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7. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.10.2020

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), § 9 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 7. Mai 2020 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 der Verordnung  vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 178) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)

ordnen wir für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:

 

  1. Aufenthalt im öffentlichen Raum:

    Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 CoKoBeV ist nur alleine, in Gruppen von höchstens 5 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.

  2. Mund-Nasen-Bedeckung:

    Eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 1 Abs. 6 S. 2  CoKoBeV muss bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften, bei Trauerfeierlichkeiten und in Vergnügungsstätten durchgängig, also auch am eigenen Sitzplatz, getragen werden.

    In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die weitergehenden Bestimmungen des § 4 CoKoBeV bleiben unberührt.

    In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 IfSG tätige Personen sind verpflichtet, mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    Für besonders belebte Straßen, Wege und Plätze, in Betrieben und sonstigen Einrichtungen sowie Sitzungen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

    Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

    Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist weiterhin die unmittelbare Sportausübung.

    Für die Schulen im Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf erfolgt die Regelung einer erweiterten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch gesonderte Allgemeinverfügung.

  3. Zusammenkünfte und Veranstaltungen:

    Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht übersteigt. Eine höhere Teilnehmendenzahl kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten. § 1 Abs. 2b CoKoBeV gilt entsprechend.

    Diese Beschränkung gilt nicht für Sitzungen staatlicher oder kommunaler Organe und Behörden, Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie anderer richterlicher Amtshandlungen und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen.
  1. Sportveranstaltungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV:

    Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien wird auf maximal 100 Personen beschränkt. Die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken werden untersagt. Eine höhere Anzahl an Zuschauerinnen und Zuschauern kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten. § 1 Abs. 2b CoKoBeV gilt entsprechend.

    Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden.

  2. Alkoholverkaufs- und konsumverbot:

    In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und im gleichen Zeitraum ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
  1. Private Veranstaltungen in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit einer Teilnehmendenzahl von mehr als 10 Personen oder zwei Hausständen sind untersagt.

  2. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Beschränkung der Teilnehmendenzahl auf 10 Personen oder höchstens zwei Hausstände dringend empfohlen.

  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.10.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 7. November 2020 (24 Uhr). Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

  4. Die 6. Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 16. Oktober 2020 zur Bekämpfung des Corona-Virus wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

 

Begründung:

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 HGöGD. 

Rechtsgrundlage für die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach S. 1 1. Halbsatz trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende/Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass eine Verstorbene/ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheidende/Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach S. 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Gem. § 9 der von der Hessischen Landesregierung auf Grundlage von § 32 S. 1 IfSG erlassenen CoKoBeV bleiben die örtlichen Behörden befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. 

Durch gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration vom 20. Oktober 2020 wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf angewiesen, Maßnahmen nach dem Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen.

Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Neuinfektionen innerhalb des maßgeblichen Referenzzeitraums von 7 Tagen im Kreisgebiet bezogen auf 100.000 Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) am 7.10.2020 auf den Faktor 39 sowie am 15.10.2020 auf den Faktor 59,2 hat der Kreisausschuss die 5. und 6. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. 

Da die vom Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf ermittelte Zahl der Infektionen mit Stand 21.10.2020 (23:59 Uhr) innerhalb eines Tages um 75 gestiegen ist, die Gesamtzahl der bestätigen Infektionen nunmehr 1.004 beträgt und sich die 7-Tages-Inzidenz auf 121,7 erhöht hat, wird der Landkreis Marburg-Biedenkopf der Stufe 5 (dunkelrot) des o. g. Eskalationskonzeptes zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass aufgrund des Landeseskalationskonzepts verschärfende lokale Beschränkungsmaßnahmen einzuleiten sind, wenn das Infektionsgeschehen nicht eindeutig abgrenz- und eindämmbar ist. Dies ist im Landkreis Marburg-Biedenkopf der Fall, da hinsichtlich der Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe erkennbar ist. Der Kreisausschuss sieht sich daher aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 121,7 dazu veranlasst, gem. § 9 CoKoBeV über die CoKoBeV hinausgehende weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. Maßnahmen als dringende Empfehlung auszusprechen.

Zu Ziffer 1: Diese Ziffer regelt den Aufenthalt von Personen in öffentlichen Bereich und verschärft die sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 CoKoBeV ergebenden Beschränkungen. Diese Verschärfung beruht auf § 9 CoKoBeV i. V. m. dem o. g. Eskalationskonzept, wonach bei Erreichen der Stufe 5, also ab einer 7-Tages-Inzidenz von 75, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 5 Personen oder Angehörige von zwei Hausständen einzuführen sind.

Ziffer 2: Diese Ziffer erweitert die bereits bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich und beruht auf dem für den Kreisausschuss verbindlichen Vorgaben des aktuellen Eskalationskonzepts des Landes Hessen.

Danach gilt für die in Ziffer 2 Abs. 1 genannten Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe die Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht durchgängig, also am eigenen Sitzplatz wie auch außerhalb des eigenen Sitzplatzes (S. 8, 9).

Für die in Ziffer 2 Abs. 2 genannten Betriebe gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur jeweils abseits des eigenen Sitzplatzes (S. 8).

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 IfSG tätige sind in Ziffer 2 Abs. 3 beruht ebenfalls auf den Anordnungen des o. g. Eskalationskonzepts (S. 10). 

Entsprechendes gilt für die dringende Empfehlung auf besonders belebten Straßen, Wegen und Plätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (S. 9). Die Erweiterung dieser Empfehlung erfolgt für Betriebe und sonstige Einrichtungen und soll insbesondere Sachverhalte erfassen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder keine Einzelbüros zur Verfügung stehen. Auch für Sitzungen und vergleichbare Zusammenkünfte wird das ständige Tragen einer Mund-Nasenbedeckung empfohlen. 

Die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung orientieren zum einen an den in der CoKoBeV (vgl. § 1 Abs. 6 S. 3 CoKoBeV) vorgesehenen Ausnahmen, zum anderen daran, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der unmittelbaren Sportausübung nicht zumutbar erscheint. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach dem Eskalationskonzept bereits in den Stufen 3 und 4 vorgesehen sind (S. 8, 9). Die Maßnahmen sind deshalb aufgrund der für den Landkreis aktuell geltenden Eskalationsstufe 5 nicht nur angezeigt, sondern zwingend geboten, zumal aktuelle Studien gezeigt haben, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Corona-Virus deutlich reduziert werden kann.


Zu Ziffer 3:
Aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 121,7 und des Umstandes, dass größere Zusammenkünfte und Veranstaltungen ein potentiell größeres Infektionsrisiko darstellen, ist es dringend erforderlich, die grundsätzlich zulässige Zahl der Teilnehmenden an Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV auf 100 zu reduzieren und eine höhere Teilnehmendenzahl einem Gestattungsvorbehalt der Gesundheitsbehörde zu unterwerfen. Damit wird im Übrigen den Anordnungen in dem Landeseskalationskonzept Rechnung getragen, wobei die regelhafte Reduzierung auf 100 Teilnehmende bereits für Stufe 4 gilt (S. 10).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen der Ziffer 3 nicht für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gelten. Diese unterliegen - nach wie vor - der Regelung des § 1 Abs. 2a CoKoBeV.

Die Beschränkung auf eine Teilnehmendenzahl von 100 gilt ferner nicht für Sitzungen staatlicher oder kommunaler Organe und Behörden. Hierfür gilt weiterhin die in § 1 Abs. 2b b) CoKoBeV festgelegte Regelobergrenze von 250.

Für Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie anderer richterlicher Amtshandlungen gilt § 1 Abs. 3 CoKoBeV.


Zu Ziffer 4: Ziffer 4 regelt den Sportbetrieb i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV, also den Trainings- und Wettkampfbetrieb außerhalb des Spitzen- und Profisports.

Der Kreisausschuss hält es aufgrund der aktuellen Verschärfung der Infektionslage im Landkreis Marburg-Biedenkopf für erforderlich und angemessen - analog den Regelungen für Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV - die maximal zulässige Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien auf 100 zu reduzieren und eine höhere Anzahl einem Gestattungsvorbehalt der Gesundheitsbehörde zu unterwerfen.

Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen können aufgrund der aktuellen Lage Zuschauerinnen und Zuschauer wegen des hiermit verbundenen erhöhten Infektionsrisikos nicht zugelassen werden. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden.


Zu Ziffer 5: Als weitere Maßnahme werden die bereits in der 6. Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 enthaltenen Verbote des Verkaufs von Alkohol und des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags erneut angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kreisordnungsbehörde für den gleichen Zeitraum eine Sperrzeitverlängerung für das Gaststättengewerbe und für öffentliche Vergnügungsstätten durch Allgemeinverfügung vom 19.10.2020 für den Bereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf verfügt hat. Durch die Verlängerung der Sperrstunde, des Alkohlverkaufsverbots und Alkoholkonsumverbots ab 23:00 Uhr werden in wirksamer Weise Alkoholkonsum und soziale Kontakte im öffentlichen Raum reduziert und damit Infektionsrisiken verringert und nicht nachverfolgbare Infektionsketten ausgeschlossen. Die Maßnahmen sind daher zusammen betrachtet zur Erreichung des angeführten Zwecks geeignet und erforderlich. Sie sind auch verhältnismäßig, da der Verkauf von Alkohol bis 23:00 Uhr und der Alkoholkonsum bis 23:00 Uhr im öffentlichen Raum bzw. in Gaststätten etc. zulässig sind. Im Übrigen ist die Schließung von gastronomischen Einrichtungen und Vergnügungsstätten in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr nach dem Landeseskalationskonzept bereits bei Erreichen der Stufe 4/rot vorgesehen (S. 10).


Zu Ziffer 6: Aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 121,7 und des Umstandes, dass größere Feierlichkeiten ein potentiell größeres Infektionsrisiko darstellen, hält es der Kreisausschuss auch hier für erforderlich, die zulässige Zahl der Teilnehmenden an privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) im öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen auf 10 Personen oder zwei Hausstände zu reduzieren. Hiermit wird zudem der entsprechenden Weisung nach dem Landeseskalationskonzept entsprochen, die diese Maßnahme bereits bei Erreichen der Stufe 4/rot vorsieht (S. 9).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass durch Ziffer 6 Feierlichkeiten außerhalb des rein privaten Bereichs, also Feierlichkeiten in Gaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern, Vereinsheimen etc. erfasst werden.


Zu Ziffer 7: Da mittlerweile bekannt ist, dass Feiern im privaten Bereich einen nicht unwesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen darstellen, ist es angezeigt, die sozialen Kontakte im privaten Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Ziffer 7 beinhaltet daher die dringende Empfehlung des Kreisausschusses Feiern in privaten Räumlichkeiten auf 10 Personen oder höchstens zwei Hausstände zu beschränken (vgl. auch S. 9 des Landeseskalationskonzepts, wonach eine solche Empfehlung bereits nach Erreichen der Stufe 4/rot auszusprechen ist (S. 9).

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren. Die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere des Gesundheitssystems im Landkreis Marburg-Biedenkopf, soll über einen absehbar längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die getroffenen Anordnungen verfolgen daher das Ziel, den derzeitigen signifikanten Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen und zu stabilisieren, um Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen sicherzustellen und medizinische Versorgungsstrukturen aufrechtzuerhalten. Dies ist deshalb geboten, da - jedenfalls kurzfristig - nicht absehbar ist, wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen werden. Die getroffenen Anordnungen stellen daher wirksame Instrumente zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsinfrastruktur dar. 

Unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Faktoren sind die erteilten Anordnungen angesichts des dramatischen Anstiegs der 7-Tages-Inzidenz auf 121,7 (= Stufe 5/dunkelrot) geeignet und dringend erforderlich. Mildere Mittel, wie die erteilten Anordnungen, die mit gleichen oder besseren Erfolgsaussichten umgesetzt werden können, sind nicht gegeben. Sie sind verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Durch die Anordnungen soll ein drohendes weiteres exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen verhindert werden, was noch weiter einschränkende Maßnahmen zur Folge haben würde. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum 7. November 2020 erfolgt und nach Ablauf ggf. eine Neubewertung der Lage zu erfolgen hat. 

Dem Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf war und ist bei Erlass dieser Allgemeinverfügung bewusst, dass durch die Allgemeinverfügung in den betroffenen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Es bedarf weiterhin erheblicher grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung erfolgen daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. 

Da von den Anordnungen eine Vielzahl von Personen, Betrieben, Einrichtungen, Vereine etc. im Landkreis Marburg-Biedenkopf betroffen sind, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

 

Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG).

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in dieser sofort vollziehbaren Ver­fügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit oder nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eine Straftat darstellen.

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

  

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

gez.

Klaus Weber
Erster Kreisbeigeordneter

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