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Öffentliche Bekanntmachung zur Neufassung der Geschäftsordnung für den Kreistag

Aufgrund der §§ 30 Nr. 5 und 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit § 60 Abs.1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 29.03.2019 folgende Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschlossen, die zum 01.04.2019 in Kraft getreten ist. 

Gem. § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung werden die §§ 6, 14 und 16 als Satzungsvorschrift verabschiedet und nachstehend durch den Kreisausschuss ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

§ 6
Fraktionen
(1) Für die Bildung einer Fraktion ist eine Mindeststärke von zwei Kreistagsabgeordneten erforderlich. Hospitanten/Hospitantinnen zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(2)   Der/Die Kreistagsvorsitzende bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, an welcher Stelle des Sitzungssaales die einzelnen Fraktionen ihren Sitz haben.
(3)   Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Hospitanten/Hospitantinnen zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der letzten Kreistagswahl erhaltenen gültigen Stimmen über die Reihenfolge.
(4)  

Die Kreistagsfraktionen erhalten zur Unterstützung und Förderung ihrer Arbeit eine jährliche Zuwendung, die sich zusammensetzt aus:
a) einem jährlichen Sockelbetrag von 5.000,00 € pro Fraktion
und
b) einem jährlichen Betrag von 175.000,00 € der nach der Zahl der Fraktionsmitglieder anteilig auf die Fraktionen verteilt wird. Dieser Betrag wird jährlich in Höhe der Steigerungsrate der Tarifabschlüsse der Arbeitnehmer/-innen der kommunalen Arbeitgeber im Bereich der Verwaltung in Hessen des Vorjahres angepasst.

(5)   Am Ende eines Jahres nicht verausgabte Fraktionszuwendungen können bis zum Ende des übernächsten Jahres analog den Regelungen zur Übertragbarkeit nach § 21 Abs. 1 GemHVO verwendet werden.
(6)   Aus Mitteln des Landkreises beschaffte Gegenstände sind Eigentum des Landkreises und in einem Inventarverzeichnis aufzunehmen. Fraktionen, die aus dem Kreistag ausscheiden, haben dem Landkreis diese Gegenstände zu überlassen.
(7)   Die Abrechnung der jährlichen Zuwendung ist bis spätestens 31.3. des folgenden Jahres vorzulegen.
§ 14
Maßnahmen gegen Ordnungsverstöße
(1)   Der/Die Kreistagsvorsitzende kann einen Kreistagsabgeordneten/eine Kreistagsabgeordnete wegen grober Verletzung der Ordnung, insbesondere wenn er/sie sich den Anordnungen des/der Vorsitzenden nicht fügt und einer zweimaligen Verwarnung nicht nachkommt, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
(2)   Das ausgeschlossene Mitglied des Kreistages hat den Sitzungssaal zu verlassen. Kommt der/die Abgeordnete dieser Aufforderung nicht nach, kann er/sie von dem/der Kreistagsvorsitzenden wegen seines/ihres Verhaltens bis zu drei Sitzungstagen von den Kreistagssitzungen ausgeschlossen werden.
(3)   Das ausgeschlossene Kreistagsmitglied kann gegen den Ausschluss durch den Kreistagsvorsitzenden/die Kreistagsvorsitzende bis zum nächsten Sitzungstag schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu nehmen. Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag des Ältestenrates ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)   Der Kreistag kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung Geldbußen bis 50,00 €, bei wiederholtem Zuwiderhandeln - insbesondere bei wiederholtem ungerechtfertigtem Fernbleiben - den Ausschluss eines/einer Kreistagsabgeordneten von den Kreistagssitzungen bis zur Höchstdauer von 3 Monaten aussprechen.
(5)  

Der Ausschluss eines/einer Abgeordneten von der Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages hat außerdem folgende Wirkungen:
a)  Innerhalb der Frist, in die die Tage des Ausschlusses von den Sitzungen des Kreistages fallen, ist der/die Abgeordnete nicht berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. 

b) Der/Die Abgeordnete erhält während der Zeit des Ausschlusses keine Leistungen nach der "Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz sowie Abgeltung von Verdienstausfall für ehrenamtlich tätige Personen des Landkreises Marburg-Biedenkopf".

§ 16
Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmer/innen und Zuhörer/innen, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, unterstehen dem Hausrecht des/der Kreistagsvorsitzenden.
(2)   Sitzungsteilnehmer/innen und Zuhörer/innen, die die Ordnung, ins-besondere die ungestörte Verhandlungsführung der Sitzung beeinträchtigen, kann der/die Kreistagsvorsitzende zurechtweisen. Erforderlichenfalls kann er/sie Sitzungsteilnehmer/innen und Zuhörer/innen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

Der Kreisausschuss
des Landkreises Marburg-Biedenkopf 

Marburg, 09.04.2019 

gez.:
Kirsten Fründt
Landrätin

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