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4. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.02.2020 (BGBI. I S 148) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBI. I S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBI. I S. 18) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBI. S. 570)

ordnen wir für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 bis einschließlich 03.05.2020 an:

Für die in § 1 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen vom 17.03.2020 (GVBI S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.2020 (GVBI. S.262 - im Folgenden: 4. VO) aufgeführten Betriebe werden ergänzend zu den in § 1 Abs. 8 S. 2 4. VO genannten Anforderungen für eine Öffnung dieser Betriebe folgende Anordnungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen erlassen:

  1. Die Steuerung des Zutritts der Kundin/des Kunden kann dadurch erfolgen, dass jede Kundin/jeder Kunde einen Einkaufswagen zu benutzen hat und die Anzahl der verfügbaren Einkaufswagen auf die maximale zulässige Personenzahl begrenzt wird. Die Steuerung des Zutritts kann auch durch andere gleich wirksame Maßnahmen erfolgen.
  2. Vor der Betriebs-/Verkaufsstelle wartende Personen sind zu veranlassen, einen angemessenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
  3. Der in § 1 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 4. VO festgelegte Mindestabstand von 1,5 Metern gilt auch innerhalb des Betriebs und für das Betriebspersonals untereinander sowie für die Gestaltung von Arbeitspausen.
  4. Mehrere Kassen dürfen nur in einem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Kassen geöffnet werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zwischen den Kassen und für Theken.
  5. Flächen mit häufigem Handkontakt (z.B. Türgriffe, Handläufe und Einkaufswagen) sind regelmäßig zu desinfizieren, mindestens jedoch zwei mal arbeitstäglich.
  6. Räumlichkeiten mit öffenbaren Fenstern sind mehrmals täglich zu lüften (Stoßlüftung über 10-15 Min.).
  7. Das Betriebspersonal muss über eine Möglichkeit zum Händewaschen verfügen. Der Waschplatz ist zumindest mit einem Spender für Seife auszustatten. Einweghandtücher sind zu bevorzugen, ansonsten ist eine personenbezogene Nutzung der Handtücher sicherzustellen.
  8. Maßnahmen der Alltagshygiene (Händehygiene, Husten-/Niesetikette) sind einzuhalten. Händeschütteln ist zu unterlassen. Die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar auszuhängen (z.B.Plakat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Die 10 wichtigsten Hygienetipps").
  9. Lebensmittel dürfen nur in haushaltsüblichem Umfang an eine Person abgegeben werden.
  10. Eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.

gez.
Kirsten Fründt, Landrätin
Marian Zachow, Erster Kreisbeigeordneter

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