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Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Fleischuntersuchungskostensatzung)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) hat der Kreistag des Landkreises Marburg Biedenkopf in seiner Sitzung vom 02.06.2023 folgende Satzung beschlossen: 

Inhalt

§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände 

§ 2 Gebührensätze 

§ 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 4 Auslagen

§ 5 Zuschläge

§ 6 Kostenschuldner

§ 7 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten

§ 8 Kostenerhebung in besonderen Fällen

§ 9 Inkrafttreten

Anlage

 

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände

(1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2022 (GVBl. I S. 402-406) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2246 vom 15. November 2022 (ABl. EU Nr. L 259 S. 1),
  2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 195 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), 
  3. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1418 vom 23. August 2022 (ABl. Nr. L 218 S. 7),
  4. der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480),
  5. der Tierische Lebensmittel - Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47), 
  6. der TSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 615-616) und dem 
  7. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
  8. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission

(2) Eine Kostenpflicht besteht für alle in der Anlage genannten Amtshandlungen.

(3) Die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben unberührt, soweit diese Satzung hierfür keine Tatbestände vorsieht.

(4) Sofern für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen Gebühren nach Zeitaufwand fällig werden, ist die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 763, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. I S. 687) anzuwenden.

§ 2
Gebührensätze

(1) Im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 2017/625 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 79ff so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EU) Nr. 2017/625 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten nach Anhang VI zur VO (EU) Nr. 2017/625 zu bemessen. Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben für Fleisch oder Geflügelfleisch bezieht sich die Mindestgebühr auf das Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches.

(2) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 genannten Amtshandlungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 

§ 3
Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird zwischen

  1. Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, 
  2. Hausschlachtungen gemäß § 2 a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und
  3. Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten

differenziert.

§ 4
Auslagen

Auslagen werden nach § 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage zu dieser Satzung vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten.

§ 5
Zuschläge

Für Amtshandlungen, für die der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) in der jeweils geltenden Fassung Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten an anderen Tagen vorsieht, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 6
Kostenschuldner

Zur Zahlung der Kosten sind die natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die nach dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen oder veranlassen oder in deren Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden oder deren Tätigkeiten Amtshandlungen nach sich ziehen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 7
Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, sofern in dem Kostenbescheid kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 

§ 8
Kostenerhebung in besonderen Fällen

(1) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung ganz oder teilweise aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung des jeweiligen Tieres fällig geworden wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist.

(2) Verzögert sich der vereinbarte Beginn einer Amtshandlung um eine halbe Stunde oder mehr, wird für die sich anschließende Wartezeit von mehr als einer halben Stunde eine Gebühr erhoben, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung vom Gebührenschuldner zu vertreten ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige und damit außer Kraft tretende Fleischuntersuchungskostensatzung vom 19. Dezember 2014. 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Marburg, 21.06.2023

Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

 

 

Anlage zur Fleischuntersuchungskostensatzung

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in €
Vorbemerkung
Auslagen werden nach § 4 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern 41 bis 43 und in der Gruppe 5 gesondert erhoben.
1 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Betrieben gemäß § 3 a) dieser Satzung
11 Schweine
111 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung bei täglichen Schlachtungen bis 35 Tiere je Tier 13,00
112 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung bei täglichen Schlach-tungen ab 36 Tiere je Tier 10,80
113 Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung bei täglichen Schlachtungen bis 35 Tiere je Tier 10,90
114 Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung bei täglichen Schlachtungen ab 36 Tiere je Tier 8,70
12 Rinder einschließlich Jungrinder je Tier 23,15
13 Equiden je Tier 35,75
14 Schafe und Ziegen je Tier 9,25
15 Geflügel und Zuchtkaninchen je Tier 0,55
2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gemäß § 3 b) dieser Satzung
21 Schweine
211 Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung je Tier 16,75
212 Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier 14,65
22 Rinder einschließlich Jungrinder je Tier 23,10
23 Equiden je Tier 33,65
24 Schafe und Ziegen je Tier 13,60
3 Überwachung von Zerlegungsbetrieben
31 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung
41 Schlachttieruntersuchung von Farmwild je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
43 Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben
431 Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers je Tier 17,00
432 Wild in anderen zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Bst. a), ggf. einschl. Trichinenuntersuchung je Tier 17,00
44 Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann
441 Entnahme und Untersuchung einer Trichinenprobe durch amtliches Personal je Tier 19,40
442 Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger je Tier 4,40
443 Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme Rahmengebühr von 5,00
bis 25,00
444 Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme 25,00
445 Die Entnahme und Untersuchung der durch amtliches Personal bzw. die Untersuchung der von der Jägerschaft entnommen Trichinenprobe von Wildschweinen ist gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit ist bis zum 31.05.2026 befristet.
5 Sonstige Amtshandlungen
51 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
52 Untersuchung von BSE-Proben von geschlachteten Rindern je Probe 35,85
53 Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch Je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
54 Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
55 Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung keine besondere Gebühr vorgesehen ist. Je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO
6 Zuschläge und Wartezeiten
61 Zuschlag für Amtshandlungen nach § 5 Satz 1 Zusätzlich 50 % der Gebühren nach Nummern 1 bis 55
62 Wartezeiten nach § 8 Abs. 2 Je angefangene Viertelstunde gemäß AllgVwKostO

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