Beschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Details
Unterlagen
- Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers
- Angaben über die Waffen
- Lieferanschrift
Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist mit der zuständigen Stelle zu klären.
Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Gebühren
Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 Euro gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) an.
Bearbeitungszeit
Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Waffenbehörden der Kreise und Kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
- Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter*innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Herr Klaus Ochse | 06421 4051556 | OchseKmarburg-biedenkopfde |