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Gebührenordnung für die Volkshochschule des Landkreises Marburg-Biedenkopf

22.12.2022

Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 die nachfolgende Neufassung der Gebührenordnung für die Volkshochschule des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschlossen.

Aufgrund der §§ 5, 16, 17 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 07. März 2005 (GVBl. 2005, S. 183) in der derzeitig gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134) in der derzeitig gültigen Fassung sowie des § 11 der Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 28. Oktober 1985 in der derzeitig gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 16.12.2022 folgende Neufassung der Gebührenordnung für die Volkshochschule des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschlossen:


§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Marburg-Biedenkopf (vhs) sind, sofern diese nicht gebührenfrei durchgeführt werden, Gebühren/Entgelte nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen.


§ 2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Gebühren/Teilnahmeentgelte ist in der Regel die Unterrichtseinheit (UE), die 45 Minuten umfasst.


§ 3 Gebühren, Ermäßigte Gebühren, Sondergebühren und Gebührenbefreiungen
3.1. Staffelgebühr/Grundlagen

3.1.1. Die Gebühren berechnen sich nach der Auslastung des Kurses durch Teilnehmende sowie den jeweils angesetzten Unterrichtseinheiten (§ 2). Der Berechnung liegt nachfolgende Staffelung zugrunde:

Teilnehmendenzahl Gebühr pro Unterrichtseinheit (UE)
ab 9 3,00 EUR
7-8
3,60 EUR
4-6 5,10 EUR


3.1.2. Zur Deckung von Kosten für Räume, Mieten, Nebenkosten, Reinigung, (digitale) Infrastruktur und ähnliches, wird für alle Kurse eine Infrastrukturpauschale in Höhe von 0,10 EUR pro Unterrichtseinheit erhoben. Diese ist bereits in den oben dargestellten, gestaffelten Teilnahmegebühren enthalten. Außerordentliche und zusätzlich entstehende Ausgaben (z.B. für besondere Fachräume, Unterrichtsmaterial) können auf die Teilnehmenden umgelegt werden (vgl. § 4)

3.1.3. Kurse können grundsätzlich mit mind. 4 Teilnehmenden stattfinden. Davon abweichende höhere Mindestteilnahmezahlen können von den zuständigen Hauptamtlichen Pädagogischen Mitarbeitenden (HPM) festgelegt werden.

3.2. Ermäßigte Gebühren

3.2.1. Bei Kursen wird eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 1,60 EUR pro UE erhoben, wenn die Berechtigung zur Ermäßigung (gemäß Punkt 3.2.2.) bei Kursanmeldung nachgewiesen wird. Die Höhe der ermäßigten Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden im Kurs. Auch bei der ermäßigten Gebühr wird eine Infrastrukturpauschale von 0,10 EUR erhoben (vgl. 3.1.2.) und ist bereits in der Gebühr von 1,60 EUR enthalten.

Teilnehmendenzahl Gebühr pro Unterrichtseinheit (UE) ermäßigte Gebühr
ab 9 3,00 EUR 1,60 EUR
7-8 3,60 EUR 1,60 EUR
4-6 5,10 EUR 1,60 EUR

3.2.2. Ermäßigungen erhalten demnach:

  1. Auszubildende, Praktikant*innen, Leistende von Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligen Wehrdienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Studierende (ausgenommen sind: berufsbegleitende Studiengänge, Fernstudierende und Gasthörende)
  2. Personen mit einem aktuell gültigen Flüchtlingsstatus
  3. Personen, die im Besitz einer Ehrenamtscard sind
  4. Personen, die im Besitz einer Jugendleiter-Card sind
  5. Personen, die wohngeldberechtigt sind
  6. Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50 (Begleitpersonen frei bei Kennzeichen B)
  7. Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und dem SGB II erhalten
  8. Kinder und Jugendliche, wenn ein mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebender Elternteil eine Ermäßigung nach den Ziffern 3.2.2 a bis g erhält.


3.2.3. Die erforderlichen Unterlagen für eine Ermäßigung müssen unmittelbar bei jeder Anmeldung vorgelegt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Ermäßigung besteht nicht.

3.2.4. Auf schriftlichen Antrag kann in wirtschaftlichen oder sozialen Härtefällen Teilnehmenden eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Über die Anträge entscheidet die Fachdienstleitung Verwaltung im Einvernehmen mit der pädagogischen Leitung der vhs.


3.3 Sondergebühren

3.3.1. In Alphabetisierungskursen wird eine Gebühr von 0,80 EUR pro UE erhoben.

3.3.2. Für jede Teilnahme an der Veranstaltung eines Senioren-Treffpunktes wird eine Gebühr von 1,00 EUR erhoben.

3.3.3. Für Kurse im Familienformat kann die Gebührenkalkulation für Erwachsene die Regelgebühr und für Kinder die ermäßigte Gebühr enthalten.

3.3.4. Für Veranstaltungen, die einen erhöhten Aufwand erfordern oder für die ein höheres Honorar (z.B. Bildungsurlaube) gezahlt wird, können Gebühren bis zur Höhe der dreifachen Regelgebühr erhoben werden.

3.3.5. Für Veranstaltungen, die im Auftrag von Körperschaften oder sonstigen Institutionen, Verbänden oder Firmen (sog. Auftrags- oder Firmenkurse) erfolgen, werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.

3.3.6. Für Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit bzw. im Auftrag von anderen Institutionen (z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Hessischer Volkshochschulverband e.V., Deutscher Volkshochschulverband e.V.) werden die Gebühren nach den jeweils geltenden Bedingungen der Institutionen festgesetzt.

3.3.7. Die Gebühren bei Exkursionen und Studienreisen/Studienfahrten richten sich nach den der vhs entstehenden Kosten.

3.4. Weitere Gebührenermäßigungen und -befreiungen

3.4.1. Nach Entscheidung der HPM können im Einvernehmen mit der pädagogischen Leitung der vhs Kurse mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz zu einer ermäßigten Sondergebühr oder gebührenfrei angeboten werden. Dies betrifft Kurse für spezielle Zielgruppen (z.B. Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten, Ehrenamtliche) oder Kurse mit besonderen Inhalten (z.B. Gesellschaft, Geschichte, Politik, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Erziehungsfragen). Damit soll ein Anreiz für die Teilnahme an diesen Angeboten geschaffen werden.

3.4.2. Nach Entscheidung der HPM können im Einvernehmen mit der pädagogischen Leitung der vhs Kurse, die z.B. durch Drittmittel, Spenden oder Kooperationspartner gefördert werden, können zu einer ermäßigten Sondergebühr oder gebührenfrei angeboten werden

§ 4 Lernmittel und Arbeitsmaterialien und erhöhte Raumkosten

Die Kosten für Lernmittel und Arbeitsmaterialien sind nicht in den Gebühren enthalten. Sie werden von den Teilnehmenden selbst getragen und gesondert erhoben. Hierfür können keine Gebührenermäßigungen und –befreiungen gewährt werden.

Wenn für Räume außerordentliche Kosten (z.B. besondere Fachräume) anfallen, können diese auf die Teilnehmenden umgelegt werden (vgl. 3.1.2.).


§ 5 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren für eine Veranstaltung werden mit der schriftlichen Anmeldung fällig. Bei Gebühren von mindestens 180,00 EUR kann auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. Bei der Bezahlung von Gebühren auf Rechnung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben werden.


§ 6 Gebührenrückzahlung

Gebühren werden ganz oder anteilig zurückgezahlt, wenn eine Veranstaltung von der vhs abgesagt oder abgebrochen werden muss. Rückzahlungen aufgrund von Abmeldungen richten sich nach den Regelungen der Teilnahmebedingungen sowie den Gesonderten Teilnahmebedingungen für Bildungsurlaube der vhs.

In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die fällige Gebühr ganz oder teilweise erstattet werden. Über die Anträge befindet die Fachdienstleitung Verwaltung im Einvernehmen mit der pädagogischen Leitung der vhs.


§ 7 Verwaltungsgebühren

Für das Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 EUR erhoben werden, sofern sie nicht bereits mit der Teilnahmegebühr erhoben worden ist. Unabhängig davon wird für Bescheinigungen über eine Teilnahme, die länger als ein Jahr zurückliegen, eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.


§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft.
Die bisherige Gebührenordnung vom 01. Januar 2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Marburg, den 20.12.2022

Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf


gez.
Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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