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8. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus an Schulen vom 22.10.2020

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), § 11 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)

ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:

 

  1. In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes, welche auf dem Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf (inklusive der Universitätsstadt Marburg) liegen, wird über § 3 Abs. 1 S. 2 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona VO HE 2) hinausgehend eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. § 1 a S. 2 Corona VO HE 2 auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Dies gilt auch in den Schulkantinen (außer beim Sitzen auf dem eigenen Platz in der Schulkantine), soweit sich nicht aus Ziffer 2 oder Ziffer 3 dieser Verfügung etwas anderes ergibt. Der übrige Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 S. 2 Corona VO HE 2 (Ausnahme bei Nahrungsaufnahme und zu schulischen Zwecken) bleibt uneingeschränkt anwendbar.
  1. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 sind die Primarstufe (erste bis vierte Jahrgangsstufe, die Eingangsstufe und die Vorklasse) ausgenommen, sofern der Unterricht im Klassenverbund abgehalten wird. Von dieser Pflicht ist auch der schulische Sportunterricht ausgenommen.
  1. Abweichend von Ziffer 1 entscheidet die Schulleitung im Einzelfall, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Beeinträchtigungen nicht erforderlich ist oder durch ein Face-Shield (Gesichtsvisier) ersetzt werden kann. Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung in Sinne von Ziffer 1. Wenn aufgrund der o.g. Ausnahme ein Face-Shield (Gesichtsvisier) genutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also oben, unten und an den Seiten).
  1. § 3 Abs. 1 S. 3 Corona VO HE 2 findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.
  1. Diese Anordnung tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. November 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

 

Begründung:

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 HGöGD. 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

§ 11 Corona VO HE 2 räumt den örtlichen Behörden darüber hinaus die Befugnis ein, über die Corona VO HE 2 hinausgehende Maßnahmen unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) zu treffen. 

Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen angewiesen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen. Am 14.10.2020 hat die Bund-Länder-Konferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten stattgefunden. Es wurden verschärfende Maßnahmen vereinbart. Die Hessische Landesregierung hat am 19. Oktober 2020 daraufhin ein geändertes, verschärfendes Präventions- und Eskalationskonzept erlassen. Daraufhin haben das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sowie das Hessische Ministerium für Soziales und Integration den  gemeinsamen Erlass zum Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen vom 20.10.2020 zur Anwendung verfügt.

Bezogen auf 100.000 Einwohner*innen im Landkreis Marburg-Biedenkopf gibt es einen erheblichen Anstieg der Neuinfektionen innerhalb des maßgeblichen Referenzzeitraums von 7 Tagen. Der 7-Tages-Inzidenz-Wert lag am 7. Oktober 2020 bei 39. Seitdem ist dieser Wert stetig und steil angestiegen. Mit Datum vom 21.10.2020 betrug die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis 121,7. Seit dem Überschreiten des Inzidenz-Wertes von 75 ist der Landkreis nunmehr der Stufe 5 (dunkelrot) des o.g. Eskalationskonzeptes zugeordnet. 

Aufgrund der rasant steigenden 7-Tages-Inzidenz auf aktuell 121,7 sieht sich der Kreisausschuss dazu veranlasst, gemäß § 11 Corona VO HE 2 über die Corona VO HE 2 hinausgehende weitere Maßnahmen anzuordnen.

Die vom Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen ergehen in Absprache zwischen dem Staatlichem Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf und dem Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie unter Berücksichtigung des „Epidemiologischen Bulletins 19/2020“ des Robert Koch Instituts.


Zu Ziffer 1: Seit Januar 2020 treten in Deutschland Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger i.S.d. § 2 Nr. 1 IfSG. Die Infektion mit diesem neuartigen Virus kann zu der Lungenerkrankung COVID-19 führen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg des Virus über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kommt es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch. Es werden in der Mehrzahl der Fälle zwar milde Krankheitsverläufe registriert, jedoch kann ein Ausbruch von COVID-19 zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen bis hin zum Tode führen. Auch bei jüngeren Personen treten bisweilen schwere Verläufe auf. Gegenwärtig lassen sich noch keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitwirkungen und Folgeschäden treffen. Als gesichert gilt jedoch, dass die Erkrankung bereits dann infektiös ist, wenn beim Erkrankten noch keine Symptome bestehen und sie daher ungeschützt leicht auf Dritte übertragen werden kann. 

Das Robert-Koch-Institut RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch, ein. 

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf gehört zu den hessenweit am stärksten betroffenen Landkreisen. Die Zahl der Neuinfizierten innerhalb der letzten sieben Tage liegt umgerechnet auf 100.000 Einwohner*innen bei einem Wert von 121,7 (Stand 21. Oktober 2020). Unter den Infizierten befinden sich auch Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf beschult werden. Auch wenn an Schulen - in ganz Hessen - bisher recht wenige Übertragungen von infizierten Schülerinnen und Schülern auf Mitschülerinnen und Mitschülern auszumachen sind, könnten Schulen als Orte, an dem Begegnungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrer stattfinden, potentielle Orte für Übertragungen sein. Von daher sind angesichts steigender Infektionszahlen präventive Maßnahmen zu treffen. 

Aktuelle Studien haben gezeigt, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Corona-Virus deutlich reduziert werden kann. Aus diesem Grund hält der Kreisausschuss das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer in der durch diese Allgemeinverfügung angeordneten Form für notwendig und für zumutbar. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist ein wirkungsvoller Schutz vor Infektionen, sollten mit SARS-CoV-2 infizierte Personen unerkannt im Schulunterricht sein. 

Da - jedenfalls kurzfristig - nicht absehbar ist, wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Hierzu ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das RKI – dessen Einschätzungen im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 IfSG) – das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus in der Bevölkerung zu reduzieren. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch die Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die eine Person z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Ansteckungsrisiko könne auf diese Weise verringert werden. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Schülerinnen und Schüler sowie ihre Lehrkräfte in Räumen zusammentreffen und sich dort längere Zeit aufhalten. 

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona VO HE 2) erlassen und darin u.a. besondere Maßnahmen für Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen gemäß § 33 Nr. 3 IfSG Schulen gehören, getroffen. 

Hierzu zählt nach § 3 Abs. 1 S. 1 Corona VO HE 2 auch die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband gemäß § 3 Abs. 1 S. 2. Nach § 11 der Corona VO HE 2 bleiben die örtlichen Behörden befugt, auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2. Durch dieses wurde dem Landkreis Marburg-Biedenkopf aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen. Im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist ein steiler Anstieg der Fallzahlen eingetreten. Die Eskalationsstufe 5 (dunkelrot) gemäß des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist für den Landkreis Marburg-Biedenkopf eingetreten. 

Vor dem Hintergrund des sich rasant entwickelnden Infektionsgeschehens hinsichtlich des SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 auf dem Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf  müssen daher unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems in Hessen soweit wie möglich sicherzustellen. 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Schulgebäude erfolgt insbesondere vor der Gefahr einer Aerosol- und Tröpfchen-Ausbreitung. Durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände soll eine der Hauptübertragungsgefahren minimiert werden, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. 

Diese Verpflichtung gilt in den gesamten Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes, welche auf dem Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf liegen, unabhängig davon, ob dort Schülerinnen und Schüler beschult, Betreuungsangebote an Grundschulen oder weitere Angebote/Veranstaltungen wahrgenommen werden. 

Um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus unter den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Lehrkräften zu verhindern und das Infektionsgeschehen einzudämmen wird daher unter Ziffer 1. festgeschrieben, dass in Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
 

Zu Ziffer 2: Im klassenbezogenen Unterricht in der Grundschule gibt es weiterhin keine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sind klassenübergreifende Unterrichtsangebote nicht zu vermeiden (z.B. DAZ-Kurse, Religion, Ethik, Herkunftssprachlicher Unterricht), gilt auch hier die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung. Hierdurch soll erreicht werden, dass im Falle einer Infektion, eine Weiterverbreitung an Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassenverbänden, möglichst vermieden werden kann.


Zu Ziffer 3: Sogenannte Kinn-Visiere werden als Mund-Nasen-Bedeckung nicht akzeptiert, da sie den Zweck der Regelung, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder den Ausstoß von Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, nicht erfüllen.


Zu Ziffer 4: Die getroffene Anordnung, dass § 3 Abs. 1 S. 3 Corona VO HE 2 keine Anwendung findet, basiert auf der Grundlage, dass die 7-Tages-Inzidenz (Stand 21.10.2020) einen Wert von 121,7 aufweist. Gemäß des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 befindet sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf seit dem Überschreiten des Wertes von 75 in der Eskalationsstufe 5 (dunkelrot). Die getroffene Maßnahme soll dazu beitragen, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. 

Durch die Anordnungen soll ein drohendes weiteres exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen verhindert werden, was noch weiter einschränkende Maßnahmen zur Folge haben wird. Weitergehende Ausbrüche in den Schulen können deren flächendeckende Schließung zur Folge haben und darüber hinaus das Infektionsgeschehen für das gesamte Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf stark beeinflussen, mit weitreichenden Auswirkungen für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben.


Zu Ziffer 5: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird zunächst bis zum 20. November 2020 begrenzt. Bis dahin wird eine Bewertung getroffen werden können, ob eine Verlängerung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin erforderlich ist. Die aktuellen Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu überprüfen und zeitnah auf Änderungen in der Pandemiesituation reagieren- und die erforderlichen Maßnahmen weiter anpassen zu können. 

Dem Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf war und ist bei Erlass dieser Allgemeinverfügung bewusst, dass durch die Allgemeinverfügung in Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Es bedarf weiterhin erheblicher grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. 

Vor dem Hintergrund des anhaltenden dynamischen Infektionsgeschehens und der hohen Inzidenz im Landkreis Marburg-Biedenkopf wie auch der Tatsache, dass es bereits zu Infektionen in Schulklassen gekommen ist, sind keine anderen milderen Mittel ersichtlich, um der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Schulbetriebs bei möglichst geringer Viruslast Rechnung zu tragen. Ein Schwerpunkt der Neuinfizierten liegt derzeit auf Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich bereits auch in Schulklassen fanden. 

Mit den getroffenen Maßnahmen wird dem Gesundheitsschutz sowie der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages gleichermaßen Rechnung getragen. 

Da von den Anordnungen eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im Landkreis Marburg-Biedenkopf betroffen sind, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

 

Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG).

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in dieser sofort vollziehbaren Ver­fügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

 

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

  

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

gez.

Klaus Weber
Erster Kreisbeigeordneter

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