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11. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 30.03.2021: Alkoholverbot

Aufgrund §§ 28, 28a Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 26. November 2020 in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Verordnung vom 24. März 2021 (GVBl. S. 86) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)

ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:

1. Der Konsum von Alkohol auf folgenden Plätzen und Straßen sowie in Einrichtungen im Landkreis Marburg-Biedenkopf wird untersagt:

Universitätsstadt Marburg:

- Lahnterrassen

- Elisabeth-Blochmann-Platz

- Gerhard-Jahn-Platz

- Vorplatz Erwin-Piscator-Haus

- Vorplatz des Hauptbahnhofs samt Busbahnhof

- Schlosspark

- Dallesplatz im Stadtteil Ockershausen

- Schülerpark

- Northampton-Park

- Lahnvorland und Lahnauen von Südspange (L 3125) bis Afföllerwiesen/Heinrich-Pött-ner-Brücke

- Alter Botanischer Garten

- Hanno-Drechsler-Platz

- Untergasse

- Barfüßerstraße

- Markt

- Ritterstraße

- Schlosstreppe

- Schlosssteig

- Marktgasse

- Hofstatt

- Lahntor

- Hirschberg

- Reitgasse

- Wettergasse

- Neustadt

- Steinweg

- Pilgrimstein

- Rudolphsplatz

- Bahnhofstraße

- Christa-Czempiel-Platz

- Ortenbergsteg

- Nikolaistraße

- Lutherischer Kirchhof

- Friedrichsplatz

- Messeplatz Marburg

Stadt Stadtallendorf:

- Gelände der Georg-Büchner-Schule „Am Lohpfad"

- Parkplatz Freibad in der Waldstraße zwischen "Stadionweg" und Heinz-Lang-Park

- Festplatz in der "Herrenwaldstraße"

- Heinz-Lang-Park von der Waldstraße bis zum Gelände des Herrenwaldstadions und vom "Stadionweg" bis zur "Herrenwaldstraße"

- Bereich Marli-Teich zwischen "Gerhart-Hauptmann-Straße" und "Iglauer Weg"

- Parkflächen auf dem Gelände des Einkaufszentrums "Herrenwaldstraße"

- Niederkleiner Straße beide Straßenseiten

- Waldstraße beide Straßenseiten

- Bereich um die Bärenbachhalle "Am Lohpfad" / Wendehammer Astrid-Lindgren-Schule

- Bereiche Rathausvorplatz und Stadthalle von der "Bahnhofstraße" bis "Am Bärenbach“ und "Am Lohpfad bis Bärenbachschule

Stadt Biedenkopf:

- Parkplätze des Schlosses Biedenkopf

Stadt Neustadt: 

- Bahnhofstraße einschließlich Bahnhofsvorplatz

- Marktstraße einschließlich Marktplatz

Gemeinde Bad Endbach:

- Kurpark und Konzertmuschel, Herborner Straße 1

2. Während des Aufenthalts in den unter Ziffer 1 genannten Bereichen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1a CoKoBeV zu tragen. Die in § 1a CoKoBeV für diese Verpflichtung vorgesehenen Ausnahmen gelten entsprechend. 

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.04.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 18. April 2021. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nr. 9 IfSG, § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 CoKoBeV.

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende/Aus-scheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass eine Verstorbene/ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheidende/Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Gem. § 28a Absatz 1 Nr. 9 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen sein.

Durch § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Hiervon hat das Land Hessen u. a. durch den Erlass der CoKoBeV Gebrauch gemacht und in § 1 Absatz 1 Satz 4 und 5 CoKoBeV bestimmt, dass der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen verboten ist und die entsprechenden Plätze und Einrichtungen durch die zuständigen Behörden zu bestimmen sind. Eine zeitliche Einschränkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

In Umsetzung dieses Auftrags des Verordnungsgebers und in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfolgt daher durch Ziffer 1 dieser Verfügung eine Konkretisierung des durch § 1 Absatz 1 Satz 4 CoKoBeV verordneten Verbots des Konsums von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Aufgrund der jahreszeitlich bedingt ansteigenden Temperaturen werden sich wieder mehr Menschen - auch in Gruppen - im öffentlichen Raum aufhalten. Eine Umsetzung des Verbots gem. § 1 Absatz 1 Satz 4 CoKoBeV im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist daher - auch aufgrund der wieder stark angestiegenen 7-Tages-Inzidenz im Landkreis - geboten. Da Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit in der Regel nicht alleine, sondern in Gesellschaft erfolgt und bei einem Zusammenkommen von vielen Menschen oder Menschengruppen in publikumsträchtigen öffentlichen Bereichen verbunden mit Alkoholkonsum von einer abnehmenden Bereitschaft auszugehen ist, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. den Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten, ist das verfügte Alkoholkonsumverbot geeignet und erforderlich um potenzielle und nicht nachverfolgbare Infektionsketten zu vermeiden und damit der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken.

Unbeschadet dessen, dass dem Verbot in § 1 Absatz 1 S. 4 CoKoBeV eine zeitliche Beschränkung nicht zu entnehmen ist, hält der Kreisausschuss ein zeitlich umfassendes Alkoholkonsumverbot für die vorgenannten Bereiche für erforderlich und angemessen, um die mit einem Alkoholkonsum verbundene Enthemmung und die Gefahr einer unkontrollierten Annäherung von Personen wirksam zu unterbinden.

Dadurch, dass bestimmte, besonders frequentiere Bereiche ausgewiesen werden, in denen das Alkoholverbot gilt, also nicht pauschal der gesamte öffentliche Raum als Verbotszone ausgewiesen wird, erweist sich die Maßnahme ferner als angemessen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das in Ziffer 1 angeordnete Alkoholkonsumverbot nicht für die Außengastronomie gilt, falls diese wieder zugelassen wird.

Zu Ziffer 2: Die Verpflichtung auf stark frequentierten Straßen, Plätzen und Anlagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen folgt schon aus § 1a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 CoKoBeV; Ausnahmen hiervon sind in Absatz 3 geregelt. Es handelt sich insoweit also um einen Hinweis auf die geltende Verordnungslage.

Zu Ziffer 3: Die zeitliche Befristung bis zum 18.04.2021 beruht auf der entsprechenden Befristung der CoKoBeV. Für den Fall, dass die Regelungen in § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 CoKoBeV über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden, war ein Verlängerungsvorbehalt aufzunehmen.

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD, § 1 Absatz 1 Satz 5 CoKoBeV.

Da die Anordnungen in dieser Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen werden und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

Hinweise: 

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in dieser sofort vollziehbaren Verfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit oder nach § 74 IfSG eine Straftat darstellen. 


Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

gez.

Kirsten Fründt
Landrätin

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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