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6. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), § 9 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kon-takten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 7. Mai 2020 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 178) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)

ordnen wir für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 bis einschließlich 2. November 2020 (24 Uhr) an:

  1. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.
  2. Es wird dringend empfohlen, generell eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn bei Begegnungen mit anderen Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 CoKo-BeV der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die weitergehenden Regelungen der CoKoBeV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben hiervon unberührt.
  3. Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV in Räumlichkeiten sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht übersteigt. Eine höhere Teilnehmendenzahl kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten. § 1 Abs. 2b CoKoBeV gilt entsprechend.
  4. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und im gleichen Zeitraum ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
  5. Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter im öffentlichen Raum mit einer Teilnehmendenzahl von mehr als 25 Personen sind untersagt.
  6. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Beschränkung der Teilnehmendzahl auf 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen dringend empfohlen.
  7. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die weitergehenden Bestimmungen des § 4 CoKoBeV bleiben unberührt.
  8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19.10.2020 in Kraft. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
  9. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 7. Oktober 2020 zur Bekämpfung des Corona-Virus wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Begründung:

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 HGöGD.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach S. 1 1. Hs. trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach S. 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansamm-lungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Gem. § 9 der von der Hessischen Landesregierung auf Grundlage von § 32 S. 1 IfSG erlassenen CoKoBeV bleiben die örtlichen Behörden befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

Durch gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration vom 8. Juli 2020 wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen angewiesen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen. Bereits im März und April hatte der Landkreis Marburg-Biedenkopf Allgemeinverfügungen zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 erlassen, die zeitlich ausgelaufen sind.

Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Neuinfektionen innerhalb des maßgeblichen Referenzzeitraums von 7 Tagen im Kreisgebiet bezogen auf 100.000 Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) auf den Faktor 39 am 7.10. 2020 hat der Kreisausschuss die 5. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. Da die vom Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf ermittelte Zahl der Infektionen mit Stand 15.10.2020 (23:59 Uhr) auf 746 weiter angestiegen ist und die sog. 7-Tages-Inzidenz im Landkreis 59,2 beträgt, wird der Landkreis Marburg-Biedenkopf nunmehr der Stufe 4 (rot) des o. g. Eskalationskonzeptes zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass aufgrund des Eskalationskonzepts des Landes Hessen und den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern anlässlich der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder am 14.10.2020 (im Folgenden: Bund-Länder-Konferenz) verschärfende lokale Beschränkungsmaßnahmen einzuleiten sind.

Da hinsichtlich der Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe erkennbar ist, sieht sich der Kreisausschuss aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 59,2 dazu veranlasst, gem. § 9 CoKoBeV über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen bzw. Maßnahmen (vorerst) als dringende Empfehlung auszusprechen.

Zu Ziffer 1: Diese Ziffer hat lediglich deklaratorische Bedeutung und wiederholt die sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 S. 1 CoKoBeV ergebende Pflicht. Die Aufnahme in diese Allgemeinverfügung erfolgt um aufgetretenen Missverständnissen vorzubeugen, ob diese zentrale Vorschrift für Aufenthalte im öffentlichen Raum weiterhin gilt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Regelung sich derzeit (noch) 10 Personen aus 10 verschiedenen Hausständen als Gruppe im öffentlichen Raum aufhalten dürfen.

Ziffer 2: Diese Ziffer beinhaltet die dringende Empfehlung, generell - also in allen Lebensbereichen wie z. B. im privaten Bereich, Arbeit, Schule, Freizeit etc. - eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn bei Begegnungen mit anderen Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehal-ten werden kann. Weitergehende Verpflichtungen der CoKoBeV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. z. B. § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c)) bleiben hiervon unberührt.

Zu Ziffer 3: Aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 59,2 und des Umstandes, dass größere Zusammenkünfte und Veranstaltungen ein potenziell größeres Infektionsrisiko darstellen, hält es der Kreisausschuss gem. der Vereinbarung der Bund-Länder-Konferenz am 14.10.2020 (vgl. S. 4 der Niederschrift) i. V. m. § 9 CoKoBeV für erforderlich, die grundsätzlich zulässige Zahl der Teilneh-menden an Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV in Räumlichkeiten auf 100 zu reduzieren und eine höhere Teilnehmendenzahl einem Gestattungsvorbehalt der Gesundheitsbehörde zu unterwerfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen der Ziffer 3 nicht für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gelten. Diese unterliegen - nach wie vor - der Regelung des § 1 Abs. 2a CoKoBeV. Entsprechendes gilt für den Sportbetrieb (vgl. § 2 Abs. 2 CoKoBeV).

Zu Ziffer 4: Als weitere Maßnahme sieht sich der Landkreis Marburg-Biedenkopf veranlasst, den Verkauf von Alkohol und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags zu beschränken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kreisordnungsbehörde für den gleichen Zeitraum die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe und für öffentliche Vergnügungsstätten durch Allgemeinverfügung für den Bereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf verlängern wird. Durch die Verlängerung der Sperrstunde, das Alkohlverkaufs- und konsumverbot ab 23:00 Uhr werden in wirksamer Weise Alkoholkonsum und soziale Kontakte im öffentlichen Raum reduziert und damit Infektionsrisiken verringert und nicht nachverfolgbare Infektionsketten ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen sind daher zusammen betrachtet zur Erreichung des angeführten Zwecks geeignet und erforderlich. Sie sind auch verhältnismäßig, da der Verkauf von Alkohol bis 23:00 Uhr und der Alkoholkonsum bis 23:00 Uhr im öffentlichen Raum bzw. in Gaststät-ten etc. zulässig sind. Im Übrigen entspricht die Einführung einer Sperrstunde um 23:00 Uhr verbunden mit einem Außenalkoholabgabeverbot den Vereinbarungen der Bund-Länder-Konferenz vom 14.10.2020 (vgl. S. 4 der Niederschrift).

Zu Ziffer 5: Da in den letzten Wochen insbesondere mittelgroße Feierlichkeiten in Gaststätten maßgeblich zum Infektionsgeschehen im Landkreis Marburg-Biedenkopf beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Gerade die mittelgroßen Feiergesellschaften haben zu einer erheblichen Anzahl von Infizierten geführt.

Aufgrund der aktuellen 7-Tages-Inzidenz von 59,2 und des Umstandes, dass größere Feierlichkeiten ein potenziell größeres Infektionsrisiko darstellen, hält es der Kreisausschuss gem. der Vereinbarung der Bund-Länder-Konferenz vom 14.10.2020 (vgl. S. 4 der Niederschrift) i. V. m. § 9 CoKoBeV auch hier für erforderlich, die zulässige Zahl der Teilnehmenden an privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) im öffentlichen Raum (vorerst) auf 25 Personen zu reduzieren. Es wird darauf hingewiesen, dass durch Ziffer 5 Feierlichkeiten außerhalb des rein privaten Bereichs, also Feierlichkeiten in Gaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern, Vereinsheimen etc. erfasst werden.

Zu Ziffer 6: Da mittlerweile bekannt ist, dass Feiern im privaten Bereich einen nicht unwesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen darstellen, ist es angezeigt, die sozialen Kontakte im privaten Be-reich auf ein Minimum zu reduzieren. Ziffer 6 beinhaltet daher die (vorerst) dringende Empfehlung des Kreisausschusses Feiern in privaten Räumlichkeiten auf 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen zu beschränken.

Zu Ziffer 7: Aktuelle Studien haben gezeigt, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Corona-Virus deutlich reduziert werden kann. Aus diesem Grund hält der Kreisausschuss das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer - außer am eigenen Sitzplatz - für notwendig und für zumutbar, da beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Ge-meinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, Personen in Kontakt treten können. Zudem wird mit dieser Ziffer der Vereinbarung der Bund-Länder-Konferenz vom 14.10.2020 Rechnung getragen, wonach bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50 die Pflicht zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erweitern ist.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz be-sonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsge-fahren. Die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere des Gesundheitssystems im Landkreis Marburg-Biedenkopf, soll über einen absehbar längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die getroffenen Anordnungen verfolgen daher das Ziel, den derzeitigen signifikanten Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen und zu stabilisieren, um Behandlungskapazitäten in medi-zinischen Einrichtungen sicherzustellen und medizinische Versorgungsstrukturen aufrechtzuerhal-ten. Dies ist deshalb geboten, da - jedenfalls kurzfristig - nicht absehbar ist, wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen werden. Die getroffenen Anordnungen stellen daher wirksame Instrumente zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsinfrastruktur dar.

Unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Faktoren sind die erteilten Anordnungen geeignet, erforderlich und aufgrund der aktuellen Situation (Stufe 4/rot gem. Eskalationskonzept des Landes Hessen) dringend erforderlich. Mildere Mittel, wie die erteilten Anordnungen, die mit gleichen oder besseren Erfolgsaussichten umgesetzt werden können, sind nicht gegeben. Sie sind verhältnismä-ßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Durch die Anordnungen soll ein drohendes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen und das Erreichen der nächsten Eskalationsstufe Stufe 5/dunkelrot (ab einer 7-Tages-Inzidenz von 75 Neuinfektionen) verhindert werden, was weiter einschränkende Maßnahmen zur Folge haben wird. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum 2. November erfolgt und nach Ablauf ggf. eine Neubewertung der Lage zu erfolgen hat. Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sowie die dort getroffenen Maßnahmen erfolgen daher in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

Da von den Anordnungen Privatpersonen, Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Cafés, Eiscafés und Eisdielen im Landkreis Marburg-Biedenkopf betroffen sind, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Ver-waltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

Hinweis: Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG).

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

gez.

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

gez.

Klaus Weber
Erster Kreisbeigeordneter

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