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Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

08.07.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Aufhebung der Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 08.07.2021

Nach amtlicher Feststellung, dass der Landkreis Marburg-Biedenkopf als „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anerkannt ist, erlässt die Landrätin folgende 

Allgemeinverfügung
  1. Das mit Allgemeinverfügung vom 23.01.2019 bekannt gegebene Sperrgebiet bzgl. der Blauzungenkrankheit wird mit Wirkung zum 09.07.2021 aufgehoben.
  2. Die angeordneten Schutzmaßregeln für das Sperrgebiet bzgl. der Blauzungenkrankheit gelten ab sofort nicht mehr.
Begründung

Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT), verursacht durch ein Virus vom Serotyp 8 (BTV-8) im Landkreis Bad Kreuznach wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf mit Allgemeinverfügung vom 23.01.2019 zum Sperrgebiet bzgl. der Blauzungenkrankheit erklärt. Mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 im Amtsblatt der EU am 22.06.2021 wurde u. a. der Landkreis Marburg-Biedenkopf als „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anerkannt. Die EU-Verordnung trat am 25.06.2021 in Kraft.

Die Festlegung des Sperrgebiets erfolgte nach § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV). Nachdem nachgewiesen werden konnte, dass in dem betroffenen Bundesgebiet zwei Jahre keine Viruszirkulationen stattgefunden haben, wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf als „seuchenfrei“ erklärt. Die Aufhebung des Sperrgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 BlauzungenV.

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430), i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) ist die Landrätin zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG wird bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zudem zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG notwendig ist und bei der vorliegenden Sachlage eine Anhörung der Betroffenen ohnehin nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, erhoben werden.

Marburg, den 08.07.2021 

Die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf 
gez.: Kirsten Fründt

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