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Nachtragssatzung Bildung eines Kreisseniorenrates

05.01.2019

I. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Bildung eines Kreisseniorenrates

Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1, 8a, 29 Abs. 1, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2018 folgende I. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Bildung eines Kreisseniorenrates beschlossen.

Artikel 1 

Der § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Bildung eines Kreisseniorenrates erhält folgende neue Fassungen:

§ 4
Bildung und Zusammensetzung des Kreisseniorenrates

(2)
Die Wahl der Mitglieder zum Kreisseniorenrat findet durch eine vom Landkreis durchgeführte Briefwahl (Möglichkeit der Onlinewahl gemäß § 15 Abs. 2 der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf) statt. Durch Wahlaufforderung gemäß § 9 der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf werden alle wahlberechtigten und wählbaren Bürger/innen des Landkreises zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Teilnahme an der Wahl aufgerufen.  

(3)
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf nimmt das Wahlergebnis zur Kenntnis. Scheidet ein Mitglied des Kreisseniorenrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so tritt an ihre / seine Stelle die nächste noch nicht berufene Bewerberin oder der nächste noch nicht berufene Bewerber des jeweiligen Wahlbezirks. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die erste nachrückende Bewerberin oder der erste nachrückende Bewerber auf eine Berufung verzichtet.


Artikel 2

Die Absätze 1 und 3 des § 5 werden wie folgt neu gefasst:

§ 5
Geschäftsgang

(1)
Innerhalb eines Monats nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss tritt der Kreisseniorenrat zu seiner ersten Sitzung, im Übrigen wenigstens vier Mal jährlich, zusammen. Er hat unverzüglich zusammenzukommen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder die / der für die Altenhilfe zuständige hauptamtliche Dezernent/in des Landkreises Marburg-Biedenkopf dies beantragen.

(3)
Der Kreisseniorenrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine / einen erste/n und eine / einen zweiten Stellvertreter/in sowie bis zu vier Beisitzer/innen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden führt die / der Kreistagsvorsitzende den Vorsitz der Gründungsversammlung. Das Amt der oder des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreisseniorenrat mit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder oder mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Das Gleiche gilt für ihre / seine Vertreterinnen und Vertreter.


Artikel 3

Der § 6  erhält folgende neue Fassung:

§ 6
Vorstand

Der Vorstand des Kreisseniorenrates besteht aus der oder dem gewählten Vorsitzenden des Kreisseniorenrates, der / dem ersten und der / dem zweiten Stellvertreter/in sowie den gewählten Beisitzer/innen. Er ist an die Beschlüsse des Kreisseniorenrates gebunden. Der Vorstand des Kreisseniorenrates kommt auf Einladung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden zu einer regelmäßigen Sitzung pro Kalendervierteljahr sowie dann zusammen, wenn ein Mitglied den Vorstand oder die / der für die Altenhilfe zuständige Dezernent/in des Landkreises Marburg-Biedenkopf darum nachsucht. Die Sitzungen des Vorstandes des Kreisseniorenrates sind nicht öffentlich. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung gilt die Regelung des § 5 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend.


Artikel 4

Der § 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

§ 7
Aufgaben des Vorstands

(3)
Scheidet die / der Vorsitzende des Kreisseniorenrates während der Wahlzeit des § 2 Abs. 1 der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf aus ihrem / seinem Amt aus, übernimmt die / der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der / des Vorsitzenden des Kreisseniorenrates bis ein/e Nachfolger/in als Vorsitzende/r neu gewählt worden ist. Sollte zudem noch die / der erste stellvertretende Vorsitzende während der o.g. Wahlzeit aus dem Amt scheiden, bevor ein/e Nachfolger/in als Vorsitzende/r neu gewählt worden ist, so übernimmt die / der zweite stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der / des Vorsitzenden des Kreisseniorenrates. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt über die Wahlperiode hinaus bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger aus.


Artikel 5

Die I. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Bildung eines Kreisseniorenrates tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Marburg, 28.12.2018

Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf

 

gez.:
Kirsten Fründt
Landrätin

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