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Satzung über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)

Aufgrund der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 15.11.2024 folgende Satzung über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Satzung zum LAG-Nutzungsverhältnis) beschlossen: 

§ 1 Nutzungsverhältnis

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlich ausgestattet und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAG).

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAG).

(3) Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann angeordnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LAG).

§ 2 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme in die Unterkunft (§ 3 Abs. 3 LAG).

(2) Das Nutzungsverhältnis endet für die untergebrachte Person mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAG). Sie ist dann verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen (§ 5 Abs. 3 Satz 4 LAG).

(3) Das Nutzungsverhältnis endet ferner mit der Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und ihrer Abmeldung beim Träger der Einrichtung.

(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt zudem nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat (§ 5 Abs. 4 LAG).

(5) Das Nutzungsverhältnis kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit wirken der Landkreis Marburg-Biedenkopf und seine kreisangehörigen Gemeinden zusammen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 LAG). 

§ 3 Hausfrieden / Hausordnung 

(1) Die untergebrachten Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Der Träger der Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, auf der Grundlage einer Hausordnung die Anordnungen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sind (§ 3 Abs. 4 LAG). Grundlegende Regelungen hierzu enthält die „Allgemeine Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete im Landkreis Marburg-Biedenkopf“. Diese Hausordnung wird den Personen bei Unterbringung ausgehändigt und erläutert. Die untergebrachte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie die Hausordnung erhalten hat.  

§ 4 Auflösung des Nutzungsverhältnisses durch Verfügung

(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 verstößt, eine Gebühr für die Unterbringung nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder der Verlegung innerhalb einer Unterkunft widersetzt (§ 5 Abs. 1 LAG).

(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 5 Abs. 2 LAG). 

§ 5 Benutzung der überlassenen Unterkunft und Hausrecht

(1) Die überlassene Unterkunft darf von der untergebrachten Person nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die ihr überlassene Unterkunft samt Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, indem sie sie übernommen hat.

(3) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Beauftragten des Landkreises Marburg-Biedenkopf unverzüglich über Schäden in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Die Beauftragten des Landkreises Marburg-Biedenkopf sind berechtigt, die Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere Unterkunft in angemessenen Zeitabständen und nach rechtzeitiger Anmeldung werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr zu betreten. Sie üben das Hausrecht aus. Sie haben sich dabei gegenüber der untergebrachten Person auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. 

§ 6 Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung

(1) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Die untergebrachte Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen. Dazu gehört insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.

(3) Nach dem Gesetz haften die untergebrachten Personen in unbegrenzter Höhe für alle Schäden, die schuldhaft verursacht werden. Um einem eventuellen existenzbedrohenden finanziellen Risiko entgegenzuwirken/vorzubeugen, wird den untergebrachten Personen der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend angeraten.

 

§ 7 Durchsetzung einer Anordnung

(1) Gegenüber der untergebrachten Person kann die Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft angeordnet werden (§ 1 Abs. 3).

(2) Eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Anordnung nach Abs. 1 kann zwangsweise vollzogen werden (§ 78 Abs. 1 HessVwVG). 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.  

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Marburg, den 21.11.2024
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

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