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Verordnung über „16 Einzelbäume und Baumgruppen“ als Naturdenkmale vom 15.01.2023

Aufgrund der §§ 22 Abs. 2 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde verordnet: 

§ 1 Lage und Abgrenzung

(1) Die in der Anlage 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen werden durch diese Rechtsverordnung als Naturdenkmale festgesetzt. 

(2) Die örtliche Lage der Naturdenkmale im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist in der Anlage 1 der zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 mittels eines Kreises dargestellt. Die entsprechenden Einzeldarstellungen der Naturdenkmale sind in der Anlage 2 der zu dieser Verordnung veröffentlichten Karten im Maßstab 1:2.500 mittels Kreisen dargestellt. Die betroffenen Grundstücke ergeben sich aus dem als Anlage 3 zu dieser Verordnung veröffentlichten Verzeichnis.

(3) Anlage 1 bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung. Diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, im Archiv aufbewahrt. Eine Abschrift der Verordnung befindet sich beim Regierungspräsidium Gießen, Obere Naturschutzbehörde, Schanzenfeldstraße 10, 35578 Wetzlar. Die Verordnung zusammen mit den Anlagen 1 und 2 können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

(4) Die Naturdenkmale sind in der Örtlichkeit durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung der Naturdenkmale als Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz wegen ihres Alters, wegen ihrer Schönheit und des Orts- und Landschaftsbildes prägenden Charakters erforderlich ist. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf die Bodenfläche unterhalb der Baumkrone zuzüglich des Trauf- und Wurzelbereichs des Baumes.

§ 3 Verbote

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten: 

  1. Naturdenkmale oder Teile der Naturdenkmale einschließlich des Wurzelwerks wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen;
  2. die Bodengestalt sowie die Bodenoberfläche zu verändern, zu befestigen, zu versiegeln oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu beeinträchtigen sowie den Boden zu verdichten;
  3. das Verändern der Standortvoraussetzungen hinsichtlich des Wasser-, Sauerstoff- oder Nährstoffhaushaltes der Naturdenkmale;
  4. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;
  5. das Besteigen des Naturdenkmals;
  6. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juni 2020 (GVBl. S. 378), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird. 

(2) Solange und sobald  die vorgenommene Maßnahme der Pflege oder Sicherung des Naturdenkmals dient, ist diese von den Verboten nach Abs. 1 ausgenommen. Die Maßnahmen sind im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf abzustimmen.  

§ 4 Ausnahmegenehmigungen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. 

(2) Bedarf ein Vorhaben oder eine Maßnahme nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung, so hat diese Behörde zugleich die nach Abs. 1 erforderliche Entscheidung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zu treffen.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Die Personen, in deren Eigentum sich die Naturdenkmale befinden, sind verpflichtet, der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf sämtliche Schädigungen oder anderweitige Veränderungen der Einzelbäume und Baumgruppen anzuzeigen. Hierunter fallen auch diejenigen Veränderungen, welche einer akuten Abwehr drohender Schäden dienten.

(2) Der Wechsel der Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsverhältnisse ist ebenfalls der unter Absatz 1 genannten Behörde anzuzeigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1  Nr. 4 a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gegen § 3 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, sofern diese Handlung nicht nach § 4 Abs. 1 durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden ist oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

Marburg, den 15.01.2023 

Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez. Jens Womelsdorf
Landrat

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