Inhalt anspringen

Öffentliche Bekanntmachung über die Anmeldung der Schulanfänger in den Grundschulen

01.02.2019

Gemäß § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 30.07.2017 (GVBl. S. 150), beginnt für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30.06.2020 das 6. Lebensjahr vollenden, am 01.08.2020 die Schulpflicht. Unterrichtsbeginn ist Montag, der 17.08.2020.

Die Erziehungsberechtigten werden von der zuständigen Grundschule schriftlich informiert und zur Anmeldung gebeten. Die Anmeldung ist verpflichtend und erfolgt in der Woche vom

18.03. bis 22.03.2019

Der genaue Anmeldetermin wird den Erziehungsberechtigten durch die aufnehmende Schule mitgeteilt. 

Bei der Anmeldung erfolgt eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse. In Hessen wird Kindern mit Bedarf Förderung in Form von Vorlaufkursen schon vor dem Schuleintritt angeboten. Dies ist auch der Grund für den frühen Anmeldebeginn. 

Kinder, die nach dem 30.06.2020 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 HSchG die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch den Schulpsychologischen Dienst abhängig gemacht werden.

Marburg, 18.01.2019

DER KREISAUSSCHUSS
DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

Zur PDF-Version

Vielen Dank fürs Teilen

Erläuterungen und Hinweise