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9. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 30.12.2020

Aufgrund §§ 28, 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397), § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBI. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBI. S. 310), §§ 6b, 9 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung der am 21. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderungen durch die Siebte Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2020 (GVBI. S. 953) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBI. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 570)

ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf Folgendes an:

  1. Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum im Landkreis Marburg-Biedenkopf untersagt.
  2. Für den privaten Bereich wird dringend empfohlen, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 zu verzichten.
  3. Diese Anordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.


Begründung:

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 HGöGD.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind die §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG). Danach hat die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Aus § 28a IfSG ergeben sich spezielle Schutzmaßnahmen, die im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. Am 18. November 2020 hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die dieser am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 erstmals für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, weiterhin fortbesteht. Das bedeutet, dass derzeit die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 28a IfSG gegeben sind. Die in § 28 Abs. 1 IfSG in den Ziffern 1 bis 17 geregelten konkreten Schutzmaßnahmen sind nicht abschließend, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" in der Vorschrift zu folgern ist.

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 S. 1 IfSG die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) erlassen und dort weitere Schutzmaßnahmen geregelt. In § 6b CoKoBeV ist geregelt, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt ist und die erfassten Orte von den örtlich zuständigen Behörden zu bestimmen sind. Gemäß § 9 CoKoBeV bleiben die örtlich zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, für ihr jeweiliges Gebiet unter Beachtung des fortgeschriebenen Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen mit Stand vom 16. Dezember 2020 über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

Wie der örtlichen Presse zu entnehmen war und ist, befindet sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf seit längerem in der 5. Stufe (dunkelrot) des genannten Prävention- und Eskalationskonzepts.

Da Zielsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen das Erreichen einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 ist und die Infektionslage im Landkreis Marburg-Biedenkopf trotz der Verschärfung der Kontaktbeschränkungen durch die aktuelle CoKoBeV von diesem Ziel weit entfernt ist, hält der Kreisausschuss in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gem. § 9 CoKoBeV - über § 6b CoKoBeV hinausgehend - zum Jahreswechsel die Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern im gesamten öffentlichen Raum im Gebiet des Landkreises für geeignet, erforderlich und angemessen. Hierdurch werden in wirksamer Weise unzulässige Gruppenbildungen im öffentlichen Raum und Überlastungen der Notaufnahmen der Krankenhäuser zum Jahreswechsel unterbunden (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 6b CoKoBeV, GVBI. S. 872). Des Weiteren birgt eine Aufzählung bestimmter Örtlichkeiten, an denen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt wird das Risiko, dass sich größere Menschenansammlungen auf nicht mit einem Verbot belegte Örtlichkeiten verlagern, sich also dort ansammeln. Gerade solche zum Jahreswechsel nicht kontrollierbaren Menschenansammlungen, die einer Übertragung des Virus Vorschub leisten, gilt es unbedingt zu vermeiden. Zum anderen ist es unbedingt erforderlich, die Zahl der durch den Umgang mit Feuerwerkskörpern verletzten Menschen möglichst gering zu halten, um das Gesundheitssystem nicht noch stärker zu belasten. Denn die Krankenhäuser im Landkreis Marburg-Biedenkopf und in der Region arbeiten derzeit aufgrund der Corona-Pandemie an ihren Belastungsgrenzen. Unbeschadet des Verwaltungsaufwandes würde eine umfangreiche Auflistung von Örtlichkeiten, an denen zum Jahreswechsel üblicherweise Feuerwerke abgebrannt worden ist - neben der o. g. Verlagerungsproblematik - zu Zweifelsfragen und Abgrenzungsproblemen für den Bürger und die örtlichen Ordnungsbehörden führen. Dagegen ist durch die Erweiterung des Verbots auf den gesamten öffentlichen Raum im Landkreis für den Bürger klar erkennbar, für welche Flächen ein Feuerwerksverbot besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum auch im privaten Eigentum stehende Flächen erfasst werden, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind, wie z. B. Parkplätze von Einkaufszentren, Kirchplätze etc..

In Ziffer 2 spricht der Kreisausschuss für den ausschließlich privaten Bereich die dringende Empfehlung aus, für den anstehenden Jahreswechsel auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten, inbesondere um die hiermit verbundenen Gefährdungen auszuschließen und Überlastungen der Notaufnahmen der Krankenhäuser zum Jahreswechsel zu vermeiden.

Durch Ziffer 3 wird das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung gem. § 41 Abs. 4 S. 4 HVwVfG auf den 31. Dezember 2020 bestimmt.

Da von dieser Anordnung alle Personen betroffen sind, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnhaft sind oder sich hier (nicht nur zur Durchreise) aufhalten, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.


Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 USG).

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in dieser sofort vollziehbaren Verfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Nr. 24 IfSG, § 8 Nr. 13 CoKoE3eV eine Ordnungswidrigkeit darstellen.


Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

  

gez.

Kirsten Fründt
Landrätin

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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