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Allgemeinverfügung zum Schutz der Rinder

23.03.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)


Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483), des § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430), und des § 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) ergeht folgende

Allgemeinverfügung

 

  1. Impfverbot

Die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ist ab dem 1. April 2021 im Landkreis Marburg-Biedenkopf verboten. Die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf – Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz - kann nach einer Risikobewertung befristet Ausnahmen von Satz 1 für Rinderhaltungen zulassen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint. 

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit

 Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  1. Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Begründung

Die BVDV-Infektion gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, welche weltweit verbreitet ist und zu den wirtschaftlich bedeutendsten Erkrankungen von Rindern zählt. BVD-Viren (BVDV) gehören zu den Pestiviren und kommen in zwei Biotypen (cytopathogen und nicht-cytopathogen) vor. Zudem werden zwei Genotypen (Genotyp I und Genotyp II) unterschieden.

Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal, meist oronasal, über verschiedene Körpersekrete oder vertikal als diaplazentare Infektion. In Abhängigkeit von der Virulenz des Virusstammes verlaufen die Infektionen oft symptomlos als subklinische Infektionen oder einhergehend mit Durchfällen, respiratorischen Erkrankungen und Leistungsabfall. Bei der Infektion seronegativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt zu Fruchtbarkeitsstörungen, Aborten, Totgeburten, Missbildungen, der Geburt von lebensschwachen Kälbern oder zur Entstehung von PI-Kälbern (Persistent mit dem BVD-Virus infiziertes Rind), sogenannten Virämikern, kommen. PI-Kälber können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infektketten in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie über Kontakte, z.B. während des Transportes, auf Auktionen oder Sammelweiden sehr effizient neue Infektionen induzieren. Werden PI-Tiere tragend, bringen sie ein PI-Tier zur Welt. Diese persistent infizierten Rinder entwickeln früher oder später in ihrem Leben die tödlich verlaufende Form der Erkrankung, die Mucosal Disease (MD). 

Im Vordergrund der Bekämpfung steht daher das Identifizieren von PI-Tieren und die Verhinderung des Tierverkehrs mit PI-Tieren. Die deutsche Bekämpfungsstrategie, welche auf dem Auffinden von PI-Tieren durch Untersuchung aller Kälber und aller Mütter von BVDV-positiven Kälbern sowie der unverzüglichen Entfernung von PI-Tieren fußt, hat zu einer starken Reduktion der kumulativen Prävalenz in Deutschland geführt. So lag der relative Anteil der im HI-Tier als PI-Tiere klassifizierten Rinder, bezogen auf die neugeborenen Kälber, in Hessen im Jahr 2020 bei 0,005 Prozent. Ebenso zeigt der starke Rückgang der Anzahl von Beständen mit PI Tieren in Hessen seit Beginn der bundeseinheitlichen Bekämpfung im Jahr 2011 die Effizienz des Bekämpfungsprogramms. 

Aufgrund dieses erheblichen Sanierungsfortschritts strebt Hessen die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und die Anerkennung des gesamten Gebietes des Landes Hessen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) an. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbestände in Hessen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Die beschriebene günstige epidemiologische Situation in Hessen und die Tatsache, dass der überwiegende Teil der Betriebe in Hessen nicht impft, erlauben den Erlass eines allgemeinen Impfverbotes. 

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 430),  i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) ist die Landrätin zuständig für den Erlass des Impfverbotes. 

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Erlass vom 22. Februar 2021 die Landkreise und Städte daher landesweit angewiesen, die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ab dem 1. April 2021 zu verbieten. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung dieser verbindlichen Vorgabe für den Landkreis Marburg-Biedenkopf. 

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe“ für das Land Hessen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) das Verbot der Impfung gegen BVDV für gehaltene Rinder in Hessen.

Die Anordnung des Impfverbots in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion verbieten, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 

Dem Impfverbot stehen in Hessen keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. Für die Anordnung des Impfverbotes sprechen beim gegenwärtigen Sanierungsstand folgende Gründe:

In Anbetracht der dargelegten epidemiologischen Situation in Hessen bzw. des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche ist eine Fortführung der Impfung für einen Abschluss des Sanierungsverfahrens nicht Ziel führend. Der bestehende niedrige Infektionsdruck durch die fortgeschrittene Sanierung rechtfertigt eine vorsorgliche Schutzimpfung nicht mehr. Dort, wo eine Impfung fachlich geboten erscheint, können die zuständigen Behörden im Einzelfall eine Ausnahme vom Impfverbot zulassen.

Des Weiteren strebt Hessen den Status „BVD-freie Zone“ nach Art. 72 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission an. Sofern ein Betrieb in einer BVD-freien Zone liegt, kann der Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 und 20 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d der genannten Delegierten Verordnung der Kommission nur aufrechterhalten werden, wenn in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft wurden.

Neben der Beseitigung von Handelshemmnissen ermöglicht es der Status „BVD-freie Zone“, durch weitere Zusatzgarantien die Rinderbestände im Land Hessen vor Neuinfektionen zu schützen und führt somit zu einer deutlichen dauerhaften Verbesserung der Rindergesundheit.

Zudem stellt die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Virusfreiheit bei der Vielzahl der Kontaktmöglichkeiten im Viehverkehr ein nicht vertretbares Risiko für die BVDV-freie Rinderpopulation dar.

Neuinfektionen werden in erster Linie auf den Zukauf von nicht-virusfreien Tieren zurückgeführt.

Eine Einschleppung von BVDV wird auch dadurch verhindert, dass gemäß Art. 18 und 20 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission der Status „frei von BVD“ eines Betriebes nur aufrechterhalten werden kann, wenn in den Betrieb nur Rinder verbracht werden, die definierte Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf eine BVD-Virusinfektion erfüllen. Eine vorsorgliche Schutzimpfung von Rindern gegen BVDV ist deshalb entbehrlich.

Die angeordnete Maßnahme in Ziffer 1 des Tenors verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt in erster Linie den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden. Sie dient damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung getroffene Maßnahme ist eine unerlässliche Komponente bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit auch auf Betriebsebene sicherzustellen.

Zur Verfolgung dieser Zwecke ist das Impfverbot eine geeignete Maßnahme, um den Anteil nicht geimpfter BVDV-freier Tiere innerhalb der Rinderpopulation in Hessen als Voraussetzung zur Anerkennung von Hessen als BVDV-freie Region und die Statuserlangung „Betrieb der frei von BVD ist“ für rinderhaltende Betriebe in Hessen auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission kontinuierlich zu erhöhen

Um eine Anerkennung durch die EU zu erreichen, ist das Impfverbot erforderlich. Es gibt keine alternative Möglichkeit, mit der das angestrebte Ziel gleich gut erreicht werden könnte und die gleichzeitig weniger einschneidend ist.

Das Impfverbot ist ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Bei der Verfügung handelt es sich lediglich um eine Nutzungsbeschränkung. Diese stellt keine Eigentumsentziehung dar.

Jegliche Seuchenbekämpfung dient neben der Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, je nach Erkrankungsart dem Verbraucherschutz ebenso wie der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes. Eine BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erscheinungen und damit wirtschaftlichen Einbußen führen. Auch die erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen zum Schutz der Betriebe, die die BVD getilgt haben, vor Reinfektionen bedeuten für diese Unternehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem Interesse der betroffenen Tierhalter, mit ihren Tieren nach Belieben verfahren zu können, stehen mögliche erhebliche wirtschaftliche Schäden, der Schutz der anderen freien Bestände und der Tierschutz als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dient die angeordnete Maßnahme dazu, die Anerkennung von Hessen als BVDV-freie Zone zu erreichen. Damit geht wegen des höheren Tiergesundheitsstandards der Rinder eine Verbesserung der Handelsmöglichkeiten für alle Tierhalter einher. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dient die Maßnahme letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.

Darüber hinaus wird hiermit darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung unbilliger Härte eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen ist. So kann bei Rinderhaltungen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint, bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung nach Risikobewertung eine befristete Ausnahme vom allgemeinen Impfverbot erteilt werden. Insoweit wird die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf – Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz - nach einer Risikobewertung befristete Ausnahmen vom Impfverbot für Rinderhaltungen zulassen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint. 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Aufgrund des in Hessen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen. Die Maßnahmen sind sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der potentiell gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich.

Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG wird bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zudem zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG notwendig ist und bei der vorliegenden Sachlage eine Anhörung der Betroffenen ohnehin nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen kann.


Hinweise

  1. Hessen strebt den Status „BVD-freie Zone“ an. Sofern ein Betrieb in einer BVD-freien Zone liegt, kann der Status „frei von BVD“ nur aufrechterhalten werden, wenn in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft wurden. (Art. 18 und 20 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission).
  2. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 TierGesG i.V.m. § 6 Nr. 1 BVDV-Verordnung können Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, erhoben werden.

Marburg, den 22.03.2021

Die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.: Kirsten Fründt

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