Die 10. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. März 2021 (Bürgertestung) wird aufgehoben.
Begründung:
Aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) in der bis zum 30. Juni geltenden Fassung hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf durch die 10. Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen gem. § 5 Absatz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes allgemein beauftragt, im Landkreis Marburg-Biedenkopf Testungen von asymptomatischen Personen nach §§ 4a und 4b TestV (Bürgertestungen) durchzuführen.
Am 1.7.2021 ist die TestV in einer umfassend überarbeiteten Form in Kraft getreten (TestV vom 24. Juni 2021 - BAnz. AT 25.06.2021 V1). In § 18 S. 3 ist geregelt, dass bis zum 30. Juni 2021 erfolgte Beauftragungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni geltenden Fassung durch Allgemeinverfügung mit Ablauf des 20. Juli 2021 unwirksam werden. Zur Klarstellung, dass die durch die 10. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf ausgesprochenen Beauftragungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, war die 10. Allgemeinverfügung aufzuheben.
Hierzu ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nunmehr unmittelbar durch die TestVO geregelt ist, dass zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 - also zur Bürgertestung - Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt sind (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 TestVO).
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD.
Da diese Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen wird und von der Anordnung Einrichtungen im Landkreis Marburg-Biedenkopf betroffen sind, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nummer 4 HVwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.
Hinweise: Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Kirsten Fründt |
gez. Marian Zachow |