ummeldung

Wo muss ich mich bei wem melden?

Wenn Sie sich dazu entschieden haben auf Dauer in Deutschland zu wohnen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nachdem Sie in Ihre Wohnung eingezogen sind, bei der zuständigen Meldebehörde Ihres Wohnorts anmelden.

Eine Meldebehörden gehört zu den Verwaltungen der verschiedenen Orte des Landkreises. Diese sind meist in dem jeweiligen Rathaus des Ortes untergebracht. Sollten Sie in einem Ortsteil einer Stadt Leben, wie zum Beispiel in Wolferode, müssen Sie zur Stadtverwaltung der Stadt Stadtallendorf, weil der Ortsteil Wolferode zu Stadtallendorf gehört.

Sie können auch über Ihre PLZ herausfinden bei welcher Verwaltung sie sich anmelden müssen. Wenn Sie zum Beispiel in Wolferode wohnen, geben Sie die PLZ von Wolferode (35260) im Internet ein und sehen, dass diese PLZ zur Stadt Stadtallendorf gehört.

Für den Termin bei der Meldebehörde benötigen Sie Ihren gültigen Pass oder Ihren Ausweis und eine Bestätigung Ihres Mieters, dass Sie die Wohnung mieten dürfen. Diese Bescheinigung wird auch Wohnungsgeberbestätigung genannt.
Wichtig: Ein Mietvertrag ist nicht ausreichend und ersetzt eine Wohnungsgeberbestätigung nicht.

  


Familienangehörige

Kann meine Familie sich auch länger hier aufhalten?

Sollte Ihre Familie mit Ihnen nach Deutschland reisen wollen oder zu Ihnen nach Deutschland nachziehen wollen, kann diese sich genau so wie Sie in Deutschland aufhalten. 

Sie haben genau wie Sie die Freizügigkeits-Berechtigung unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.

Die Berechtigung gilt allerdings nur für die folgenden Familienangehörigen:

  • Ehegatten
  • eingetragene Lebenspartner
  • eigene Kinder oder Enkelkinder die jünger als 21 sind
  • eigene Kinder, Enkelkinder oder enge Verwandte (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) nur wenn Ihnen Unterhalt gewährt wird

Ihre Familienangehörigen benötigen einen Nachweis um bestätigen zu können, dass Sie zu Ihrer Familie oder Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie gehören.

Während des Aufenthaltes erhalten Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltskarte. Diese kann über den ONLINE ANTRAG beantragt werden.


Nahestehende Personen

Können Sich auch andere Personen aus meinem Umfeld hier aufhalten?

Sollten Sich auch Personen mit Ihnen in Deutschland länger aufhalten wollen, die nicht zu Ihrer Familie oder zur engen Verwandtschaft  gehören sondern Ihnen nur nahestehen, können diese sich auch unter bestimmten Voraussetzungen länger in Deutschland aufhalten.

 

In der Regel handelt es sich hierbei um Personen die keine EU- und EWR-Bürger sind, sondern eine andere Staatsangehörigkeit haben.

Zu den nahestehenden Personen gehören die folgenden Personen:

  • Lebensgefährten die in keiner Ehe oder Lebenspartnerschaft leben und auch neben der Beziehung mit dem EU- und EWR-Bürger in keiner Ehe oder Lebenspartnerschaft leben.
  • Onkel oder Tanten
  • Cousinen oder Cousins
  • Geschwister
  • verschwägerte Personen
  • minderjährige Pflegekinder des EU- und EWR-Bürgers

Genau wie bei den Familienangehörigen des EU- und EWR-Bürgers benötigen die nahestehenden Person einen Nachweis um bestätigen zu können, dass Sie ein gewisses Verwandtschaftsverhältnis verbindet. 

Zusätzlich müssen die nahestehenden Personen auch noch nachweisen können, wegen welchem Anlass Sie sich länger in Deutschland aufhalten wollen.


Daueraufenthaltsrecht

Was ist ein Daueraufenthaltsrecht?

Wenn Sie sich ununterbrochen seit über 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und eine der Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit erfüllen, haben Sie ein Daueraufenthaltsrecht erworben.

Das gilt auch für Ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen, wenn diese sich ebenfalls rechtmäßig 5 Jahre lang mit Ihnen aufgehalten haben.

Ein Daueraufenthaltsrecht zu haben heißt, dass Sie ein generelles Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Unabhängig von den bisherigen Voraussetzungen, die im Rahmen der Freizügigkeitsberechtigung für einen längeren Aufenthalt erforderlich waren.

Wichtig: Sollten Sie als EU- und EWR-Bürger während Ihres langfristigen Aufenthaltes noch vor Ablauf der 5 Jahre eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Daueraufenthaltsrecht auch früher beantragen:

  • Nachdem Sie 65 Jahre alt geworden sind
  • Beim Eintritt in den Vorruhestand
  • Bei einer vollen Erwerbsminderung wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
  • Bei drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, anschließender Arbeit in einem anderen EU- und EWR-Mitgliedstaat mit dortigem Wohnsitz. Der Wohnsitz in Deutschland muss behalten werden und Sie müssen mindestens einmal pro Woche nach Deutschland zurückkehren.

Das Daueraufenthaltsrecht beantragen Sie bei der Ausländerbehörde per ONLINE ANTRAG.


ONLINE ANTRAG

Hier können Sie als EU- und EWR-Bürger die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht beantragen. Ihre Familie und Verwandtschaft kann über den ONLINE ANTRAG einen Antrag auf die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte stellen.

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