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20. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus

– Böllerverbot zum Jahreswechsel 2021/22 –

Aufgrund §§ 28, 28a Absätze 1 und 8, 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), § 27a der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchV) vom 24. November 2021 in der Fassung der am 16. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 13. Dezember 2021 (GVBl. S. 827) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),

ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 Folgendes an:

  1. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum 1. Januar 2022 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), an folgenden öffentlichen Orten im Landkreis Marburg-Biedenkopf untersagt:

    Universitätsstadt Marburg:
    – gesamte Oberstadt
    – Lahnterrassen
    – Elisabeth-Blochmann-Platz
    – Gerhard-Jahn-Platz
    – Vorplatz Erwin-Piscator-Haus
    – Bahnhofsvorplatz / Busbahnhof
    – Schlosspark
    – „Dallesplatz" Ockershausen
    – Schülerpark
    – Northampton-Park
    – Lahnvorland/Lahnauen von Südspange (L 3125) bis Afföllerwiesen/Heinrich-Pöttner-Brücke
    – Alter Botanischer Garten
    – Rudolphsplatz
    – Firmaneiplatz
    – Ketzerbach
    – Christa-Czempiel-Platz
    – Ortenbergsteg
    – Friedrichsplatz
    – Platz der weißen Rose
    – Karl-Theodor-Bleek-Platz
    – Fläche um den Kaiser-Wilhelm-Turm

    Stadt Stadtallendorf:
    – Bahnhofsvorplatz „Am Bahnhof" inkl. Kreisverkehrsplatz
    – Bahnunterführung „Niederkleiner Straße" zwischen Einkaufszentrum „Herrenwaldstraße 4h" und „Niederkleiner Straße 1"
    – Aufbauplatz „Niederkleiner Straße" (Shell Tankstelle „Niederkleiner Straße 4" bis Volksbank / „Niederkleiner Straße 1" bis "Schulstraße 2h" Polizeistation)
    – Niederkleiner Straße Hausnummer 39 / Einmündung „Iglauer Weg" bis „Niederkleiner Straße 49c" Altat-Markt, beide Straßenseiten
    – Heinz-Lang-Park von der "Waldstraße" bis zum Gelände des Herrenwaldstadions und vom "Stadionweg" bis zur "Herrenwaldstraße"
    – "Waldstraße", beide Straßenseiten

    Stadt Kirchhain:
    – Bahnhofsvorplatz in der Straße
       o Am Bahnhof (ab den öffentlichen Kurzzeitparkplätzen bis zum Bahnhofsgebäude)
       o Feldweg (von der Eisenbahnbrücke bis zum Bahnhofsgebäude)
       o Hindenburgstraße (Eisenbahnbrücke komplett)
       o Brückenstraße (komplett)
       o Römerstraße (von der Mittelstraße bis zum Bahnhofsvorplatz)
       o Bahnhofstraße (ab der Straße Hinter der Post bis zum Bahnhofsvorplatz)

    Stadt Neustadt:
    – Marktplatz
    – Parkplatz am Freibad, Allee 5

    Stadt Wetter/Hessen:
    – An der Stadtmauer
    – Krämergasse
    – Römerplatz
    – Marktplatz

    Gemeinde Fronhausen:
    – „Bürgerbahnhof" in den Bereichen Auf der Schwärz, Bahnhofstraße, Schubertstraße sowie Bahnhofsvorplatz Ost und West
    – Parkplatz am Bürgerhaus Fronhausen
    – Bereich um das Dorfgemeinschaftshaus Sichertshausen
    – Bereich um das Bürgerhaus Oberwalgern
    – Bereich um das Dorfgemeinschaftshaus Hassenhausen

  2. Für den privaten Bereich wird dringend empfohlen, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der unter Ziffer 1 genannten Kategorie F2 in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum 1. Januar 2022 zu verzichten.

  3. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist.

  4. Inhaber eines Kleinen Waffenscheins gem. § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) werden darauf hingewiesen, dass ein Kleiner Waffenschein lediglich zum Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte berechtigt und keine Erlaubnis zum Schießen im öffentlichen Bereich, auch nicht zum Jahreswechsel, beinhaltet. Für den privaten Bereich wird dringend empfohlen, von der Nutzung solcher Waffen zum Jahreswechsel abzusehen.

  5. Diese Anordnung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft


Begründung:

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a genannten, zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Aus § 28a Absatz 1 IfSG ergeben sich spezielle, aber nicht abschließende, Schutzmaßnahmen, die im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. Zwar hat der Deutsche Bundestag seine Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, nicht verlängert, jedoch hat der Hessische Landtag am 7. Dezember 2021 festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Bundesland Hessen besteht und die sog. Vierte Welle der Corona-Pandemie das Gesundheitssystem erkennbar an die Grenzen seiner Belastbarkeit führt. Mit dieser Beschlussfassung nach § 28a Absatz 8 ISG hat der Hessische Landtag die grundsätzliche Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG und damit die Möglichkeit zu weiteren Beschränkungen in Hessen eröffnet. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung gemäß § 32 Satz 1 IfSG Gebrauch gemacht und durch die Zweite Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 13. Dezember 2021 (GVBl. S. 827) u. a. in § 27a CoSchuV geregelt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SprengG an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt ist und die entsprechenden Orte von den örtlich zuständigen Behörden, also den unteren Gesundheitsbehörden, zu bestimmen sind. Grund für diese Regelung ist, dass aufgrund der Vierten Welle der Corona-Pandemie das Gesundheitssystem - auch in Hessen - erkennbar an die Grenzen seiner Belastbarkeit gelangt ist und die mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern verbundenen Gefährdungen auszuschließen sind, um weitere Belastungen der Krankenhäuser, insbesondere der Notaufnahmen, zum Jahreswechsel zu vermeiden.

In Umsetzung dieses Auftrags des Landesverordnungsgebers und in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfolgt daher durch Ziffer 1 dieser Verfügung eine Konkretisierung des durch § 27a CoSchuV verordneten Böllerverbots an publikumsträchtigen öffentlichen Orten für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Für den Bereich der Marburger Oberstadt wird darauf hingewiesen, dass sich das Verbot zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für den ganz überwiegenden Bereich der Oberstadt schon aus § 23 Absatz 1 1. SprengV ergibt.

Hinsichtlich der verschiedenen Feuerwerkskategorien nach dem SprengG wird auf die Erläuterungen in der Anlage hingewiesen.

In Ziffer 2 spricht der Kreisausschuss für den ausschließlich privaten Bereich die dringende Empfehlung aus, für den anstehenden Jahreswechsel auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten, um die vorgenannten Gefährdungen auszuschließen und Überlastungen der Notaufnahmen der Krankenhäuser zum Jahreswechsel zu vermeiden.

Ziffer 3 weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen für das gesamte Kreisgebiet schon durch Rechtsverordnung gem. § 23 Absatz 1 verboten ist.

Ziffer 4 beeinhaltet Hinweise für Inhaber Kleiner Waffenscheine gem. § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG), der nur zum Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte berechtigt und keine Erlaubnis zum Schießen im öffentlichen Bereich, auch nicht zum Jahreswechsel, darstellt. 

Für den privaten Bereich wird dringend empfohlen, von der Nutzung der vom Kleinen Waffenschein erfassten Waffen zum Jahreswechsel abzusehen.

Ergänzend wird auf das Merkblatt https://www.marburg-biedenkopf.de/ordnunqsbehoerde/Merkblatt_Kleiner_Waffenschein.pdf des Landkreises Marburg-Biedenkopf verwiesen.

Durch Ziffer 5 wird das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung gem. § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG auf den 31. Dezember 2021 bestimmt. Das Böllerverbot gilt daher in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022.

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD, 27a CoSchuV.

Da diese Anordnung als Allgemeinverfügung erlassen wird und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nummer 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.


Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in dieser sofort vollziehbaren Ver­fügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6, Nr. 24 IfSG, § 30 Nr. 24 CoSchuV eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

gez.

Klaus Weber
Kreisbeigeordneter

Anlage Feuerwerkskategorien nach dem SprengG:

Nach § 3a Absatz 1 SprengG werden pyrotechnische Gegenstände nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt. Feuerwerkskörper sind in Absatz 1 Nummer 1 geregelt. 

1. Feuerwerk der Kategorie F1 sind nach Buchstabe a „Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.“

Merkmale des Feuerwerks der Kategorie F1:
- Schallpegel max. 120 db in einem Abstand von einem Meter
- Erwerb ab dem 12. Lebensjahr erlaubt
- ganzjährige Verwendung erlaubt
- teilweise Einsatz im Innenbereich möglich 

Unter Feuerwerk der Kategorie F1 fällt sog. Kleinstfeuerwerk, wie z. B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk,  Wunderkerzen, Partyknaller, Bodenwirbel, Eisfontänen.

2. Feuerwerk der Kategorie F2 sind nach Buchstabe b „Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.“ 

Die Kennzeichnung Kategorie F2 befindet sich auf dem jeweiligen Feuerwerkskörper. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen von nicht zum/zur Pyrotechniker*in ausgebildeten Personen erworben werden, generell nur im Feien verwendet werden und nur an Personen abgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nur im Zeitraum vom 28.12.-31.12. erlaubt, für den Jahreswechsel 2021/2022 aufgrund der Corona-Pandemie jedoch untersagt. 

Feuerwerk der Kategorie F2 sind z. B. Schwarzpulverböller und Knallraketen, Batteriefeuerwerk, Verbundfeuerwerke und Cakebox-Sets, Raketen, Römische Lichter und Single-Shots (One-Shots), Leuchtfeuerwerk wie Vulkane, Fontänen, aufsteigende Flieger.

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