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Haushaltssatzung Landkreis Marburg-Biedenkopf für das Haushaltsjahr 2022

26.03.2022

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf für das Haushaltsjahr 2022 nebst Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 15.03.2022

Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 17.12.2021 für das Haushaltsjahr 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, wird

im Ergebnishaushalt 

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 417.448.439 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 420.431.657 €
mit einem Saldo von -2.983.218 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf           0 €
mit einem Saldo von 0 €

im Finanzhaushalt 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
3.274.417 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 12.946.750 €
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 36.814.666 €
mit einem Saldo von -23.867.916  €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

23.867.916 €
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 7.875.220 €
mit einem Saldo von 15.992.696 €

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von


-4.600.803  €

festgesetzt.

§ 2 Kreditermächtigung 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
23.867.916 € festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 17.911.300 € festgesetzt.

§ 4 Liquiditätskredite 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 
15.000.000 € festgesetzt.

§ 5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage

Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 HFAG) 35,93 v.H.
2. Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 HFAG) 29,36 v.H.
3. Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 HFAG) 20,25 v.H.

Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.

§ 6 Haushaltssicherungskonzept 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7 Stellenplan 

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. 

Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen

(1) Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben  

  a. des Ergebnishaushaltes, wenn sie

  • bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 25.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
  • bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten oder
  • soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
  • wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind.

  b. des Finanzhaushaltes, wenn sie 

  • bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 150.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
  • bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 75.000 € nicht überschreiten.

(2)   Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend. 

(3)   Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO werden vom Kreisausschuss beschlossen.  

(4)   Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- und außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages einschließlich eines durch laufende Haushaltsmittel gedeckten Eigenanteils grundsätzlich als genehmigt.  

35043 Marburg, den 17.12.2021 

DER KREISAUSSCHUSS DES
LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
In Vertretung
gez.: Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

GENEHMIGUNG 

Hiermit genehmige ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO) 

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Jahr 2022; 

  2. die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von
    23.867.916 €  (in Worten: Dreiundzwanzig Millionen achthundertsiebenundsechzigtausendneunhundertsechzehn Euro)
    gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO;
     
  3. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
    17.911.300 €  (in Worten: Siebzehn Millionen neunhundertelftausenddreihundert Euro)
    gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO; 

  4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
    15.000.000 €  (in Worten: Fünfzehn Millionen Euro)

gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO. 

Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/24)
Gießen, 15.03.2022
gez.: Dr. Ullrich (Regierungspräsident) 


Der Haushaltsplan 2022 liegt zur Einsichtnahme ab Montag, 28.03.2022 bis einschließlich Dienstag, 05.04.2022 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus. Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.
 

Marburg, 26.03.2022
DER KREISAUSSCHUSS
DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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