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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unter der Waschbach“

Aufgrund der §§ 22 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl S. 318), wird nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1 
Lage und Abgrenzung

(1)    Der Quellsumpf „Unter der Waschbach“, die Streuobstwiese sowie die benachbarte magere Flachlandmähwiese bei Amöneburg werden in den Grenzen, die sich aus der in Absatz 3 genannten Abgrenzungskarte ergeben, zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2)    Das Naturschutzgebiet „Unter der Waschbach“ besteht aus den Flurstücken 238, 243, 244 und 247 (teilw.) der Flur 5 in der Gemarkung Amöneburg der Stadt Amöneburg im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Es hat eine Größe von 4,4 ha und besteht aus einem Quellsumpf, einer Röhrichtfläche, einer mageren Flachlandmähwiese sowie einer Streuobstwiese in den Gemarkungsteilen „Unter der Waschbach“, „Auf dem Radenhäuser Rain“ und „Auf der Gosse“. Die örtliche Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:7.500. Sie wird als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(3)    Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.500 festgelegt, in der das Naturschutzgebiet durch eine rote Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Sie wird von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, im Archiv aufbewahrt.

Eine Abschrift dieser Karte befindet sich beim Regierungspräsidium Gießen, Obere Naturschutzbehörde, Schanzenfeldstraße 10, 35578 Wetzlar.

Die Karten können zusammen mit dieser Verordnung bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

(4)    Das Naturschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§2
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung eines artenreichen Quellsumpf-Gewässer-Feuchtwiesen-Komplexes, einer mageren Flachlandmähwiese sowie einer extensiv genutzten Streuobstwiese  als ein im Landkreis Marburg-Biedenkopf seltenes Lebensraumgefüge für spezifisch an derartige Lebensbedingungen gebundene Tier- und Pflanzenarten. Ziel von Pflegemaßnahmen sind insbesondere die Etablierung eines vielgestaltigen Mosaiks an kleinräumigen Strukturelementen, eine Vernetzung unterschiedlicher Biotope sowie eine historisch geprägte Gliederung und Bereicherung des Landschaftsbildes.

§3
Verbote

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes), sind verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne des §  2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juni 2020 (GVBl. S. 378), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird;
  2. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern;
  3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
  4. Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, Wasserläufe oder Tümpel einschließlich deren Ufer und Quellbereiche oder den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder Wasser entgegen dem Schutzzweck zu entnehmen;
  5. Pflanzen, Flechten oder Pilze, einschließlich ihrer Samen und Früchte sowie Bäume und Sträucher, zu beschädigen oder zu entnehmen;
  6. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
  7. Pflanzen, Flechten oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen;
  8. das Naturschutzgebiet zu betreten, dort zu reiten, zu klettern, zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachen steigen oder Modellflugzeuge aller Art, einschließlich unbemannter Luftfahrzeugsysteme oder Freiballone starten oder landen zu lassen, Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen oder Modellschiffe einzusetzen oder fahren zu lassen;
  9. das Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art oder Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu befahren oder Kraftfahrzeuge zu parken, zu waschen oder zu pflegen;
  10. Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
  11. Hunde unangeleint oder an der mehr als 8 m langen Leine laufen zu lassen;
  12. zu düngen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder auszubringen;
  13. Wiesen, Weiden oder Brachflächen umzubrechen oder die Nutzung von Wiesen oder Weiden zu ändern oder die Grasnarbe durch unsachgemäße Weidenutzung zu zerstören;
  14. Wiesen vor dem 15. Mai zu mähen;
  15. Projekte oder Pläne außerhalb des Naturschutzgebietes durchzuführen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter in dem Naturschutzgebiet führen können;
  16. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
§ 4
Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:

  1. die extensive Nutzung der Grünlandflächen, jedoch unter den in § 3 Nr. 12, 13 und 14 genannten Einschränkungen;
  2. die Pflege des Streuobstbestandes durch ganzjährige Entnahme der Weißbeerigen Mistel, Neuanpflanzung klimaverträglicher Obstsorten, Ernte des Obstes und Beweidung mit Rindern oder Schafen;
  3. Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsarbeiten an Gewässern im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde;
  4. die Ausübung der Jagd auf Haarwild, Rabenkrähen, Elstern und Nilgänsen mit den in § 3 Nr. 10 aufgeführten Einschränkungen einschließlich des Einsatzes von Jagdhunden, jedoch ohne Jagdhunde auszubilden oder zu prüfen;
  5. Maßnahmen und Handlungen der Unteren Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Gestaltung des Naturschutzgebiets;
  6. Maßnahmen zum Zurückdrängen invasiver Arten, jedoch unter den in § 3 Nr. 12 genannten Einschränkungen;
  7. die Überwachung von Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Betrieb im Rahmen der hierzu bestehenden öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, sowie Unterhaltungsmaßnahmen im akuten Störfall;
  8. akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung;
  9. das Betreten der Grundstücke und das Befahren der Wege und Grundstücke mit Kraftfahrzeugen durch die Eigentümerin/den Eigentümer oder andere Berechtigte zur notwendigen Überwachung und Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzungen, Maßnahmen und Handlungen.
§ 5
Genehmigungsvorbehalte

Folgende Maßnahmen und Handlungen sind nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig:

  1. die Neuschaffung oder Veränderung und Unterhaltung von Kleingewässern;
  2. die Entnahme von Gehölzen zur Offenhaltung der Flächen;
  3. Kompensationskalkungen auf Wiesenflächen;
  4. präventive Maßnahmen zur Verkehrssicherung, soweit keine akute Gefahrenlage gegeben ist;
  5. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wege;
  6. das Aufstellen von Ruhebänken;
  7. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen, wenn die wissenschaftliche Untersuchung der Forschung und Lehre dient und die Maßnahme dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft;
  8. das Aufstellen von Bienenstöcken;
  9. das Aufstellen von Hinweisschildern, deren inhaltliche Gestaltung sich auf die Themenbereiche Natur, Geschichte, Kultur, Geologie, Geographie sowie Wanderwege beschränkt.
§ 6
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 3 Nr. 1 bis Nr. 16 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt, sofern diese Handlungen nicht in § 4 dieser Verordnung oder durch Befreiung gemäß § 6 dieser Verordnung zugelassen wurde.

(2)    Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Marburg, den 27.04.2022

Erster Kreisbeigeordneter
des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez. Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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