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Neu gefasste Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg-Biedenkopf

Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg- Biedenkopf
§ 1 Präambel
  1. Das Kreisjugendparlament des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen des Landkreises. Es ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.
  2. Im Dialog mit Politik und Verwaltung soll das Kreisjugendparlament ein ernsthafter Gesprächspartner sein. Es soll beratend in die jugendpolitische Arbeit des Kreises integriert werden. 
§ 2 Wahlverfahren
  1. Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Kinder und Jugendlichen, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg) ihren Hauptwohnsitz haben und die zum Zeitpunkt der Wahl das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    1.a) Für die Wahl zum 13. Kreisjugendparlament wird die Altersgrenze, das aktive und passive Wahlrecht betreffend, einmalig auf das vollendete 19. Lebensjahr angehoben. Ausschlaggebend ist dabei der für die Wahl festgelegte Wahlstichtag.
  2. Die Abgeordneten werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch dann Abgeordnete, wenn sie während der Wahlzeit das 18. Lebensjahr vollenden.
    2.a) Die Wahlperiode des 12. Kreisjugendparlaments wird einmalig um ein Jahr verlängert. Die Abgeordneten bleiben während dieses Jahres auch dann Abgeordnete, wenn sie während der Wahlzeit das 19. Lebensjahr vollenden.
  3. Die Anzahl der Abgeordneten jeder Kommune bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten. Grundsätzlich werden 2 Abgeordnete pro Kommune gewählt. Bei mehr als 500 Wahlberechtigten werden 3 Abgeordnete, bei mehr als 1000 Wahlberechtigten werden 4 Abgeordnete gewählt. Die Zahl der Mandate steigt also jeweils um eins mit beginnenden weiteren 500 Wahlberechtigten.
    Jede/r Wahlberechtigte kann sich mit Zustimmung seiner/ihrer Erziehungsberechtigten auf die Kommune bezogene Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aufnehmen lassen. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Kommune bezogenen Listen.
    Legt ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode sein/ihr Mandat nieder, rückt der oder die Kandidat/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl auf der jeweiligen Liste der Kommunen nach.
  4. Sollte in einer Kommune keine Liste zustande kommen oder kein bzw. nur ein/e Kandidat/in die Wahl annehmen, fallen die nicht vergebenen Mandate an die anderen Kommunen. Die Reihenfolge der Verteilung bestimmt sich dabei nach der Anzahl der wahlberechtigten Jugendlichen pro Kommune. Die Kommune mit der höchsten Zahl an Wahlberechtigten erhält das erste nicht vergebene Mandat, danach die Kommunen mit der jeweils nächst höchsten Zahl an Wahlberechtigten, solange bis alle freien Mandate vergeben sind und die reguläre Abgeordnetenzahl erreicht ist.
    Das Verfahren wird auch angewandt, wenn ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode das Mandat niederlegt und es keine weitere/n Nachrücker/in auf der auf die Kommune bezogenen Liste der Kandidatinnen und Kandidaten gibt.
  5. Interessierten Jugendlichen soll die Möglichkeiten gegeben werden, an den Seminaren und Aktivitäten des Kreisjugendparlamentes teilzunehmen und mit zu arbeiten.
    Nicht gewählte Kinder und Jugendliche, die langfristig und aktiv mitarbeiten, können auf Antrag eines oder mehrerer Abgeordnete in das Kreisjugendparlament berufen werden.
  6. Alle wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen erhalten die Wahlunterlagen übersandt. Die Stimmabgabe erfolgt in einem festgelegten Zeitraum. Die Stimmabgabe kann auch in einem Online-Verfahren durchgeführt werden.
  7. Der jeweilige Wahlstichtag des Kreisjugendparlaments wird vom Kreistag festgesetzt.  
§ 3 Sitzungen des Kreisjugendparlamentes
  1. Die Sitzungen des Kreisjugendparlamentes finden mindestens halbjährlich statt und sind öffentlich.
  2. Das Kreisjugendparlament wählt ein Sprechergremium, das aus 4 Abgeordneten besteht. Das Sprechergremium vertritt das Kreisjugendparlament nach außen. Im Sprechergremium sollen nach Möglichkeit alle Regionen des Landkreises vertreten sein.
  3. Der/die Jugenddezernent/in und sein/e Stellvertreter/in im Amt nehmen an den Sitzungen des Kreisjugendparlamentes teil. Sie haben dort Rederecht.
  4. Das Kreisjugendparlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete des Kreisjugendparlamentes enthalten muss. Aufwandsentschädigungen werden aus den Mitteln beglichen, die in § 4 Abs. 2 dieser Satzung genannt sind. Fahrtkosten werden aus dem Kreishaushalt getragen.
  5. Zur konstituierenden Sitzung des Kreisjugendparlamentes lädt der/die Kreistagsvorsitzende ein. Er/Sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Sprechergremiums.
§ 4 Aufgaben und Kompetenzen des Kreisjugendparlaments
  1. Das Kreisjugendparlament behandelt sowohl Themen, die Kinder und Jugendliche vor Ort betreffen, als auch gesellschafts- und jugendpolitische Themen. Es soll Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen zur öffentlichen Diskussion stellen.
    Durch das Kreisjugendparlament sollen Kinder und Jugendliche in Planungsverfahren und Entscheidungsprozesse von Politik und Verwaltung des Landkreises Marburg- Biedenkopf einbezogen werden.
    Das Kreisjugendparlament soll Kinder und Jugendliche zum Mitdenken und Mithandeln motivieren und Kenntnisse über die Funktionsweise parlamentarischer Demokratie vermitteln.
  2. Das Kreisjugendparlament diskutiert wichtige Themen in Arbeitsgruppen.
  3. Die Vertreter/innen des Kreisjugendparlaments werden zu allen Ausschusssitzungen des Kreistages eingeladen. Sie sollen dort Rederecht erhalten.
    Das Kreisjugendparlament ist im Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales, Arbeit und Gesundheit, im Jugendhilfeausschuss sowie im Schul- und Kulturausschuss mit zwei Vertreter/innen und zwei Stellvertreter/innen ständig beratend vertreten.
    Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf stellt das Kreisjugendparlament ein stimmberechtigtes Mitglied für den Fachausschuss Jugendförderung.
    Das Kreisjugendparlament entscheidet über die personelle Vertretung in den o. g. Ausschüssen jeweils analog für die jeweilige Legislaturperiode des Kreisjugendparlaments.
    Der Kreistag hört Vertreter/innen des Kreisjugendparlaments einmal jährlich zur Arbeit des Kreisjugendparlaments an.
  4. Das Kreisjugendparlament hat die Möglichkeit, Anträge an den/die Kreistagsvorsitzende/n zu richten. Diese/r nimmt die Anträge entgegen und leitet sie in Abstimmung mit dem Ältestenrat an den zuständigen Ausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und gibt eine entsprechende Empfehlung zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung an die/den Kreistagsvorsitzende/n ab.
    Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes erhalten die Möglichkeit, ihren Antrag in der jeweiligen Ausschusssitzung zu begründen und sind bei der Entscheidungsfindung beratend tätig.
  5. Darüber hinaus kann das Kreisjugendparlament:
    - Vertreter/innen von Politik und Verwaltung zur Berichterstattung auffordern,  
    - Gutachten („Kinderfreundlichkeitsprüfungen“) von den Gemeinden und der Kreisverwaltung anfordern oder selbst in Auftrag geben,
    - Kinder- und Jugendvollversammlungen einberufen,
    - Anhörungen und Podiumsdiskussionen mit Experten/innen veranstalten. 
§ 5 Zusammenarbeit
  1. Eine konstruktive Zusammenarbeit des Kreisjugendparlaments mit den politischen Institutionen und Gremien des Kreises muss gewährleistet sein.
  2. Das Kreisjugendparlament strebt eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Kreisschüler/innenrat, dem Kreisjugendring, anderen Kinder- und Jugendparlamenten bzw. – beiräten sowie mit nicht institutionalisierten Kinder- und Jugendgruppen im Landkreis an.
    Der Kreisschüler/innenrat und das Kreisjugendparlament vereinbaren, gegenseitig Delegierte zu den jeweiligen Vollversammlungen zu schicken.
  3. Der Kreisausschuss stellt dem Kreisjugendparlament zur inhaltlichen und organisatorischen Durchführung seiner Aufgaben Haushaltsmittel in Höhe von 10.225,- Euro jährlich zur Verfügung. In die Entscheidung des Kreisjugendparlamentes zur Verwendung dieser Mittel darf der Kreisausschuss nur in analoger Anwendung von § 34 HKO eingreifen. Der Kreisausschuss entscheidet in diesen Fällen endgültig.
  4. Eine     ausreichende  personelle       Ausstattung     zur       organisatorischen       Betreuung       des Kreisjugendparlamentes ist sicherzustellen. Die Geschäftsführung des Kreisjugendparlamentes liegt beim Fachbereich Familie, Jugend und Soziales – Fachdienst Jugendförderung.
  5. Der Kreistag und seine Ausschüsse prüfen, ob von Planungsverfahren und Entscheidungen Kinder und Jugendliche betroffen sind, und unterrichten das Kreisjugendparlament über alle Aktivitäten, die Kinder und Jugendliche betreffen könnten.
    Das Kreisjugendparlament kann zu Planungen und Beschlüssen des Kreistages, von denen Kinderund Jugendliche betroffen sind, eine Stellungnahme abgeben.
  6. Vertreter/innen des Kreisjugendparlamentes werden zu den Sitzungen des Kreistages eingeladen.
§ 6 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Marburg, den 13.12.2021
Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf 

In Vertretung 

gez.:
Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter  
                 

  1. Vorstehende Satzung wurde vom Kreistag am 13.02.2015 beschlossen, mit Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Landkreises am 31.03.2015 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten. 
  2. Der Kreistag des Landkreises Marburg Biedenkopf hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 die I. Änderung der Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg- Biedenkopf (betreffend § 2 Nr. 5) beschlossen. Diese wurde mit Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Landkreises am 31.12.2016 öffentlich bekannt gemacht und ist gem. Beschluss des Kreistages zum 01.01.2017 in Kraft getreten. 
  3. Der Kreistag des Landkreises Marburg Biedenkopf hat in seiner Sitzung am 13.11.2020 die II. Änderung der Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg- Biedenkopf (betreffend § 2 Nr. 1 und 2) beschlossen. Diese wurde mit Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Landkreises am 25.11.2020 öffentlich bekannt gemacht und ist gem. Beschluss des Kreistages zum 26.11.2020 in Kraft getreten. 
  4. Vorstehende neu gefasste Satzung wurde vom Kreistag am 19.11.2021 beschlossen. Diese wurde mit Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Landkreises am 16.12.2021 öffentlich bekannt gemacht und ist gem. Beschluss des Kreistages zum 17.12.2021 in Kraft getreten. 

 

                 

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