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16. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus - Aufhebung Alkoholkonsumverbot -

Die 12. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2021 in der Fassung der Änderung durch die 15. Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2021 (Alkoholkonsumverbot) wird aufgehoben.  

Begründung:

Durch § 30 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV) vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 282), die am 25.6.2021 in Kraft tritt, wird die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 26. November 2020 (GBVl. S. 826, 837) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVBl. S. 272), aufgehoben. Somit ist die Rechtsgrundlage in § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 CoKoBeV für die Anordnung eines Alkoholkonsumverbots für publikumsträchtige öffentliche Bereiche im Landkreis Marburg-Biedenkopf entfallen. 

Da weiterhin die ab 25.6.2021 geltende CoSchuV entsprechende Regelungen nicht enthält und aufgrund der stark gefallenen 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Marburg-Biedenkopf (Stand 24.6.2021: 3,6 - Robert-Koch-Institut - COVID-19-Dashboard - https://corona.rki.de (Öffnet in einem neuen Tab)) gem. § 27 Abs. 2 S. 1 CoSchuV über die CoSchuV hinausgehende örtliche Maßnahmen derzeit nicht in Betracht zu ziehen sind, war die o. g. Allgemeinverfügung für die bis zum 27.06.2021 verbleibende Restlaufzeit aufzuheben.

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD.

Da diese Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen wird und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

gez.

Kirsten Fründt
Landrätin

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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