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Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern

11.10.2017

Gemäß § 35a Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit bestimmt:

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für den Transport der in der Tabelle des § 35b GGVSEB genannten gefährlichen Güter.

2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind alle geeigneten Straßen, soweit diese nicht zum Negativnetz nach Nr. 2.2 zählen.

2.2 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus folgenden Straßen:

K 1   Innerorts Mellnau – von Simtshausen kommend
K 2 Ortseingang Oberrosphe
K 39 Quotshausen – Silberg
K 52 Rollshausen – Lohra
K 54 Lohra, Schulstraße ab K 102 (aus Richtung B 255)
K 63 Simmersbach – Oberhörlen
K 72 Marburg, Rotenberg ab Höhenweg stadteinwärts
K 73 Damshausen – Friedensdorf/Allendorf
K 75 Außerorts zwischen Caldern und Kernbach
K 82 Marburg, ab Cölber Straße bis Kreuzung „Am Kaufmarkt/Industriestraße“
K 85 Ortseinfahrt Treisbach von Warzenbach kommend
K 86 Simtshausen zwischen Abzweig B 252 und Abzweig L 3090
K 114 Frohnhausen (Stadt Gladenbach) von der B 255 kommend
L 3061 Altenvers – Kirchvers
L 3089 Marburg, ab Klärwerk bis Stadtteil Ronhausen, Straßeneinmündung „Am alten Rasen“
L 3091 Ortsdurchfahrt Wetter, von Amönau kommend
L 3381 Marburg, ab Freiherr-vom-Stein-Straße bis Cölber Straße
L 3381 Ortseinfahrt Wetter, Weinstraße zum Marktplatz

2.3 Auswahl des Fahrwegs
Grundsätzlich sind gemäß § 35a Abs. 1 und 2 GGVSEB die Autobahnen (umliegend sind dies insbesondere die A 5, A 7, A 45, A 49, A 480 und A 485) zu benutzen.
Dies gilt nicht, wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Bei Sperrungen dürfen gemäß § 35a Abs. 3 Satz 3 GGVSEB die ausgewiesenen Umleitungsstrecken benutzt werden. Sollte die Benutzung der ausgewiesenen Umleitungsstrecke für den betroffenen Transport aufgrund Verkehrszeichen 261, 269 oder sonstiger Verkehrszeichen nicht zulässig sein oder über eine Straße des Negativnetzes nach Nr. 2.2 dieser Verfügung führen, so ist die Fahrt zu unterbrechen und bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf oder der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde – außerhalb der Dienststunden bei der Polizei – zu erfragen, ob und wie der Transport fortgesetzt werden darf.
Sollte im Durchgangsverkehr die Benutzung einer Autobahn in begründeten Einzelfällen nicht möglich sein, so dürfen auf kürzestem Weg andere geeignete Straßen benutzt werden, sofern diese nicht zum Negativnetz nach Nr. 2.2 gehören.
Bei der Wahl des Fahrweges ist die jeweils ranghöchste Straße zu befahren (Bundesstraße vor Landesstraße, Landesstraße vor Kreisstraße, Kreisstraße vor Ortsstraße).
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Vorfahrtsstraßen zu benutzen.
Soweit eine Be- oder Entladestelle nur über das Negativnetz nach Nr. 2.2 erreicht werden kann, ist dies vor Fahrtantritt mit der Straßenverkehrsbehörde der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde zu erörtern.
Soweit Durchfahrtsverbote durch Verkehrszeichen 261, 269 oder sonstige Verkehrszeichen angeordnet wurden, so bleiben diese Anordnungen unberührt.

2.4 Fahrwegbeschreibung (Fahrauftrag)
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg schriftlich durch farbliche Kennzeichnungen in geeigneten Straßenkarten oder eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung festzulegen. Die Übermittlung per Telefax ist zulässig.
Die in der Fahrwegbeschreibung festgelegten Straßen dürfen nur aufgrund polizeilicher Anordnungen oder Weisungen oder wenn die witterungsbedingten Verhältnisse, Unfälle oder andere unvorhersehbare Umstände dazu zwingen, verlassen werden. In diesen Fällen ist eine neue Fahrwegbestimmung in Absprache mit der Verkehrsbehörde durchzuführen und zu dokumentieren. Erhält der Fahrzeugführer unterwegs Anweisungen, andere Fahrziele zu bedienen, so ist vor Änderung der Fahrt eine neue Fahrwegbestimmung durchzuführen und zu dokumentieren.
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren Gründen von dem ursprünglich beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich (spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes) den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer (oder einer beauftragten Person) ein neuer Fahrauftrag (Fahrwegbeschreibung) mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

3. Pflichten
3.1 Übergabepflicht
Der Beförderer darf die unter Nr. 1 genannten Stoffe nur dann befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist und er dafür gesorgt hat, dass die Fahrwegbestimmung und die Fahrwegbeschreibung (Fahrauftrag) vor Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen.

3.2 Mitführpflicht
Während der Beförderung sind vom Fahrzeugführer die nachfolgend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen:
- Abdruck dieser Fahrwegbestimmung
- Fahrwegbeschreibung (Fahrauftrag)

3.3 Einhaltungspflicht
Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Fahrwegbestimmung verantwortlich.

3.4 Aufbewahrungspflicht
Die aufgeführten Unterlagen (siehe Nr. 3.2) sind vom Beförderer mindestens ein Jahr ab dem Tag der Beförderung aufzubewahren und zuständigen Personen auf deren Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

4. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2018 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in Kraft.

5. Außerkrafttreten
Die Allgemeinverfügung vom 07.05.2015 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

6. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtordnung angeordnet.
Dies ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.

7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Ordnung und Verkehr, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Widerspruch eingelegt werden.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden.

Marburg, den 06.10.2017

Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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